Erstattung der Inkassokosten

Gericht

OLG Dresden


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

01. 12. 1993


Aktenzeichen

5 U 68/93


Leitsatz des Gerichts

Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl., eine Genossenschaft des Schlosser- und Maschinenbauerhandwerks, macht gegen den Bekl. Werklohnforderungen in Höhe von 10516,06 DM nebst 638,40 DM vorgerichtliche Kosten, die durch die Einschaltung des Inkassobüros C entstanden seien (627 DM Bearbeitungsgebühr plus 11,40 DM Auslagen), geltend. Das KreisG hat der Klage hinsichtlich der Hauptsumme stattgegeben. Die Inkassokosten hat es in Höhe einer entsprechenden Anwaltsgebühr zuerkannt, die wie folgt berechnet worden ist: 7,5/10-Gebühr aus 10516,06 DM (unter Abzug von 20 % für das Gebiet der neuen Bundesländer) 342 DM zuzüglich Kostenpauschale von 40 DM = 382 DM zuzüglich 43,48 DM (14 % Mehrwertsteuer) = insgesamt 435,38 DM. Die Berufung des Bekl. hatte nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Inkassokosten, Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Hinsichtlich der Hauptforderung ist zwischen den Parteien lediglich streitig, ob der Bekl. haftet oder ob Schuldnerin die L & Co. GmbH ist. Die Haftung des Bekl. ist zu bejahen. (Wird ausgeführt.)

II. Abzuweisen ist die Klage wegen der von der Kl. beanspruchten Kosten für die Einschaltung des Inkassobüros C. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern, das von den geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 638,40 DM einen Teilbetrag von 435,48 DM zuerkannt hat, berechnet nach einer 7,5/10-Anwaltsgebühr gem. § 118 I BRAGO (unter Berücksichtigung des für das Beitrittsgebiet geltenden 20 %-Abschlags) zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer.

1. Dazu, inwieweit die Kosten eines Inkassobüros, das nach Verzugseintritt mit der Einziehung einer nicht titulierten Forderung beauftragt wurde, gem. § 286 I BGB zu ersetzen sind, wenn die Bemühungen des Inkassounternehmens erfolglos geblieben sind und ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Beitreibung beauftragt werden mußte, hat sich bis heute keine einheitliche Rechtsauffassung gebildet.

Nahezu einhellig verneint wird die Erstattungspflicht, wenn der Schuldner vor der Einschaltung des Inkassobüros Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte (OLG Köln, OLGZ 1972, 411 (412); Seitz, Das Inkasso-Hdb., 2. Aufl. (1985), Rdnrn. 100, 122, 224; Soergel, BGB, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 27 zu Fußn. 28; eine Einschränkung bei „offensichtlich unbegründeten, der Verzögerung dienenden" Einwendungen machen Seitz, Rdnr. 224, und Löwisch, NJW 1986, 1725 (1727)); die grundsätzliche Nichtübernahme bestrittener Forderungen entspricht auch der Praxis der Inkassounternehmen (vgl. Richtlinie 1.2 der vom Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen beschlossenen „Grundsätze für die Berufsausübung zugelassener Inkassounternehmen pp.", abgedr. bei David, Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen, 2. Aufl. (1989), S. 37 ff.; ferner Seitz, Rdnr. 100). Bei den vom Schuldner nicht bestrittenen Forderungen wird von den Gerichten teilweise verlangt, der Gläubiger müsse aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können, daß der Schuldner bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen wird, was nicht schon anzunehmen sei, wenn er auf die Mahnschreiben des Gläubigers nicht reagiert hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; 1987, 1506; Rpfleger 1987, 422; LG Berlin, NJW-RR 1987, 802; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, 512; ebenso Lausen/Schüler, Zweite Ernte - über Rechtmäßigkeit und Grenzen von Inkassogebühren, 1992, S. 32 ff.). Die Gegenmeinung bejaht die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Erteilung des Inkassoauftrags nicht erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig war, was bei bloßem Schweigen auf die Mahnungen des Gläubigers verneint wird (BGH, Urt. v. 24. 5. 1967 - VIII ZR 278/64, mitgeteilt von Jäckle, Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros, 1978, S. 52, und von Seitz, Rdnr. 240; OLG Köln, OLGZ 1972, 411; OLG Hamm, MDR 1979, 579; 1983, 497; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 295 (296); OLG Bamberg, JurBüro 1988, 72; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 729 = MDR 1990, 438). Soweit vom grundsätzlichen Ersatz der Inkassokosten ausgegangen wird, werden diese der Höhe nach sehr unterschiedlich zuerkannt. Teilweise wird der Ersatz auf die Kosten beschränkt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären (OLG Köln, OLGZ 1972, 411 (412 f.); OLG Bamberg, JurBüro 1988, 72; Soergel, § 286 Rdnr. 27 zu Fußn. 35), wobei die insoweit angenommenen Höchstgrenzen weit auseinanderliegen (zwischen einer 20/10 und einer 5/10-Anwaltsgebühr oder - entsprechend § 120 I BRAGO - nur einer 2/10-Anwaltsgebühr; vgl. Seitz, Rdnr. 263; Löwisch, NJW 1986, 1725 (1727), und das von Finger, WRP 1978, 785 (788), mitgeteilte Umfrageergebnis). Teilweise wird ein Vergleich mit den Anwaltsgebühren abgelehnt und etwa auf die „bei Inkassounternehmen üblichen“ Kosten abgestellt (OLG Koblenz, JurBüro 1985, 295 (296); v. Stackelberg, BB 1965, 891 (895); Seitz, Rdnrn. 202, 255, 263, 265).

2. Nach Auffassung des Senats ist, wenn der Gläubiger ein Unternehmen ist oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung - zu diesem Gläubigerkreis rechnet auch die Kl. als Genossenschaft des Schlosser- und Maschinenbauerhandwerks -, der Ersatz der Inkassokosten, sofern nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden mußte, generell zu verneinen (ebenso Walchshöfer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 286 Rdnr. 8); allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z. B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, vgl. Seitz, S. 32; David, S. 66 f.) kann etwas anderes gelten. Hierbei kann für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, ob die Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger gegen die ihm gem. § 254 BGB obliegende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens und der Folgekosten verstößt (so die h. M., vgl. u. a. OLG Köln, OLGZ 1972, 411 (412 f.); OLG München, NJW 1975, 832; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 295 (296); OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; Jäckle, JZ 1978, 675 (678)) oder ob von vornherein - was näher liegt (insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast zur Angemessenheit und Erforderlichkeit der Aufwendungen) - bereits ein dem Schuldner zurechenbarer, gem. § 286 I BGB ersatzfähiger Schaden zu verneinen ist. Der Senat stützt seine Auffassung auf drei Erwägungen:

a) Durch die Einschaltung der Inkassounternehmen werden zum Teil die dem Gläubiger obliegenden Bemühungen um die Forderungsrealisierung auf ein Drittunternehmen verlagert. Die Erstattung der Inkassobürokosten führt in diesen Fällen zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der ein Inkassobüro beauftragenden Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern, die entsprechend den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen den Forderungseinzug selbst betreiben und für den dabei anfallenden Aufwand grundsätzlich keinen Ersatz erhalten.

b) Der nach den gescheiterten eigenen Bemühungen des Gläubigers eingeschaltete Rechtsanwalt, der in der Regel zunächst eine außergerichtliche Forderungseinziehung versucht und sodann ein gerichtliches Verfahren einleitet, erhält für beide Tätigkeiten, da außergerichtlicher Forderungseinzug und gerichtliche Beitreibung unmittelbar zusammenhängen, nur eine Gebühr (Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 118 I BRAGO auf die Prozeßgebühr bzw. die Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 31 I Nr. 1, 43 I Nr. 1 BRAGO nach § 118 II BRAGO). Wird stattdessen ein Inkassounternehmen beauftragt - in der Erwartung, diesem werde der außergerichtliche Forderungseinzug gelingen und sich damit eine gerichtliche Beitreibung erübrigen -, ergeben sich in einem erheblichen Teil der Fälle, in denen die Bemühungen des Inkassounternehmens erfolglos bleiben, doppelte Kosten; denn für die nunmehr notwendige gerichtliche Beitreibung, die das Inkassounternehmen nicht vornehmen darf (vgl. Jäckle, S. 23; Seitz, Rdnrn. 353 ff.), muß ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Diese Kostenverdoppelung in einem Teil der Fälle wird nicht etwa durch grundsätzlich niedrigere Inkassobürovergütungen, verglichen mit den entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren, ausgeglichen dergestalt, daß die Forderungseinziehungen mit Inkassobürobeauftragungen insgesamt keine höheren Kosten verursachen, als wenn jeweils unmittelbar ein Anwalt beauftragt würde. Die Kostenverdoppelung kann auch nicht mit sonstigen mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens verbundenen Vorteilen gerechtfertigt werden.

c) Die derzeit weithin übliche Zuerkennung des Ersatzes der Inkassobürokosten führt teilweise zu Kostenerstattungen, die auch nach Auffassung der Befürworter des Inkassokostenersatzes ungerechtfertigt und mißbräuchlich sind. Diese ungerechtfertigten Kostenerstattungen hängen in erster Linie damit zusammen, daß es nach geltendem Recht für die Inkassobürokosten keine verbindliche Gebührenordnung gibt.

Zu diesen Gründen, die nach Auffassung des Senats zur grundsätzlichen Verneinung des Inkassobürokostenersatzes neben dem Ersatz von Anwaltskosten führen, ist im einzelnen zu bemerken:

Zu a): Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehört die ein- oder mehrmalige Mahnung (zuletzt auch, wenn die ersten, „normalen“ Zahlungserinnerungen nicht zum Erfolg geführt haben, mit dem eindeutigen Hinweis auf die negativen Folgen - gerichtliche Beitreibung, Meldung bei einer Kreditschutzorganisation u. ä. - für den Fall der Nichtzahlung), ferner, falls sich ergibt, daß der Schuldner zahlungswillig, aber nicht sofort zahlungsfähig ist, das Aushandeln einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung (evtl. verbunden mit einer Sicherheitsleistung des Schuldners) und in der Folge die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen. Diese Verwaltung und Realisierung der problematischen, sich nicht von selbst erledigenden Außenstände, die zur normalen kaufmännischen Tätigkeit gehört (so zutr. AG Bad Homburg v. d. H., MDR 1983, 84), kann in einem Betrieb einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, und es könnte naheliegen, diese Kosten, wenn sie nicht bei der Preisbildung zu Buche schlagen und damit auch die pünktlich zahlenden Vertragspartner belasten sollen, den säumigen Schuldnern in Rechnung zu stellen (vgl. zu der dahingehenden Motivation bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens: Jäckle, S. 18). Gleichwohl ist insoweit von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, daß die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, insbesondere auch die Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforderung, zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehören und nicht gem. §§ 249 ff. BGB als Vermögensschaden geltend gemacht werden können (BGH, NJW 1969, 1109; BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256 = LM § 823 (F) BGB Nr. 32; BGH, NJW 1977, 35; BGHZ 75, 230 (231, 234) = NJW 1980, 119 = LM § 249 (Gb) BGB Nr. 20; BGHZ 76, 216 (218) = NJW 1980, 518 = LM § 243 (A) BGB Nr. 52; BGH, NJW 1983, 2815 (2816)). Entsprechend ergibt sich auch für den Prozeßkostenersatz aus § 91 I 2 ZPO, daß abgesehen von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Vergütung der Zeitversäumnis für notwendige Reisen und Terminswahrnehmungen ansonsten ein Ersatz für den mit der Prozeßvorbereitung und Prozeßführung verbundenen Zeitaufwand nicht beansprucht werden kann (BGHZ 66, 112 (114) = NJW 1976, 1256 = LM § 823 (F) BGB Nr. 32; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 91 Rdnrn. 81, 296; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rdnr. 34). Diese grundsätzliche Wertung bei der Bemessung des Schadens- und Aufwandsersatzes, die auf vorrangigen Erwägungen der Praktikabilität und der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche beruht (BGHZ 76, 216 (218) = NJW 1980, 518 = LM § 249 (A) BGB Nr. 52), würde unterlaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, den nicht ersatzfähigen Eigenaufwand durch Inkassobeauftragungen zu einem zu erstattenden Fremdaufwand zu machen (ebenso AG Bad Homburg v. d. H., MDR 1983, 840; Lappe, Rpfleger 1988, 273 (unter 2)).

Zu b): Der Anteil der im Ergebnis erfolglosen Beauftragungen eines Inkassounternehmens ist beträchtlich. Jäckle gibt, auf der Grundlage von in den 70er Jahren durchgeführten Befragungen, die Quote der erfolgreichen Inkassobürobeauftragungen mit 50 %-70 % und mit 20 %-30 % an, ersteres für Handelsauskunfteien und Kreditschutzorganisationen, die sich mit dem Forderungsinkasso befassen, letzteres für die sonstigen Inkassounternehmen (Jäckle, S. 40, 106; ders., JZ 1978, 675 (678); NJW 1986, 2692 (2693)). Hauschildt/Stahrenberg (BB 1991, 3 ff.) teilen als Ergebnis einer (wohl 1990) durchgeführten Stichprobenuntersuchung mit, daß bei rd. 59 % der den untersuchten Unternehmen zum Einzug übergebenen Forderungen Zahlungen erfolgten (wertmäßiger Anteil der Zahlungen 23,5 %), bei rd. 21 % der Forderungen Vollzahlungen, und daß in 68 % der Fälle der zuvor schweigsame Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens reagierte.

