Überlassung eines PC an Schule durch Fotostudio - Schulfotoaktion
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
20. 10. 2005
Aktenzeichen
I ZR 112/03
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen "Digitalen Schulfoto Vertrieb". Sie schloss
am 23./24. Januar 2001 mit einer Realschule in N. /Brandenburg folgen-
de Vereinbarung:
"Digitaler Schulfotovertrieb übergibt kostenlos einen Internet PC
neuerer Bauart, mit 17 Zoll Monitor und Modem/ISDN Karte, sowie
einen Farbtintenstrahldrucker sowie Software zu Ausbildungszwecken.
Der PC wird Eigentum der Schule.
Die Nutzungsüberlassung erfolgt kostenfrei, wobei alle weiterführenden
Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen
wie Strom, mögliche Reparaturen nach der Gewährleistung zu Lasten
der Schule gehen.
Im Gegenzug bewirbt und vermittelt die Schule eine einmalige Fotoaktion
an Dritte, namentlich an die Schüler bzw. deren Eltern.
Für die anlässlich der Fotoaktion von den Schülern hergestellten
Fotoserien besteht zu keinem Zeitpunkt eine Kaufverpflichtung.
Dies gilt für die Schüler wie deren Eltern oder die Schule.
Die Schule stellt für die Fotoaktion einen separaten Raum für einen,
max. zwei Tage zur Verfügung und wird einen Fototermin für dann
ca. 260 Schüler im Monat Mai 2001 organisieren.
Die Schule wird die anlässlich des obigen Fototermins hergestellten
Fotoserien den Schülern/Eltern zur Ansicht zugänglich machen;
wobei die Schüler/Eltern frei über einen möglichen Kauf oder die
Rückgabe der Fotoserien entscheiden.
Das durch den Verkauf der Fotoserien eingenommene Geld wird an
Schulfoto Vertrieb überwiesen sowie die zurückgegebenen Fotoserien
an Schulfoto Vertrieb geschickt.
Die Lieferung der Hardware erfolgt automatisch (zur Vereinfachung
und Vermeidung von Lieferengpässen) direkt an dem Tag der Bilderlieferung
zur Überlassung."
Im September 2001 versandte die Beklagte Werbebriefe an Schulen,
denen das Formular einer "Sponsoring-Vereinbarung" mit folgendem Inhalt anlag:
"1. PC Sponsoring
D. [gemeint ist die Beklagte] unterstützt das Aktionspro-
gramm der Bundesregierung 'PC-Sponsoring', dessen Hauptmerkmal
die Zurverfügungstellung von PCs ist.
Als Sponsoringleistung stellt D. der Schule zu Ausbildungs-
zwecken einen fabrikneuen 750-1000 MHz Computer mit
17" Monitor und Software zu Ausbildungszwecken für 4 Jahre
ab Lieferung kostenlos zur Verfügung.
2. Eigentum, Kosten
Der der Schule überlassene PC, Monitor, Software bleibt Eigentum
von D. und wird der Schule als unentgeltliche Leis-
tung zu Ausbildungszwecken kostenfrei zur Nutzung überlassen.
Alle im Rahmen der Nutzung anfallenden Kosten gehen zu Lasten
der Schule.
3. Gestattung
Die Schule ermöglicht D. die Durchführung einer einmaligen
Fotoaktion für die Schüler bzw. deren Eltern. Die .... Schüler/-
innen werden im Monat .... Jahr .... von D. fotografiert.
Für die im Rahmen der Fotoaktion erstellten Fotoserien besteht
für die Schüler/-innen, deren Eltern oder die Schule keine
Kaufverpflichtung.
Die Schule verteilt die klassenweise sortierten und ausgelieferten
Fotoserien an die Schüler/-innen bzw. deren Eltern, damit
diese zu Hause frei über Kauf oder Rückgabe entscheiden
können. Das 'Geldeinsammeln' entfällt, jeder Fotoserie ist ein
Geldbriefumschlag beigefügt. Nach Abschluss der Fotoaktion
werden die nicht verkauften Bilder und die Geldbriefumschläge
durch D. in der Schule abgeholt.
4. Lieferung, Gewährleistung
Die kostenfreie Nutzungsüberlassung/Auslieferung des PC an
die Schule erfolgt automatisch mit der Auslieferung der Fotoserien
und soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss der Gewährleistung.
