Schadensersatz bei Flugvorverlegung

Gericht

AG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 11. 2004


Aktenzeichen

28 C 14629/04


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 412,50 EUR gemäß §§ 280, 283 BGB, denn die Beklagte hatte die ihr auf Grund des Luftbeförderungsvertrags obliegende Verpflichtung, den Rückflug am 9.4.2004 um 14:30 Uhr durchzuführen. Diese Verpflichtung hat sie verletzt, denn der Rückflug wurde bereits am 9.4.2004 um 8:00 Uhr morgens durchgeführt.

Da der Luftfrachtführer nicht Reiseveranstalter ist, ist das allgemeine Schuldrecht anwendbar (vgl. LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 48). Der auf die Personenbeförderung gerichtete Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, was zur Folge hat, dass dem Luftfrachtführer bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und er zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist (vgl. LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 48). Die von der Beklagten einseitig vorgenommene Flugzeitänderung von 14:30 Uhr auf 8:00 Uhr wertet das Gericht als erheblich. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entscheidender Gesichtspunkt für den Kunden, der einen reinen Luftbeförderungsvertrag abschließt, regelmäßig der Wunsch ist, am Urlaubsort die Ferien seinen eigenen individuellen Vorstellungen entsprechend zu gestalten. Insofern unterscheidet sich der Urlaubsreisende nicht von dem Geschäftsreisenden, der beispielsweise verschiedene Besprechungen zu koordinieren hat und deshalb auf pünktliche Flugverbindungen angewiesen ist (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 740 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten vorgenommene Flugzeitänderung wesentlich.

Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, sie habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da sie ihrer Obliegenheit zur Rückbestätigung des Rückfluges nicht nachgekommen sei. Ein etwaiges Unterlassen der Rückbestätigung war für den eingetretenen Schaden nicht kausal, so dass ein Mitverschulden an der Schadensentstehung der Klägerin nicht anzulasten ist (§ 254 BGB). Der Sinn und Zweck der Rückbestätigung besteht ausschließlich in der Kapazitätenauslastung. Die Rückbestätigung hat nicht die Funktion, vertraglich zugesagte Flüge aus wirtschaftlichen Gründen zeitlich anders zu gestalten. Die Klägerin hätte sich auch bei rechtzeitiger Rückbestätigung nicht auf die 7 ½-stündige Vorverlegung des Rückfluges einzulassen brauchen (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1989, 48).

Die Klägerin kann als Schadensersatz die Zahlung der Summe, die die Rücktickets gekostet haben, nämlich 412,50 EUR verlangen. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht