Tochter von Oliver Kahn durfte gezeigt werden

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

27. 02. 2006


Aktenzeichen

7 W 8/06


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 535/04, vom 30.11.2005 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin vom 29.7.2005 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert der Beschwerde wird festgesetzt auf 3.000 €.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die gem. §§ 793, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die von der Gläubigerin beanstandete Veröffentlichung des Bildes, welches sie mit ihrem Vater anlässlich der Meisterschaftsfeier des FC Bayern München zeigt, stellt keinen Verstoß gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.1.2005 dar.

Mit diesem Urteil war der Schuldnerin untersagt worden, Fotos/Bilder von ... zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Mit der Veröffentlichung des Fotos in der von ihr verlegten Zeitschrift ... vom 16.7.2005 hat die Schuldnerin zwar ein Foto abgedruckt, welches die Gläubigerin (zusammen mit ihrem Vater) zeigt. Da dieses Foto jedoch anlässlich der öffentlichen Feier des FC Bayern München als deutscher Meister am 14.5.2005 entstanden ist, zu der die Schuldnerin von ihrem Vater mitgenommen worden war, bebildert es ein zeitgeschichtliches Ereignis, so dass es von dem generellen Verbot nicht erfasst wird.

Verallgemeinernde Verbote der Veröffentlichung von Abbildungen enthalten stets eine immanente Schranke dahingehend, dass solche Abbildungen nicht betroffen sind, deren Verbreitung - etwa wegen der besonderen Umstände ihres Zustandekommens - ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist. Dies gilt selbstverständlich für Fotos, in deren Verbreitung der Abgebildete eingewilligt hat, aber auch für solche, die in Situationen entstanden sind, in denen sich der Abgebildete bewusst der Öffentlichkeit zugewandt hat oder die als zeitgeschichtliche Ereignisse zu bewerten sind. Wie das Landgericht in dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Urteil ausgeführt hat, gilt diese Schranke unabhängig davon, ob der Unterlassungstenor ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält. Eine ausdrückliche Einschränkung im Tenor ist daher deklaratorischer Natur und kommt ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn bei Urteilserlass bereits abzusehen ist, dass es in Zukunft zu derartigen Situationen kommen wird.

Daran, dass die öffentliche Feier vom 14.5.2005 ein mediales Großereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung war, besteht kein Zweifel. Auch die Tatsache, dass der Vater der Gläubigerin ebenso wie andere Fußballspieler ihre Kinder in die Arena mitbrachten, war für die Öffentlichkeit von nicht unerheblichem Informationsinteresse.

Wenn die Gläubigerin an diesem Ereignis an der Seite ihres Vaters teilnahm, musste sie es hinnehmen, dass von ihr im Laufe der Veranstaltung gemachte Fotoaufnahmen veröffentlicht wurden, und dass insbesondere das tenorierte Verbot sie nicht davor schützte. Dies gilt jedenfalls für zeitnahe Veröffentlichungen, wovon hier noch auszugehen ist, weil das abgebildete Ereignis bei Erscheinen des Heftes weniger als 2 Monate zurücklag.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bildnis im Zusammenhang mit einem Artikel erschienen ist, dessen Gegenstand die Frage nach der Rückkehr des Vaters der Gläubigerin zu ihrer Mutter war. Dass der Inhalt dieses Artikels sie in ihrem Persönlichkeitsrechtverletzt hat, ist nicht dargetan.

Im Übrigen weist die Bildunterschrift auf das zeitgeschichtliche Ereignis der Feier des FC Bayern und insbesondere die Besonderheit hin, dass sich der Vater der Gläubigerin dort als stolzer Vater mit ihr habe fotografieren lassen, enthält somit einen Bericht über das Ereignis selbst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Vorinstanzen

LG Hamburg, 324 O 535/04, 30.11.2005

Rechtsgebiete

Presserecht