Keine Arbeitnehmerin und keine arbeitnehmerähnliche Person
Gericht
LAG München
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
22. 01. 2004
Aktenzeichen
3 Ta 440/03
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München II aussprechenden Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.10.2003 – 20 Ca 9937/03 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil diese weder Arbeitnehmerin der Beklagten noch arbeitnehmerähnliche Person war bzw. ist.
1. Die Klägerin hat mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet.
Aus dem Vortrag der Klägerin, vor allem auch aus der Begründung der sofortigen Beschwerde, ergibt sich nicht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abmachungen gehindert gewesen wäre, ihre Arbeitszeit zu bestimmen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Vorgetragen ist insoweit lediglich die Mitteilung der Beklagten – entsprechend der Stellenmarktanzeige -, bei einem Arbeitsaufwand von drei Stunden täglich, üblicherweise zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr, erhalte die Klägerin eine Vergütung von € 1.000,--. Hieraus ergibt sich nicht das Vorliegen einer Verpflichtung, an 5 Tagen in der Woche jeweils drei Stunden zu arbeiten. Zum einen ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, an wie vielen Tagen pro Woche Arbeit geleistet werden musste, wer über die Verteilung der Arbeitstage auf die Wochentage entschied und wie diese Verteilung konkret erfolgte. Zum anderen folgt aus dem Vortrag der Klägerin nicht zwingend die Verpflichtung, arbeitstäglich drei Stunden, und zwar von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, für die Beklagte zu arbeiten. Vielmehr ergibt sich aus den dargelegten Mitteilungen der Beklagten lediglich, dass der Klägerin ihre Verdienstchancen auf der Annahme eines bestimmten Arbeitseinsatzes mitgeteilt wurde, und dass ihr empfohlen wurde, die Arbeit zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr zu legen.
Auch die von der Klägerin vorgetragenen Vorgaben in Bezug auf den Arbeitsinhalt reichen nicht aus, um den für die Fremdbestimmtheit bzw. persönliche Abhängigkeit der geschuldeten Tätigkeit erforderlichen Grad des Verlustes an Selbstgestaltungsmöglichkeit der Arbeit (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) zu begründen. Denn diese Vorgaben gehen nicht über dasjenige Maß hinaus, das erforderlich ist, um den Vertragserfolg zu gewährleisten. Mit der Selbständigkeit eines Vermittlers ist es durchaus vereinbar, dass er fachlichen Weisungen unterliegt (vgl. §§ 675, 665 BGB; vgl. BAG vom 20.09.2000 – 5 AZR 271/99 und vom 15.12.1999 – 5 AZR 770/98).
Schließlich ergibt sich aus dem Fehlen einer (näheren) Kenntnis der beworbenen Produkte nicht der für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Grad persönlicher Abhängigkeit.
2. Die Klägerin ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreterin im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG.
Geht man mit der Klägerin davon aus, sie habe Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von € 1.000,-- netto monatlich, ergibt sich daraus eine Bruttovergütung, die über der in § 5 Abs. 3 ArbGG genannten Grenze liegt.
Geht man jedoch davon aus, dass der Betrag von € 1.000,-- eine Bruttovergütung darstellen soll, ist aufgrund des Fehlens einer Vereinbarung über einen festen Arbeitszeitumfang (s. o. zu 1.) nicht anzunehmen, dass der Entgeltanspruch der Klägerin auf € 1.000,-- im Monat limitiert ist.
Vor allem aber fehlt jeder Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 92a HBG.
3. Nach allem hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht für unzulässig gehalten und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
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