Konkretisierung des Betriebskosten-Umlegemaßstabs durch Übung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
02. 11. 2005
Aktenzeichen
VIII ZR 52/05
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben.
Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen stillschweigend
durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat,
Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2
m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs
für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003),
§ 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum
nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaßstab
für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer
tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu
entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffenden
Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Beklagten
als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen. Übergangenen
Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung
des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenarten
Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch
eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das
Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsgericht
nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende
Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht
ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksamkeit
der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd-
lich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
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