Benachrichtigung über Flugverlegung

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

26. 11. 2004


Aktenzeichen

121 C 19123/04


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Dem Kläger steht der zugesprochene Anspruch aus § 346 in Verbindung mit § 651e BGB bzw. § 651 f BGB zu.

l. Der Klagepartei steht zunächst der Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig geleisteten Reisepreises in Höhe von 629,- EUR zu. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus einer (konkludent) ausgesprochenen Kündigung nach § 651e Abs. 1 BOB, hilfsweise auch als Schadensersatz gemäß § 65lf BOB, wegen eines Mangels der Reise bzw. einer Pflichtverletzung der beklagten Partei Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der beklagten Partei nicht der Beweis gelungen ist, dass sie die Klägerin vorab über die Vorverlegung der Flugzeiten hinreichend informiert hatte. Die Vorverlegung der Flugzeit ist unstreitig, somit ergibt sich im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast, dass die beklagte Partei beweisbelastet dafür gewesen wäre, dass sie rechtzeitig hierüber informiert hatte. Aus der Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der angehörten Zeugen, schließt das Gericht jedoch, dass dies nicht erwiesen werden konnte. Die Zeugin X. die nach Angaben der beklagten Partei die Klägerin ca. eine Woche vorher telefonisch informiert haben soll, konnte sich ausdrücklich an den streitgegenständlichen Vorgang nicht mehr erinnern. Sie konnte lediglich auf einen EDV-Auszug zurückgreifen, wonach sie damals vermerkt hatte, einen der Reiseteilnehmer persönlich erreicht zu haben. Demgegenüber gab die Zeugin Y. an, dass weder sie noch ihr Mann, wie ihr dieser versicherte, einen Anruf seitens der Veranstalter erhalten hätten. Auch der Kläger, der informatorisch gehört wurde, bestätigte, dass er nicht vorab informiert worden sei.

Da auch die Beklagte in Übereinstimmung mit der Zeugin X., angab, dass ausweislich des EDV-Vermerks das Telefonat persönlich mit dem Kläger oder seiner Frau geführt worden sei, ist auszuschließen, dass ein Dritter den Anruf entgegen genommen hat. Da das Gericht keine Anhaltspunkte sieht, dem einen oder anderen Zeugen mehr oder weniger Glauben zu schenken, sieht das Gericht den Nachweis der Vorabinformation als nicht erbracht. Auch die übrigen Zeugen, insbesondere die Zeugin J., können diesbezüglich nichts Relevantes vorbringen.

Das Verpassen des Fluges ist somit nach Überzeugung des Gerichts der beklagten Partei vorwerfbar zurechenbar.

Dem steht auch nicht der Einwand der beklagten Partei entgegen, dass die Kläger zwei Stunden vorher hätten da sein müssen und dann den geänderten Flug auch noch erreicht hätten. Die Zeugin J. führt aus, dass es zwar empfohlen und sinnvoll ist, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein, dass es aber ebenfalls ausreicht, 1 1/2 oder auch nur eine Stunde vorher da zu sein. Dies gelte insbesondere für kleinere Flughäfen wie dem Flughafen Stuttgart. Eine ausdrückliche Pflicht oder Obliegenheit für den Reisenden zwei Stunden vorher da zu sein, sieht das Gericht daher nicht. Ein vorwerfbares Mitverschulden o.ä. ist daher nicht gegeben. Für das Gericht steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Kläger gegen 7:25 Uhr am Flughafen Stuttgart eintrafen. Dies bestätigt auch die Zeugin J. Der Kläger und seine Begleiterin haben daher die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Das auf Grund der oben dargestellten Pflichtverletzung der Beklagten begründete Nichterreichen des Fluges stellt nach Überzeugung des Gerichts einen Mangel im Sinne des § 651c BOB dar (vgl. etwa Palandt / Sprau, § 651c BOB, Rn. 2 - geschuldete Leistung wird nicht oder nicht in der geschuldeten Weise angeboten). ...

Eine Kündigung ist nach Überzeugung des Gerichts bereits (konkludent) in dem telefonischen Kontakt mit der Beklagten zu sehen. Unstreitig wurde gemäß Anlage zur Klageschrift auch eine Stornierungs- bzw. Kündigungserklärung über die Vermittlerin gesandt. Jedenfalls ist eine Kündigung konkludent in der Klageerhebung zu sehen.

Die Voraussetzungen des § 651e Abs.2 BOB stehen nicht entgegen. N ach Überzeugung des Gerichts hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klagepartei unmittelbar und ohne schuldhaftes Zögern Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat und bei dieser um Abhilfe, respektive hinsichtlich eines Ersatzfluges ersucht hat. Es ist letztlich unstreitig, dass ein entsprechender Ersatzflug durch die beklagte Partei jedenfalls in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang nicht angeboten wurde.

Ferner kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klagepartei sich auch in ausreichender Weise bei Ersatzveranstaltern bzw. Vermittlern um einen Ersatzflug bemüht hat.

2. Ferner stand der Klagepartei gemäß § 65lf BOB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 35,- EUR für einen halben Tag vertanen Urlaub zu. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass jedenfalls der halbe Abreisetag durch die erforderlich gewordenen Bemühungen um einen Ersatzflug, die Klärungsversuche mit der Beklagten und die erforderlich gewordenen Bemühungen um die Ersatzreise entsprechend beeinträchtigt bzw. verloren war. Wie oben dargestellt, ist es der beklagten Partei zuzurechnen, dass der Flug durch die Klagepartei verpasst wurde. Die Bemühungen und der fraglos dadurch entstandene Ärger stellen nach Überzeugung des Gerichts eine erhebliche und relevante Beeinträchtigung des Abreisetages dar. Allerdings kam das Gericht zu der Überzeugung, dass nicht ein gesamter Urlaubstagessatz, sondern lediglich nach der Berechnung der Klagepartei ein hälftiger Satz anzusetzen war. Dies deswegen, da es an substantiiertem Vortrag fehlt, um wie viel Uhr der Ersatzflug ging bzw. ab wann der tatsächliche Urlaub in Gran Canaria angetreten werden konnte. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass auch bei dem ursprünglich geplanten Urlaub der 6.2.2004 nicht unerheblich durch die Anreise eingenommen worden wäre. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Anreisezeit beim Ersatzurlaub kürzer als beim ursprünglich geplanten Urlaub war. ...

3. Der Anspruch war dem gegenüber im Übrigen abzuweisen. Die Klagepartei hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts und Bestreitens durch die beklagte Partei nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, inwieweit sich die Ersatzreise relevant von der ursprünglich geplanten Reise hinsichtlich vorgetragener Mängel unterschied. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht