Anspruchsanmeldung

Gericht

AG Hannover


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 12. 2004


Aktenzeichen

545 C 14188/04


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist nicht begründet, dem Kläger steht wegen der nicht angetretenen Flugpauschalreise nach Mallorca weder ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. l BGB noch auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 65lf Abs. 2 BGB zu.

Der Kläger, der die Flugpauschalreise wegen mehrfacher Verlegung der Hinflugzeiten und dadurch bedingtem nicht rechtzeitigen Erreichens des Fluges von Saarbrücken nach Palma de Mallorca nicht angetreten hat, ist mit etwaigen Ansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen, da er seine Ansprüche ihr gegenüber nicht rechtzeitig binnen der Frist des § 651g Abs. l BGB geltend gemacht hat; die Fristversäumung ist auch nicht unverschuldet im Sinne des § 651g Abs. l Satz 2 BGB.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine entsprechende Flugpauschalreise über das Reisebüro Travel O. in Hamburg, das von der Firma O.-Reisen GmbH betrieben wird, gebucht, in der von dem Reisebüro erhaltenen Reisebestätigung ist die Firma T. Reisen in Hannover als Reiseveranstalter ausgewiesen. Die Firma T. Reisen ist bereits vor einigen Jahren umfirmiert worden und wird seitdem unter dem Namen der Beklagten betrieben. Grundsätzlich hat nach § 6 Abs. 2 lit. f BGB-InfoV die Reisebestätigung den Namen und die Anschrift des Reiseveranstalters auszuweisen. Dies ist, da das Reisebüro nicht die Originalbestätigung der Beklagten dem Kläger ausgehändigt hat, sondern die von ihr erstellte, vorliegend nicht der Fall. Jedoch ist dies unschädlich, da jedenfalls nach der Reisebestätigung dem Kläger die Reisebedingungen der Beklagten ausgehändigt worden sind. Aus diesen Reisebedingungen ergibt sich - wie dem Gericht bekannt ist - sowohl Name wie Anschrift der Beklagten. Der Reiseveranstalter kann den Obliegenheiten des § 6 BGB-InfoV auch durch die Aufnahme der Erfordernisse in ihren Reisebedingungen nachkommen. Zudem war dem Kläger dann auch auf Grund der ihm zugegangenen Reiseunterlagen bekannt, dass vorliegend Reiseveranstalter die Beklagte war. Auf dem Reiseleiterkontrollabschnitt ist auch die Anschrift der Beklagten angegeben.

Um etwaige Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen, ist der Reisende gemäß § 651g Abs. l BGB verpflichtet, diese gegenüber dem Reiseveranstalter binnen Monatsfrist nach der vertraglich vorgesehen Beendigung der Reise geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht ausreichend, diese lediglich gegenüber dem Reisebüro zu erheben. Lediglich wenn der Reiseveranstalter entgegen seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 lit. h BGB-InfoV nicht namentlich die Stelle benennt, an die die Anspruchsanmeldung zu richten ist, ist dann auch das selbständige Reisebüro als Handelsvertreter des Reiseveranstalters nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB anzusehen. Das Reisebüro ist dann zur Entgegennahme von Erklärungen, insbesondere auch Anspruchsanmeldungen, des Reisenden und Weiterleitung dieser Erklärungen an den Reiseveranstalter verpflichtet. Der Reiseveranstalter kann unter diesen Umständen auch nicht einwenden, das Reisebüro habe die Anspruchsanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig weitergeleitet. Dies ist aber vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Zudem ist in den Reisebedingungen das Erfordernis des § 6 Abs. 2 lit. H BGB-InfoV erfüllt.

Der Kläger hat sich zwar möglicherweise des Reisebüros seinerseits als Vermittlerin zur Weiterleitung seiner Anspruchsanmeldung bedienen wollen, obgleich er dies nicht ausdrücklich erklärt hat. Jedenfalls hat er seine jeweiligen Schreiben mit der Anspruchsanmeldung ausschließlich an das Reisebüro gerichtet, das diese Schreiben an die Beklagte nicht weitergeleitet hat. Hieraus könnte sich allenfalls, wenn zwischen dem Kläger und dem Reisebüro insoweit ein Vermittlungsverhältnis oder ein nachverträgliches Treueverhältnis bestanden haben sollte, ein Anspruch gegen das Reisebüro wegen etwaiger Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ergeben; dies führt aber nicht zu einer entschuldbaren Fristversäumung gegenüber der Beklagten. ...

Mangels Anspruchsanmeldung ist die Klage abzuweisen. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht