Prozessförderungspflicht: Gleichwertige Zeugen müssen grundsätzlich zusammengeführt werden

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

21. 02. 2006


Aktenzeichen

19 U 5642/05


Tenor

  1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für aussichtslos hält, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Berufungsgerichts i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO erfordert.

Zur Begründung wird auf die Gründe der Hinweisverfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 20.1.2006 (BI. 108/113 d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 17.2.2006 darauf hinzuweisen, dass auch diese Darlegungen nicht geeignet sind, einen Rechtsfehler des Erstgerichts in der Nichtwiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen.

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass die Kläger durch die Nichtbenennung des Zeugen ... gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen haben (§ 282 Abs. 2 ZPO). Die Einführung dieser Vorschrift ist Ausdruck der vom Gesetzgeber gewollten Beschleunigung und Konzentration des Zivilverfahrens. Deshalb ist es nicht zulässig, dass eine Partei bei bekanntem Vorliegen von mehreren gleichwertigen Zeugen (der Zeuge ... war nicht nur Zeuge vom Hörensagen) sich auf die Benennung nur eines Zeugen verlassen darf. Gerade im Hinblick auf die nunmehr auch im Berufungsverfahren eingeführte Tatsache, dass der Zeuge ... aus der GbR ausgeschieden war, er damit wirtschaftlich am Ausgang des Verfahrens in keiner Weise mehr Interesse haben dürfte, erforderte die Prozesslage eine Benennung dieses zweiten Zeugen. Für eine sukzessive Prozesstaktik dergestalt, einer von den Klägern erwarteten positiven Aussage der Zeugin ... zu vertrauen und deshalb den Zeugen ... zurückzuhalten, bestand deshalb im Lichte der notwendigen Konzentration des Verfahrens kein Raum. Die Kläger tragen deshalb jedwedes Risiko, wenn die von ihnen benannte Zeugin nicht die erwartete Aussage macht. Eine Differenzierung dergestalt, dass die Prozessförderungspflicht dann nicht gelten soll, wenn der benannte Zeuge aus Gründen, die der Beweisführer nicht zu vertreten hat, ausfällt, findet keine Stütze im Gesetz. Denn entscheidender Zeitpunkt ist nicht der Beweistermin, sondern der Zugang des gerichtlichen Hinweises.

Die Nichtbenennung des Zeugen ...durfte das Erstgericht auch als grobe Nachlässigkeit werten. Auch hier gehen die Kläger bei ihrer Bewertung vom falschen Zeitpunkt aus. Eine Zulassung dieses Beweismittels in zweiter Instanz scheidet daher aus.

Die hilfsweise angestellten Ausführungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Abtretung sind deshalb nicht mehr entscheidungsrelevant.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

LG München II, 5 O 2682/05

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht