Gutschriftklausel bei Widerruf durch Rücksendung im online-Handel
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
05. 10. 2005
Aktenzeichen
VIII ZR 382/04
Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur
Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen,
in denen es unter anderem heißt:
"Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden
... Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro
Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,-
EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung
berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird
ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung
erhoben. ...
Rückgaberecht
... Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten
beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck...."
Bei Aufruf der Seite "Bestellung starten" im Internet erscheint unter der
Überschrift "Bitte starten Sie Ihre Bestellung" zunächst der Hinweis "Es gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten, der einen Link auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schaltfläche
(Button) "Bestellung starten", durch deren Anklicken die Bestellung
durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:
"Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:
· …
· Versandkosten
· …
· AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)",
wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen
bilden.
Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine "BestellÜbersicht",
die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung
dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren
Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises
befindet sich die Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge
und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt
oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer
verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat zunächst
- gestützt auf die §§ 307 ff. BGB - beantragt, der Beklagten neben weiteren
Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die
Verwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug
auf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersagen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der
Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel
gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel
über die Versandkosten abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag
teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1
BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember
2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend
die Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, "ohne auf der Internet-
Seite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis
der Höhe nach auszuweisen". Das Oberlandesgericht hat seine Berufung
ebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwendung
der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen
und die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein
zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenangaben
weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt
weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgaberecht.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse
- zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und Versandkostenangaben
könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der
als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot
liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich, dass die Höhe der
anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den Kunden ersichtlichen
Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absende, ausgewiesen
sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten durch
einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl auf der letzten
Seite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche "Bestellung abschicken"
als auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen werden könnten. Soweit es
dazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe, handele es sich um eine im
Internet-Verkehr allgemein übliche und dem betreffenden Kundenkreis sehr vertraute
Handhabung zur Erlangung der notwendigen Informationen. Es treffe
auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur schwer auffindbar sei.
Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Klausel über das
Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das Klarheitsgebot des § 307
Abs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt nicht klar sei, welche
"Wünsche" geäußert werden könnten. Die beanstandete Klausel trage zudem
der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der zurückzugewährende
Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden gelangen
müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei
der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei durchaus geeignet,
bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere Waren bestellen,
um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu gelangen.
B.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung
stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der
Beklagten zurückzuweisen sind.
I. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch
auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über die Versandkosten
durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der Versand- und Servicekosten
neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" nicht
zu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag geforderte Verhalten der
Beklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGBInfoV,
bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht geboten.
1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer - wie hier die Beklagte -
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung
zu stellen, für die dies in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist. Dazu gehören
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden
Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV in der bis
zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen über
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit
verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten.
Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese
Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2
FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt
sich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten
Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2
FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38).
Es ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB an die Klarheit und Verständlichkeit der Information inhaltlich dem allgemeinen
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen oder darüber
hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht
im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl.,
§ 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit besteht
ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten
Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls
hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl. Aigner/
Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c
Rdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in
Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten
sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise
passieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt,
MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 =
GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit
der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein sol-
cher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting,
aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott,
ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW-RR
2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307).
2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben. Mit
seinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung
der Verwendung ihrer Klausel über Versandkosten, wenn sie nicht auf
der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben
dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die Beklagte nach § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in keinem
Fall verpflichtet.
a) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der beanstandeten
AGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich nicht um Bestandteile
des Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV. Das ergibt sich
daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten
aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Gesamtpreis und den gesondert
zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten entspricht der Unterscheidung
zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließenden
sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung
(PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von Warenpreis
und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels
regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist
eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das einzelne
Stück - abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letztverbraucher
auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die
Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf
die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom
14. November 1996 - I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkosten
sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen
wären.
b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8
BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich
anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die vorformulierte
Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade
auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass
dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung
berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche
Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn
die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist,
wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche
Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig
passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen
unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden
ist. Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs
- nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Warenpreis - entspricht den Benutzergewohnheiten bei Bestellungen
im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucherkreis
klar und verständlich.
c) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in Frage. Sie macht
vielmehr geltend, zum einen seien die von der Beklagten in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die Versandkosten ihrem
Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht geregelt sei, wann ein
Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was unter einer "Sammel-
bestellung" zu verstehen sei. Zum anderen werde der Verbraucher durch die
Gestaltung der Seite "Bestell-Übersicht" irregeführt, weil dort im Widerspruch zu
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Gesamtpreis"
beim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um den endgültigen
Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der Hinweis "ohne Versandkosten"
neben dem Bestellwert auch als "versandkostenfrei" verstanden
werden könne.
aa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag nicht umfasst. Sie
rechtfertigen - auch wenn man unterstellt, dass sie einen Verstoß gegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV begründen -
nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Klausel über
die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf der Internet-Seite "Bestell-
Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der
Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die beanstandete
Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin geforderten Angaben
auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" der Beklagten. Die von der Klägerin
als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften vielmehr nach den genannten
Vorschriften - bei der gegebenen Klausel - auch auf andere Weise
und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die Bezifferung der Versandkosten
neben dem Warenpreis auf der Seite "Bestell-Übersicht".
bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision die einzelnen
Angaben der Beklagten auf deren Seite "Bestell-Übersicht" auch nicht missverständlich
oder irreführend. Die Angabe eines "Gesamtpreises" einerseits und
eines "Bestellwertes" andererseits beeinflusst die Vorstellung des Verbrauchers
von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der durchschnittliche
Verbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann, nicht
davon ausgehen, dass in dem genannten "Gesamtpreis" etwaige von ihm zu
tragende Versandkosten enthalten sind. Dies liegt zum einen deshalb fern, weil
sich der Gesamtpreis ersichtlich auf den einzelnen gewählten Artikel bezieht
und sich rechnerisch klar erkennbar aus dem Produkt von Anzahl und Einzelpreis
dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen entspricht der Gesamtpreis
dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel ausgewählt hat) oder
bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der Verbraucher mehrere Artikel
bestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich keine Versandkosten enthalten
sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher Höhe oder niedriger ausgewiesenen
Gesamtpreises sein.
Soweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt: "ohne Zinsen,
Serviceaufschläge und Versandkosten", spricht dies entgegen der Ansicht der
Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten gesondert erhoben werden.
Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass zusätzliche
Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die dahinter
stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die
Angabe "ohne Versandkosten" meint, derartige Kosten entfielen entgegen der
allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht, wie bereits
unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als Drittkosten
neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein Versandunternehmen
hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten sollte, ist
fernliegend.
II. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf
Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung "Wenn Sie
uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem
Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf ei-
nen Verrechnungsscheck". Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
unwirksam.
1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit
der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen,
dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.
Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt
und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter
Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt
den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
(Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall
hier.
2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an dessen Stelle
dem Verbraucher - wie hier - bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann (Satz 2). Nach § 357
Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die diesbezügliche
Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass im Falle des
Rücktritts - hier der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe - die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren sind.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die beanstandete
Klausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit nicht Rechnung, als der zurück
zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der
Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene Geldleistungen im
Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert
zurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdnr. 73; Erman/
Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gutschrift
ein abstraktes Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung
des Berechtigten gegen den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom
16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige
einer Bank). Im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Verbindlichkeit
durch den Schuldner nicht mit der Rückgewähr selbst gleichgesetzt
werden. Soweit die Anschlussrevision die Erteilung einer Gutschrift für ausreichend
hält, da es für die Erfüllung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge,
wenn der Rückgewährgläubiger in die Lage versetzt werde, wiederum über das
von ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so nicht richtig. Denn der Berechtigte
kann durch die bloße Erteilung einer Gutschrift noch nicht wieder über seine
zurück zu gewährende Leistung verfügen, vielmehr ist er weiterhin gehalten,
zunächst einen entsprechenden Anspruch gegen den Rückgewährverpflichteten
- nunmehr aus der Gutschrift - geltend zu machen. Aus dem von der Anschlussrevision
zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110 ergibt sich zu ihren
Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um die Pflicht des Käufers, die Ware
wieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage, wer die Kosten für einen
erforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen hat.
4. Die Anschlussrevision kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf
berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er - neben der in der Klausel vorgesehen
Erteilung einer Gutschrift - auch sofort die Rückzahlung des Kaufpreises
verlangen und mit dem in der Klausel offengehaltenen "bestimmten Wunsch"
nur ein solches Rückzahlungsverlangen gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu.
Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung
und erweckt dadurch den Eindruck, diese abschließend und vollständig zu
erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei Rückgabe der Ware die
Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem
Verbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die
Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte, sei die Übersendung
eines Schecks oder dergleichen nicht möglich, vielmehr seien seine Rechte auf
die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus
verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche Verbindlichkeit einem
etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.
Da die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die
Rüge der Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teilweise
sogar im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür, im Fall einer
Rücksendung der Ware - auch - die Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Firmenkonto
vorzusehen, nicht an.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
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