D. tritt für die Dauer der Nutzungsüberlassung
gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten der überlassenen
Hard- und Software bestehende Gewährleistungsansprüche an
die Schule ab, die diese Abtretung annimmt."
Auch in der Folgezeit unterbreitete die Beklagte Schulen in Werbebriefen
das Angebot, diesen nach deren Wahl einen PC mit Monitor oder den Betrag
von 800 € zu spenden, wenn eine Fotoaktion durchgeführt werde.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
hat dieses Vorgehen (unter den Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens,
des psychischen Kaufzwangs und der Laienwerbung) als wettbewerbswidrig
beanstandet. Sie hat beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Schulen die
Überlassung eines kostenlosen Internet-PC anzubieten, wenn
die Schule sich im Gegenzug verpflichtet, eine Fotoaktion mit
Schülern bzw. deren Eltern zu vermitteln, in deren Rahmen die
angefertigten Fotos von den Eltern bzw. Schülern zum Verkauf
angeboten werden, und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 175,07 € nebst Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß
verurteilt (Brandenburgisches OLG WRP 2003, 903).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung
die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Dazu
hat es ausgeführt:
Die Beklagte wolle sich durch ihr Angebot eines kostenlosen PC in wettbewerbswidriger
Weise Zugang zu Schulen verschaffen, um bei einem Schulfototermin
Fotos fertigen und später an Schüler und deren Eltern verkaufen zu
können. Das Angebot sei geeignet, die Entscheidung der Schulleitungen darüber,
wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, unsachlich zu
beeinflussen. Gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand
im Schulbereich habe ein PC einen nicht unerheblichen Wert. Es sei jedoch
nicht Aufgabe der Schulleitungen, sondern des Schulträgers, für den Schulbe-
trieb notwendige oder sinnvolle Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Schüler,
die sich nur für oder gegen den Kauf der angebotenen Fotos entscheiden könnten,
würden sich darauf verlassen, dass die Entscheidung darüber, welchem
Fotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv
getroffen werde.
Ohne die Untersagung des beanstandeten Verhaltens bestehe die Gefahr
einer Verwilderung der Sitten. Denn es wäre zu erwarten, dass Fotografen
versuchten, sich mit ihren Gegenleistungen für die Gestattung von Fototerminen
gegenseitig auszustechen. Ebenso bestehe die Gefahr, dass Anbieter anderer
Waren und Dienstleistungen den Schulen ähnliche Zuwendungen machten,
um Eltern und Schülern während des laufenden Schulbetriebs ihre Leistungen
anbieten zu können.
Der Zahlungsanspruch sei als Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen,
die für die Abmahnung entstanden seien, begründet.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte
Schulen - mit öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Träger - anbietet,
ihnen einen PC zu überlassen, wenn sich die Schule verpflichtet, eine Schulfotoaktion
zu vermitteln, bei der die angefertigten Fotos Eltern oder Schülern zum
Kauf angeboten werden. Weiter soll der Beklagten verboten werden, entsprechend
diesem Angebot zu verfahren. Bei Berücksichtigung des Klagevorbringens
ist zweifelsfrei, dass das Wort "von" in der Wendung "Fotos von den Eltern
bzw. Schülern" nur versehentlich in den Klageantrag eingefügt worden ist.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsantrag
unbegründet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 3. Juli 2004 könnte der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
(§ 8 Abs. 1 UWG) nur zustehen, wenn das beanstandete
Verhalten nach diesem Gesetz als wettbewerbswidrig zu beurteilen wäre (vgl.
dazu BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005,
874 - Kündigungshilfe, m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.
a) Die Beklagte nimmt durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten
weder auf die Entscheidungen der Schule noch auf die Entscheidungen der
Schüler und deren Eltern einen unangemessenen unsachlichen Einfluss (§ 4
Nr. 1 UWG).
Bei der Durchführung einer Schulfotoaktion hat die Schule eine Schlüsselstellung.
Ein Fotograf kann eine solche Aktion nur durchführen, wenn die
Schule ihm dies - im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (vgl. dazu nachstehend
unter b) aa) - gestattet und bei der Abwicklung der Aktion mitwirkt. Diese besondere
Stellung ergibt sich auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger nicht
aus ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, sondern - wie bei privaten Schulen -
daraus, dass Fotoaktionen, bei denen Fotoserien von allen Klassen und Schülern
aufgenommen werden, praktisch nur im Rahmen des Schulbetriebs möglich
sind.
