Händlereigenschaft bei eBay-Verkauf

Gericht

AG Bad Kissingen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 04. 2005


Aktenzeichen

21 C 185/04


Leitsatz des Gerichts

Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jeder, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sind. Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann folglich auch darin zu sehen sein, dass der Betreffende bei eBay bereits 154 Bewertungen erhalten hat und nach den eBay-Bedingungen als sog. PowerSeller anzusehen ist.

Tenor

  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2.536,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2004 Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Uhr, Marke Rolex GMT Master II, Seriennummer: X 767841, ReF-Nr. 16710, zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass sich der Bekl. in Annahmeverzug befindet.

  3. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

  5. Der Streitwert wird auf 2.536,01 Euro festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kl. macht Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufs geltend. Er trägt vor, er habe mit Kaufvertrag vom 16.11.2003 über eBay beim Bekl. eine dort näher beschriebene Rolex-Uhr erworben. Hierbei sei in der Beschreibung angegeben worden: „Die Uhr wurde von mir 1996 beim Juwelier gekauft und wird mit Original-Rechnung, Original-Garantiebeleg, Beschreibung und Karton geliefert. Die Uhr ist in einem Top-Zustand. „ Der Kl. meint, der Bekl. habe mit dieser Beschreibung arglistig den Eindruck erweckt, der Bekl. habe die Uhr 1996 neu erworben und bei Lieferung der Uhr würde auch der Original-Rolex-Garantiebeleg vorgelegt werden. Entgegen den Anpreisungen des Bekl. sei die Uhr nicht in einem Top-Zustand gewesen. Vielmehr sei das Band ausgeleiert gewesen, der Gehäuseboden zerkratzt und die Lünette schwer zu drehen gewesen. Da zudem der Original-Garantiebeleg nicht beigelegen habe, sei ein entscheidender wertbildender Faktor von Beklagtenseite nicht erfüllt worden. Aufgrund Rücktritts, Widerrufs und Anfechtung des Kaufvertrages müsse der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.

Der Kl. beantragt daher:

Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2.536,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.2.2004 Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Uhr, Marke Rolex GMT Master II, Seriennummer: ..., zu zahlen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Beschreibung sei zutreffend. Es sei nie die Rede gewesen von Original-Rolex-Garantiebelegen. Auch sei nicht in der Beschreibung angegeben gewesen, die Uhr sei 1996 neu vom Bekl. erworben worden. Bei Absendung hätten die beschriebenen Mängel an der Uhr nicht vorgelegen. Im Übrigen sei auch der Original-Garantiebeleg und Kaufbeleg kein wertbildender Faktor. Vielmehr sei die Echtheit der Uhr an sich das Entscheidende. Der Kl. habe auch keine minderwertige Uhr bekommen. Uhren in diesem Alter und dieser Marke würden üblicherweise zu dem streitgegenständlichen Kaufpreis gehandelt und hätten einen entsprechenden Wert. Darüber hinaus habe der Bekl. die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies sei zulässig, nachdem der Bekl. kein Unternehmer sei und folglich ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliege.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe.

Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß §§ 355, 312 b und 312 BGB konnte der Kl. einen wirksamen Widerruf bezüglich seiner Erklärungen betreffend den streitgegenständlichen Kaufvertrag vornehmen. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier nämlich ein unter den § 312 b BGB fallender Fernabsatzvertrag vor. Insoweit ist nämlich der Bekl. nach Ansicht des Gerichts als Unternehmer i.S. des § 14 BGB und der Kl. als Verbraucher i.S. des § 13 BGB einzuordnen. Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist nämlich jeder, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht ist hierbei nicht erforderlich. Aufgrund der Angaben des Bekl. ist hier von einer Unternehmerstellung des Bekl. auszugehen. Der Bekl. hat eingeräumt, ab dem 16.8.2001 154 Bewertungen bei eBay erhalten zu haben. Dies korrespondiert mit entsprechenden Verkäufen. Weiter trägt der Bekl. vor, dass nach den Bedingungen bei eBay zur Erreichung der Bewertung als PowerSeller pro Monat mindestens vier oder mehr erfolgreiche Verkäufe in den letzten drei Monaten getätigt sein müssten in einem Volumen von 3.000 Euro. Auch dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Bekl. als Unternehmer anzusehen ist. Gestützt wird dies auch durch die Angabe des Bekl., er und seine Lebensgefährtin „verkaufen alles, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird“. Soweit nicht nur der Bekl., sondern auch die Lebensgefährtin des Bekl. den eBay-Namen nutzen, muss sich der Bekl. dies zurechnen lassen. Der Käufer muss und kann nämlich davon ausgehen, dass die Bewertungen alle den Verkäufer persönlich betreffen. Somit gelten die Regeln des Fernabsatzvertrages, was wiederum dazu führt, dass der. Bekl. eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 355 BGB hätte erteilen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Somit war der Kl. bis maximal sechs Monate nach Übergabe der Uhr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies tat er mit Schreiben vom 3.2.2004, der Kaufvertrag datiert auf den 16.11.2003, so dass die entsprechende Frist auch eingehalten ist. Ohne Angabe näherer Gründe ist daher der Kl. berechtigt, einen Widerruf zu erklären, was die Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. § 356 BGB zur Folge hat. Mit der Rückabwicklung ist der Bekl. auch im Verzug.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, wenn vorliegend in rechtlicher Hinsicht das Gewährleistungsrecht von Kaufverträgen angewendet würde. Insoweit sind die Angaben des Bekl. in der eBay-Plattform gem. § 434 BGB maßgebend. Dort hat der Bekl. ausgeführt, die Uhr werde „mit Original-Rechnung, Original-Garantiebeleg, Beschreibung und Karton“ geliefert. Unstreitig hat eine Rolex-Garantie der Uhr nicht beigelegen. Unabhängig davon, ob das Rolex-Zerti-fikat bzw. die Garantie ein wertbildender Faktor ist, muss sich der Bekl. an seiner Beschreibung festhalten lassen. Diese hat zumindest, auch nach Angaben des Bekl., bei Kaufinteressenten wie auch beim Kl. zu der irrigen Annahme geführt, es wäre eine Original-Rolex-Garantieurkunde der Uhr beigefügt. Diese hat der Bekl. aber unstreitig nicht beigefügt. Insoweit muss sich der Bekl. an seinen Angaben gem. § 434 BGB messen lassen. Da er trotz Nachbesserungsaufforderung den entsprechenden Original-Rolex-Beleg nicht vorgelegt hat, war der Kl. auch aus diesem Grund berechtigt, vom Kaufvertrag gem. §§ 434, 439, 437 Nr. 2 BGB zurückzutreten. Insoweit, nämlich bezüglich der Vorlage des Rolex-Belegs, kommt es auch nicht auf mögliche weitere Mängel i.S. von Beschädigungen der Uhr an. Diese wären aber, da der Bekl. als Unternehmer anzusehen ist, wie oben dargelegt, auch nicht von der Gewährleistung nach § 444 BGB ausgeschlossen. Ein diesbezüglicher Gewährleistungsausschluss ist nämlich gem. § 475 BGB ausgeschlossen.

Im Übrigen sieht das Gericht auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als gegeben an. Die Angabe des Bekl. in der eBay-Anzeige, er würde die Uhr mit Original-Rechnung und Original-Garantiebeleg übersenden, musste bei einem objektiven Betrachter so verstanden werden, dass ein Original-Rolex-Garantiebeleg der Uhr beiliegen würde. Unwidersprochen war dieser Garantiebeleg aber ein Teil der 'Motivation des Kl., die Uhr zu kaufen. Da dieser Beleg vom Bekl. nicht vorgelegt werden kann, kann der Kl. berechtigt nach § 123 BGB anfechten. Die Frist ist auch gewahrt. Insoweit würde dies zur rückwirkenden Aufhebung des Kaufvertrags und ebenfalls zur Rückabwicklung führen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Rechtsgebiete

Kaufrecht