Reisemangel / Hinweis auf Bauarbeiten
Gericht
OLG Celle
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
12. 05. 2005
Aktenzeichen
11 U 268/04
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, jedoch unbegründet.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften des Reisevertragsrechts im vorliegenden Fall mindestens analog anzuwenden sind.
2. Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass die Reiseleistung der Beklagten mangelhaft im Sinne von § 651c BGB war. Ein Reisemangel ist gegeben, wenn eine Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Unwesentliche Beeinträchtigungen bleiben dabei allerdings unberücksichtigt. Ob lediglich eine im Zeitalter des Massentourismus unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit hinzunehmende Unannehmlichkeit oder ein Mangel der Reise anzunehmen ist, bestimmt sich auf Grund einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung, bei der der Prospektbeschreibung der gebuchten Reise als Angebotsunterlage entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, [64. Aufl.], § 651c, Rn. 2). Sowohl der massive Baulärm als auch die mit den Bauarbeiten zusammenhängende Staubentwicklung stellen einen Mangel dar. Auch die zumindest eingeschränkte Nutzbarkeit des Strandes war ein Reisemangel.
3. Weiterhin zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der in dem Prospekt bei der "Ortsbeschreibung" befindliche Hinweis auf die Bauarbeiten nicht ausreichend war. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils, die der Senat teilt und sich zu Eigen macht.
Im vorliegenden Fall erscheint es ausreichend, dass die Beklagte in dem Prospekt auf die Bauarbeiten nicht bei der Hotelbeschreibung hingewiesen hat, sondern nur bei der "Ortsbeschreibung". Die Beeinträchtigungen durch die Baustelle betrafen eine ganze Reihe von Hotels, die sich an dem Strandabschnitt befanden, an dem die Bauarbeiten ausgeführt wurden. Es würde die Anforderungen an die Beklagte zur Ausgestaltung des Prospektes überspannen, wenn man verlangen würde, dass die Beklagte einen wortgleichen Hinweis zu Bauarbeiten bei jeder einzelnen Beschreibung der Hotels im Prospekt aufführen sollte. Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn die Baumaßnahmen lediglich ein Hotel betreffen würden. In diesem Fall wäre die Beklagte verpflichtet, bei der Beschreibung des konkret betroffenen Hotels einen ausreichenden Hinweis aufzunehmen.
4. Infolge des Mangels war der Reisepreis nach § 651d BGB zu mindern. Bei der Ermittlung der Minderungsquote hat eine wertende Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen (vgl. Senat, OLG- Report Celle 2003, 417 f.; Senat, RRa 2004,160 ff.).
Zu berücksichtigen war, dass unstreitig eine dauerhafte Lärmbeeinträchtigung und Staubentwicklung durch die Baumaßnahmen, die Tag und Nacht stattfanden, erfolgt ist. Lärm ist nicht nur durch die Lastkraftwagen erzeugt worden, sondern auch durch die lärmintensiven Baumaßnahmen. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Meer- bzw. Seeblick nur eingeschränkt möglich war. Auch konnte der Kläger den Strandabschnitt, der sich an seinem Hotel befand, auf Grund der Baumaßnahmen nicht nutzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint dem Senat die von dem Landgericht festgesetzte Minderung von 30 % des Reisepreises angemessen und ausreichend.
Dem gemäß waren sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. ...
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