Die in den Nichterfolgsfällen doppelten Kosten, wenn nach dem Tätigwerden des Inkassounternehmens ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, werden nicht durch im Normalfall niedrigere Inkassobürovergütungen, verglichen mit den entsprechenden Anwaltsgebühren, ausgeglichen, und zwar in der Weise ausgeglichen, daß die Kostenersparnis'Inkassobürokosten gegenübergestellt den Kosten einer gerichtlichen Beitreibung' in den Fällen der erfolgreichen außergerichtlichen Inkassobürotätigkeit mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der Inkassobüromehrkosten in den Nichterfolgsfällen. Hinsichtlich der von den Inkassobüros berechneten Vergütungen lassen sich allerdings keine generellen Angaben machen, da es für die Inkassounternehmen keine gesetzliche Gebührenordnung gibt (die Kostenregelung der Allg. Verfügung des RJM v. 24. 10. 1941, DJ 1941, 1022 - abgedr. auch bei Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, RBerG, 9. Aufl., S. 314 ff. - ist heute nicht mehr verbindlich, vgl. Seitz, Rdnrn. 48, 50, 260, und Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Anh. 1 Rdnr. 6) und, seit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch keine auf Verbandsempfehlungen oder Preisabsprachen beruhende einheitliche Preisgestaltung (Seitz, Rdnr. 50). Nach den aus veröffentlichten Gerichtsurteilen und Preistabellen ersichtlichen Zahlen läßt sich aber für den Regelfall sagen, daß die Inkassovergütungen meist nicht niedriger, in vielen Fällen dagegen erheblich höher liegen als die entsprechenden Anwaltskosten (vgl. u. a. Schmidt, Rpfleger 1970, 82 (83); Seitz, S. 35, 164 ff.; David, S. 54, 60). Dies gilt namentlich für die geringeren und mittleren Forderungswerte, die im wesentlichen den Aufgabenbereich der Inkassounternehmen ausmachen.

Wesentlich bei dem Kostenvergleich der beiden Wege „Zunächst-Einschaltung eines Inkassounternehmens“ und „unmittelbare Beauftragung eines Rechtsanwalts" ist im übrigen, daß nichts für die Annahme spricht, daß, wenn in allen Fällen der Inkassobürobeauftragung sogleich ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre, die außergerichtlichen Einzugsbemühungen der Anwälte zu einem geringeren Anteil erfolgreich gewesen wären als die außergerichtlichen Einzugsbemühungen der Inkassoinstitute (wobei bei der Bewertung der positiven Erfolgsquote der Inkassounternehmen an sich zunächst immer die Zu-früh-Beauftragungen abgerechnet werden müssen, d. h. die Fälle, in denen der Gläubiger die an sich ihm obliegenden Mahn- und Einzugsbemühungen ungerechtfertigt auf das Inkassounternehmen verlagert hat und in denen, wenn dies nicht geschehen wäre, die Eigenmahnungen des Gläubigers Erfolg gehabt hätten). Der Erfolgsvergleich Inkassobüro/Anwalt dürfte vielmehr auch beim außergerichtlichen Forderungseinzug (wenn man von der hier nicht in Frage stehenden Beitreibung schon titulierter Forderungen absieht) eher zugunsten des Rechtsanwalts ausfallen. Der Rechtsanwalt - der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 I BRAGO), wozu auch die Beitreibung von Forderungen gehört - besitzt, soweit es auf die rechtliche Prüfung und das praktische Vorgehen in Rechtssachen ankommt, die beste berufliche Ausbildung und Erfahrung und verfügt in der Öffentlichkeit über eine entsprechende berufliche Autorität. Insbesondere auch wegen der Nähe des Anwalts zum Gericht kann vermutet werden, daß sich der Schuldner von der Zahlungsaufforderung eines Rechtsanwalts im Zweifel stärker beeindrucken läßt als von der eines Inkassounternehmens. Auch soweit es beim Forderungseinzug auf eine mehr kaufmännische Beurteilung und ein psychologisch geschicktes Vorgehen ankommt, namentlich auch, was die Art und den Stil der Anschreiben beim vorgerichtlichen Forderungseinzug betrifft, hat der Anwalt grundsätzlich dieselben Möglichkeiten wie ein Inkassounternehmen (Schmidt, Rpfleger 1970, 82; Jäckle, JZ 1978, 675 (678); Lauser/Schüler, S. 28). Soweit als spezielle Methoden der Inkassobüros im Schrifttum zum Teil Telefonkontakte und Hausbesuche beim Schuldner genannt werden (vgl. v. Stackelberg, BB 1965, 891 (894); Giebel, Rechtsbeistand 1982, 211; Löwisch, NJW 1986, 1725 (1727); Mümmler, JurBüro 1988, 1513), entspricht das nicht der normalen Praxis. Eine solche Telefon- und Außendienstarbeit, die aufwendig ist und dem heutigen Charakter des Inkassogewerbes als Wahrnehmung eines Massengeschäfts widerspricht, ist nur noch bei ganz wenigen Inkassounternehmen üblich (Schmidt, Rpfleger 1970, 82 (83); Barnbeck, NJW 1973, 1868 (1869); Seitz, S. 20; Jäckle, JZ 1986, 2692 (2693); Lauser/Schüler, S. 26 f.), wobei im vorliegenden Zusammenhang, d. h. bei der Prüfung der Leistungen der Inkassounternehmen und der sich daraus eventuell ergebenden Berechtigung, sie auf Kosten des Schuldners einzuschalten, nur eine auf den Durchschnittsfall abstellende Betrachtung maßgebend sein kann; dies nicht nur weil jedesmalige Einzelfallprüfungen (zumal bei Nebenforderungen) den Gerichtsalltag überfordern würden, sondern weil auch fraglich ist, inwieweit der Schuldner für über das Übliche hinausgehende, mit einem besonderen Aufwand verbundene Maßnahmen des Gläubigers ersatzpflichtig sein kann, die ihn, trotz der Möglichkeit gerichtlichen Vorgehens, zu einer freiwilligen Leistung veranlassen sollen.

Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang auch der von Jäckle (S. 37 ff., S. 105 ff.; ders., JZ 1978, 675 ff.; NJW 1986, 2962 ff.) beim Inkassokostenersatz vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen Handelsauskunfteien und Kreditschutzorganisationen, die sich mit Forderungseinziehungen befassen, und sonstigen Inkassounternehmen. Während die sonstigen Inkassounternehmen - so begründet Jäckle seine Auffassung - sich in der Regel mit einem (standardisierten) Aufforderungsschreiben begnügen und sodann, wenn der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, die Sache einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand übergeben, würden die Kreditschutzorganisationen und Auskunfteien anhand des ihnen zur Verfügung stehenden Materials zunächst die Bonität des Schuldners und die Erfolgsaussicht weiterer Einziehungsbemühungen prüfen; darüber hinaus habe die Einschaltung dieser Inkassounternehmen bei den - hier überwiegend gewerbetreibenden - Schuldnern einen besonderen zahlungsfördernden Effekt, da der Schuldner damit rechnen müsse, daß sich ein schlechtes Zahlungsverhalten auf künftig über ihn zu erteilende Auskünfte negativ auswirkt; beides mit dem Ergebnis einer bei den Handelsauskunfteien und Kreditschutzorganisationen gegenüber den sonstigen Inkassounternehmen wesentlichen höheren Erfolgsquote.

Der von Jäckle befürworteten Unterscheidung ist jedoch entgegenzuhalten, erstens, daß auch bei den Handelsauskunfteien und Kreditschutzorganisationen der Anteil der nicht zum Erfolg führenden Inkassoaufträge noch so hoch ist, daß auch hier die Zwischenschaltung des Inkassounternehmens mit der Gefahr der Kostenverdoppelung nicht gerechtfertigt ist, und zweitens, daß das Besondere, was diese Organisationen bieten (Bonitätsprüfung; Droheffekt der Aufnahme in die „Schuldnerliste“) vom Gläubiger oder vom unmittelbar beauftragten Rechtsanwalt auch ohne Einschaltung des Inkassounternehmens erreicht werden kann: durch die Einholung einer Kreditauskunft bzw. durch den Hinweis im Schreiben an den Schuldner, man werde eine etwaige Nichtzahlung den in Frage kommenden Stellen mitteilen. Die von Jäckle vorgeschlagene Unterscheidung ist außerdem kaum praktikabel. Ob eine Handelsauskunftei bzw. Kreditschutzorganisation oder ein sonstiges Inkassounternehmen eingeschaltet worden ist, ist für den Schuldner und für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar. Ferner gibt es auch bei den sonstigen Inkassobüros solche mit überdurchschnittlicher Erfolgsquote (Rentsch/Bersiner, BB 1986, 1245 (1247)), und es gilt auch hier, daß bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassobürokosten Art und Umfang der von den Inkassounternehmen geleisteten Arbeit und die Arbeitserfolge nicht konkret für jeden Einzelfall, sondern typisierend zu prüfen sind.

Als besonderer Vorteil der Beauftragung eines Inkassobüros ist weiter angeführt worden, daß die Beitreibung durch einen Rechtsanwalt u. U. eine zu scharfe Maßnahme sei, die das Vertrauensverhältnis und die eventuelle weitere Geschäftsbeziehung störe (Siegert, DB 1965, 1767; Seitz, Rdnr. 150; Löwisch, NJW 1986, 1725 (1727)). Demgegenüber wird aber zutreffend darauf hingewiesen, daß das Interesse des Gläubigers, den Schuldner als Kunden zu erhalten, schwerlich im Wege des Inkassokostenersatzes dem Schuldner aufgebürdet werden kann (Lappe, Rpfleger 1985, 282 (283) Fußn. 18; Lausen/Schüler, S. 28, 29), abgesehen davon, daß ein echtes Interesse des Gläubigers, einen nicht zahlenden Schuldner als Geschäftspartner zu erhalten, nur sehr selten gegeben sein dürfte.

Die Beauftragung der Inkassounternehmen ist schließlich für geringwertige Forderungen befürwortet worden, da die Anwaltsgebühren bei niedrigeren Streitwerten nicht kostendeckend seien (v. Stackelberg, BB 1965, 891 (894); OLG Nürnberg, DB 1973, 962). Dem ist jedoch mit Recht entgegengehalten worden, daß es genügend Rechtsanwälte gibt, die auch die Beitreibung von Bagatellbeträgen übernehmen (Schmidt, Rpfleger 1970, 82 (83); Barnbeck, NJW 1973, 1868 (1869); Lauser/Schüler, S. 24). Für die Routinearbeit steht dem Anwalt ein entsprechend eingerichtetes und organisiertes Büro zur Verfügung, wobei er, soweit Beitreibungen in größerer Zahl anfallen, dieselben Möglichkeiten hat wie ein Inkassounternehmen, durch Mechanisierung und EDV-mäßige Bearbeitung die Kosten zu senken. Außerdem kann es nicht richtig sein, die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, die für die Kostenerstattungspflicht des Schuldners zwingend sind, durch die Beauftragung eines Nicht-Rechtsanwalts, der nicht an Gebührenvorschriften gebunden ist, zu umgehen (so mit Recht Strohm, DB 1965, 1298 (1299)).

Zu c): Die Gefahr der mißbräuchlichen Geltendmachung von Inkassokostenersatzansprüchen, solange ein solcher Ersatz in der gerichtlichen Praxis zu einem erheblichen Anteil oder gar überwiegend zuerkannt wird (dazu noch mit jeweils unterschiedlichen Begrenzungen der Höhe nach), wird insbesondere dadurch begünstigt, daß die reinen Beitreibungen in gerichtlichen Massenverfahren abgewickelt werden, in denen auf eine genauere Forderungsprüfung ganz oder weitgehend verzichtet wird, zumal die Inkassobürokosten hier Nebenforderungen sind. Im Mahnbescheidsverfahren steht dem Rechtspfleger schon von Rechts wegen keine oder allenfalls eine sehr eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1987, 422; LG Stuttgart, Rpfleger 1988, 534; OLG Stuttgart, Rpfleger 1988, 536; Ostenried, in: Seitz, Rdnrn. 314 ff.; Lappe, Rpfleger 1985, 282 (284); 1988, 272 (273) unter 5; Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 691 Rdnr. 1), und ein Widerspruch gegen zu Unrecht ergangene Mahnbescheide wird gerade bei den Nebenforderungen, deren Berechtigung der Schuldner nicht ohne weiteres selbst beurteilen kann, in einem Großteil der Fälle nicht eingelegt. Nicht ganz so weitgehend, aber in der Praxis doch ähnlich findet eine nur beschränkte Prüfung statt und wird auf notwendige Substantiierungen verzichtet, wo die gerichtlichen Forderungsbeitreibungen durch Versäumnisurteile erledigt werden, zumal wenn man mit der herrschenden Meinung die Ablehnung dem Grunde oder der Höhe nach ungerechtfertigter Kostenerstattungsansprüche in erster Linie auf § 254 BGB stützt und insoweit die Darlegungs- und Beweislast dem Schuldner auferlegt.

Soweit ersichtlich gibt es vor allem drei Bereiche der mißbräuchlichen Geltendmachung oder zumindest der Gefahr der mißbräuchlichen Geltendmachung von Inkassoersatzansprüchen (vgl. zu weiteren Mißbrauchsfällen: LG Stuttgart, Rpfleger 1988, 534 (536); Lausen/Schüler, S. 43 f.):

Der erste Fall sind die, gemessen an der Rechtsauffassung des jeweils zuständigen Gerichts, von den Inkassounternehmen zu hoch angesetzten Bearbeitungsgebühren. Das heißt: Während das Gericht, wenn es zu entscheiden hätte, einen Erstattungsanspruch in dieser Höhe nicht zuerkennen würde (großenteils werden, wie ausgeführt, Inkassokostenansprüche nur in Höhe einer 5/10-- oder 7,5/10-Anwaltsgebühr für gerechtfertigt gehalten), machen die Inkassounternehmen in den Mahnverfahren zum Teil höhere Ansprüche geltend, die dort allenfalls, wenn eine äußerste - wesentliche höher liegende - Grenze überschritten wird, beanstandet werden können (so liegt die „Plausibilitätsgrenze“, bei deren Überschreitung eine Inkassoersatzforderung nicht mehr automatisch das gerichtliche Mahnverfahren durchläuft, nach der entsprechenden vom bad.-württ. Justizministerium herausgegebenen Tabelle, die bei der für Baden Württemberg zuständigen zentralen Mahngerichtsabteilung des AG Stuttgart in das EDV-Programm eingearbeitet ist, bei einer 15/10-Anwaltsgebühr zuzügl. max. 30 DM Gebühr für Ermittlungen zuzügl. monatlich max. 40 DM Kontoführungsvergütung zuzügl. einer 10/10-Anwaltsgebühr bei Abschluß eines Vergleichs, insbesondere einer Ratenzahlungsvereinbarung; vgl. Ostenried, in: Seitz, Rdnr. 322a; Löwisch, NJW 1986, 1725 (1727); David, S. 70 f.).

Der zweite Fall sind die verdeckt geltend gemachten Erfolgsprovisionen: Inkassounternehmen können - anders als Rechtsanwälte und Rechtsbeistände - neben oder statt der normalen Bearbeitungsgebühr ein Erfolgshonorar vereinbaren (Art. IX Abs. 2 KostÄndG, abgedr. bei Schönfelder, Nr. 124), in der Regel in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des Forderungsbetrages (üblich sind bei nicht ausgeklagten Forderungen Sätze zwischen 10 % und 20 %; vgl. Jäckle, S. 43; Seitz, S. 36), das nur anfällt, wenn und soweit die Forderung realisiert wird. Ein Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz einer solchen Erfolgsprovision ist, auch wenn man vom grundsätzlichen Ersatz der Inkassobürokosten ausgeht, auf jeden Fall zu verneinen (so auch die heute ganz überwiegende Auffassung: OLG Köln, OLGZ 1972, 411 (413); Brangsch, AnwBl 1952/53, 181 (182); NJW 1959, 438; Strohm, BB 1965, 1298; Schmidt, Rpfleger 1970, 82 (84 f.); Jäckle, S. 94; ders., JZ 1978, 675 (677 f.); Seitz, Rdnr. 277 m. Rspr. nachw.; Löwisch, NJW 1986, 1725 (1726); Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 286 Rdnr. 26; Rentsch/Bersiner, BB 1986, 1245 (1246); Lausen/Schlüter, S. 18 ff.; David, S. 74; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rdnr. 113; Soergel, § 286 Rdnr. 27; vgl. auch das von Finger, WRP 1978, 785 (788) mitgeteilte Umfrageergebnis; a. A. v. Stackelberg, BB 1965, 891 (895), und Siegert, DB 1965, 1767 (1769)), denn die Zuerkennung eines Ersatzes allein aufgrund der Vereinbarung, daß der Vertragspartner zu zahlen hat, wenn und soweit der Ersatzpflichtige leistet, liefe auf die Zulässigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter hinaus und würde den zahlenden Schuldner mit Kosten belasten, in die auch der Aufwand der erfolglosen Beitreibungen eingerechnet ist (so mit Recht Jäckle, JZ 1978, 675 (677 f.); Löwisch, NJW 1986, 1225 (1226); Lausen/Schüler, S. 18 f., 21). Trotz dieser Rechtslage werden von den Inkassounternehmen verdeckte Erfolgsprovisionen in Form von überhöhten Bearbeitungsgebühren geltend gemacht (vgl. Lausen/Schüler, S. 43; Seitz, Rdnr. 262 vor Fußn. 39). (Auf eine Kostenerstattung auf Erfolgshonorarbasis läuft auch die hinsichtlich der Anwaltsgebühren zwischen Inkassounternehmen und ihren ständigen Rechtsanwälten praktizierte Regelung gem. Nr. 1 der Anlage 2 zu den Rechtsanwaltsstandesrichtlinien „Grundsätze für die Gebührenberechnung in Beitreibungssachen bei Zusammenarbeit mit genehmigten Inkassobüros“ hinaus, wonach der Rechtsanwalt die gesetzlichen Anwaltsgebühren dem Inkassobüro und dem Auftraggeber gegenüber nicht geltend macht, wenn die Forderung nebst Kosten nicht eingegangen ist; abgedr. bei Lindenberg/Hummel/Zuck/Eick, Komm. zu den Grundsätzen des anwaltlichen StandesR, 2. Aufl., S. 944, sowie bei Lappe, Rpfleger 1985, 283).