Das Angebot der Beklagten, der Schule als Gegenleistung für die Gestattung
einer Fotoaktion einen PC zur Verfügung zu stellen, gibt der Schule einen
erheblichen Anreiz, der Beklagten bei solchen Aktionen gegenüber ande-
ren Fotografen den Vorzug zu geben. Darin liegt jedoch keine unangemessene
unsachliche Einflussnahme.
Die Schule erhält den PC für geldwerte Leistungen, die sie selbst oder
durch ihre Lehrkräfte erbringt. Sie eröffnet der Beklagten den Zugang zum
Schulgelände und wirkt auch sonst bei der Abwicklung der Schulfotoaktion mit.
Sie hat ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung zu stellen.
Dazu kommen Organisationsleistungen: Die Schule regelt den Ablauf der
Aktion während des Schulbetriebs und gibt die Fotos an die Schüler aus. Sie
nimmt für die Beklagte die Gelder für gekaufte Fotos (zumindest in der Form
von Geldbriefumschlägen) ein und nimmt nicht gekaufte Fotos für die Beklagte
zurück. Unter diesen Umständen ist es nicht unsachlich, wenn sich die Schule
bei der Entscheidung für einen bestimmten Fotografen (auch) davon leiten
lässt, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel
für ihre Mitwirkung erhält (vgl. - zu einem gleichgelagerten Fall - österr. OGH
MR 2005, 54, 55 f. - Schulfotos).
Die Schule nimmt ihrerseits bei einer Schulfotoaktion, wie sie mit der
Klage beanstandet wird, auf Schüler und Eltern beim Kauf von Bildern keinen
unsachlichen Einfluss. Sie erhält den in Aussicht gestellten PC bereits am Tag
der Bilderlieferung und unabhängig davon, ob später Bilder abgenommen werden.
Sie hat deshalb kein Interesse daran, in besonderer Weise zum Kauf anzuregen.
Eltern und Schüler können sich allein danach entscheiden, ob ihnen
die Fotos zusagen und der Preis angemessen erscheint.
b) Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auch nicht begründet,
soweit die von der Beklagten angesprochenen Schulen einen öffentlich-recht-
lichen Träger haben und dementsprechend bei ihrer Verwaltung besonderen
rechtlichen Beschränkungen unterliegen.
aa) Das beantragte Verbot kann - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
- auch für Fälle einer Beteiligung öffentlich-rechtlicher Schulen nicht
auf § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 47 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes
(BbgSchulG) gestützt werden.
In § 47 Abs. 3 BbgSchulG ist geregelt:
"Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und
Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss
sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt.
Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse,
insbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zulassen.
Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt."
Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände
nicht ausnahmslos; der Schulträger kann vielmehr nach § 47 Abs. 3
Satz 2 BbgSchulG Ausnahmen im schulischen Interesse zulassen. Das Verbotsbegehren
berücksichtigt diese Möglichkeit jedoch nicht und geht daher
schon deshalb zu weit. Der Klägerin steht zudem wegen des beanstandeten
Verhaltens der Beklagten ohnehin kein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11
UWG i.V. mit § 47 Abs. 3 BbgSchulG zu.
Das Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 Abs. 3
BbgSchulG ist allerdings auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Es gilt jedoch nur, soweit keine
Ausnahmegenehmigung erteilt ist. An allen Schulfotoaktionen, wie sie Gegenstand
der Klage sind, wirkt zudem die Schule mit. Es ist Sache des Schulträgers
und der Schulleitungen, nach eigenem Ermessen abzuwägen, ob die Durchführung
eines solchen Schulfototermins unter den jeweils gegebenen Umständen
dem schulischen Interesse entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.4.1984
- I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen).
Sollte es die Schule im Einzelfall versäumen, eine Ausnahmegenehmigung
des Schulträgers für eine Fotoaktion einzuholen, wäre das beanstandete
Verhalten der Beklagten nicht schon deshalb wettbewerbswidrig. Die Einholung
der Ausnahmegenehmigung des Schulträgers ist eine verwaltungsinterne Pflicht
der Schulleitung. Die Verletzung dieser Pflicht hat keinen Wettbewerbsbezug
und könnte schon deshalb für sich nicht die Unlauterkeit eines Wettbewerbsverhaltens
im Sinne des § 3 UWG begründen. Es ist hier auch nichts dafür ersichtlich,
dass es die Beklagte darauf anlegen könnte, dass die Entscheidungsbefugnis
des Schulträgers umgangen und ihr ohne dessen Genehmigung der
Zugang zur Schule zur Durchführung der Fotoaktion verschafft wird.
Nach Sinn und Zweck des Brandenburgischen Schulgesetzes ist die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für eine Schulfotoaktion wegen des engen
Zusammenhangs einer solchen Aktion mit dem Schulauftrag auch nicht von
vornherein ausgeschlossen. Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an
einem bestimmten Tag aufgenommen werden, tragen - auch noch in späteren
Jahren - zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander bei
und sind zugleich Dokumente der Schulgeschichte. Dementsprechend sind
Schulfotoaktionen unstreitig seit Generationen üblich. Eine Ausnahmegenehmigung
des Schulträgers käme unter diesen Umständen nur dann keinesfalls in
Betracht, wenn die Übergabe eines PC als Gegenleistung für die Mitwirkung der
Schule als Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB bzw. Vorteilsannahme
im Sinne des § 331 StGB zu beurteilen wäre. Dies ist jedoch, wie nachstehend
(unter bb)) dargelegt, nicht der Fall. Im übrigen ist es Sache der für das Schulwesen
zuständigen Behörden, im Rahmen ihres Ermessens darüber zu entscheiden,
ob es mit Rücksicht auf die besondere Vorbildfunktion einer Schule
hinnehmbar ist, Maßnahmen im Schulbetrieb wie die Organisation von Schulfotoaktionen
(auch) von Gegenleistungen Privater abhängig zu machen.
bb) Das Unterlassungsbegehren ist - entgegen der erstmals in der mündlichen
Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht der Revisionserwiderung -
auch nicht nach § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 331, 333 StGB begründet. Dies gilt
schon deshalb, weil der Klageantrag nicht berücksichtigt, dass das beanstandete
Verhalten zumindest dann nicht strafbar ist, wenn es die zuständige Behörde
genehmigt (§ 331 Abs. 3, § 333 Abs. 3 StGB). Aber auch ohne das Vorliegen
einer solchen Genehmigung ist das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht
als Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB und das entsprechende
Verhalten eines für die Schule handelnden Amtsträgers (§ 11 Abs. 2 Nr. 2
StGB) nicht als Vorteilsannahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zu beurteilen.
Die von der Schule im Rahmen der Schulfotoaktion zu erbringenden Leistungen
betreffen allerdings zu einem wesentlichen Teil auch die Dienstausübung, insbesondere
bei dem Zurverfügungstellen von Räumen und der Eingliederung der
Aktion in den laufenden Schulbetrieb. Die Straftatbestände der § 331 Abs. 1 und
§ 333 Abs. 1 StGB sind jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil der allein
begünstigten Schule kein Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB zugewendet werden
soll.
Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 und des § 333 Abs. 1 StGB ist jede
Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell
oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen
Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten An-
spruch hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 331 Rdn. 11, § 333 Rdn. 5,
m.w.N.). Ein solcher Vorteil wird durch die beanstandeten Verträge zur Durchführung
von Schulfotoaktionen nicht begründet. Wird aufgrund eines entgeltlichen
Vertrages für eine geldwerte Leistung eine Gegenleistung erbracht, liegt
darin zumindest dann kein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 und des § 333
Abs. 1 StGB, wenn die Gegenleistung als Entgelt nicht unangemessen ist und
nicht schon der Vertragsschluss als solcher als Vorteil anzusehen ist (vgl. dazu -
zu § 331 Abs. 1 StGB a.F. - BGH, Urt. v. 3.7.1991 - 2 StR 132/91, insoweit in
NStZ 1991, 550 nicht abgedruckt; Wentzell, Zur Tatbestandsproblematik der §§
331, 332 StGB, 2004, S. 124 ff.). Im vorliegenden Fall steht die mit dem Unterlassungsantrag
beanstandete Leistung eines PC nicht nur in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
zu den erheblichen Leistungen, die von der Schule und ihren
Lehrkräften zu erbringen sind; es ist auch weder vorgetragen noch ohne weiteres
ersichtlich, dass die Werte der beiderseitigen Leistungen in einem Ungleichgewicht
stehen müssten.
3. Da der Unterlassungsantrag unbegründet ist, hat die Klägerin auch
keinen Anspruch aus §§ 683, 670 BGB auf Ersatz der Aufwendungen, die durch
die Abmahnung entstanden sind.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben
und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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