Die dritte Fallgruppe bilden die von den Inkassobüros geltend gemachten Rechtsanwalts- oder Rechtsbeistandsgebühren, die, soweit derartiges praktiziert wird, überwiegend nicht dem für das Mahnverfahren eingeschalteten Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, sondern - neben der Inkassobürovergütung - dem Inkassounternehmen zufließen. Ausgangspunkt dieses Mißbrauchsfalles oder möglichen Mißbrauchsfalles ist die Praxis, daß die Inkassobüros, soweit es um das Tätigwerden vor Gericht geht, mit einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zusammenarbeiten. Mit den Anwälten oder Rechtsbeiständen - so berichtet Jäckle (S. 31 und JZ 1978, 675 (676)) - besteht eine interne, meist nur mündliche Absprache, wonach diese sich verpflichten, in regelmäßigen Zeitabständen, z. B. einmal monatlich, die bereits vom Inkassobüro fertig ausgefüllten bzw. vom Computer ausgedruckten Mahnaufträge zu unterschreiben. Als Gegenleistung erhalten sie einen bestimmten Pauschalbetrag, der wesentlich niedriger liegt als die gem. § 43 I Nr. 1 BRAGO anfallenden Anwalts- oder Rechtsbeistandsgebühren. Werden die BRAGO-Sätze im Mahnverfahren in voller Höhe geltend gemacht, fließt die Differenz gegenüber dem dem Anwalt gezahlten pauschalierten Abgeltungsbetrag dem Inkassounternehmen zu.

Inwieweit von diesen Mißbrauchsmöglichkeiten in der Praxis Gebrauch gemacht wird, kann der Senat nicht aus eigener Kenntnis beurteilen. Im Schrifttum wird jedenfalls über derartige Handhabungen berichtet, und die Gefahr des Mißbrauchs ist beträchtlich. Die genannten unberechtigten Gebührenberechnungen hängen jeweils damit zusammen, daß es für die Inkassobüros keine verbindliche Gebührenregelung gibt (eine solche ist immer notwendig, wo in größerer Zahl Kostenersatzansprüche gegen Dritte abzuwickeln sind), oder damit, daß mit dem Forderungseinzug beauftragte Inkassounternehmen zwar „Herr des Verfahrens“ ist (gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand), es aber für die gerichtliche Beitreibung formell keine Kompetenz hat. Ein grundsätzlicher Ersatz der Inkassobürokosten wäre nur tragbar - sofern man nicht überhaupt die Zwischenschaltung der Inkassounternehmen in die Aufeinanderfolge von eigenen Gläubigerbemühungen und außergerichtlichem Forderungseinzug und gerichtlicher Beitreibung durch den Rechtsanwalt als eine unrationelle, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Aufblähung des Beitreibungsapparates ansieht -, wenn die beiden genannten Mißbrauchsursachen (fehlende Gebührenvorschriften; keine Kompetenz der Inkassounternehmen im Rahmen der gerichtlichen Beitreibung, auch nicht in den Massenverfahren) beseitigt sind.

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht

Normen

BGB §§ 286 , 254