Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
03. 05. 2005
Aktenzeichen
VI ZR 238/04
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen
Schäden in Anspruch, die er durch Hundebisse auf dem Reiterhof der
Beklagten zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den Beklagten als Familienbetrieb
bewirtschaftet.
Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der Beklagte zu 2
ist deren Sohn. Auf dem Hof werden zwei von der Beklagten zu 3 gekaufte
Rottweiler sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem Beklagten zu 2 gehört, ge-
halten. Das Grundstück ist eingezäunt. Neben dem Tor zur Straße befindet sich
ein Warnschild, das einen Rottweiler zeigt und die Aufschrift trägt: "Vorsicht,
bissiger Hund". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer Außenklinke versehen.
Neben der Tür befindet sich ein kleineres Warnschild mit der Aufschrift
"Warnung vor dem Hund". In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses sind zwei
Zwinger, in denen die Hunde tagsüber während des Publikumsverkehrs untergebracht
werden. Sonst werden sie im Wohnhaus gehalten.
Am Nachmittag des 30. September 2001 wollte der Kläger - wie dem Beklagten
zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen,
den er schon von mehreren Besuchen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt sich mit
den Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, brachten ihn die
Hunde zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bißwunden zu. Der herbeieilende Beklagte
zu 1 konnte die Tiere wegzerren.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der durch diesen Unfall entstandenen
Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des
Klägers von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung
des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten
hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im wesentlichen
weiter, räumt allerdings - wie schon im zweiten Rechtszug - einen
Mitverschuldensanteil von 25% ein.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten zu 2 und 3
als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich haften. Mangels einer
vertraglichen Abrede hafte der Beklagte zu 1 nicht als Tieraufseher, sondern,
da er auch nicht Halter der Tiere sei, allenfalls aus eigenem Verschulden nach
§ 823 BGB. Die drei Hunde seien für den Betrieb der Beklagten zu 3 Nutztiere
im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Es sei offensichtlich und werde durch die von
den Beklagten geschilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von solcher
Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten würden,
um den Schutz des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere
sicherzustellen. Daß die Hunde entgegen dem ersten Anschein nicht zur Bewachung
des landwirtschaftlichen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden,
habe der Kläger nicht darzulegen vermocht.
Die Beklagten zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsichtigung der Tiere im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Sie hätten das Notwendige und Erforderliche
getan, um die Verursachung eines Schadens durch ihre Hunde auszuschließen,
indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im Zwinger
hielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus nicht verlassen können.
Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn aufgefordert
habe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfach geklingelt bzw. geklopft
habe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß aufgrund der Warnschilder
am Haus und der vorhandenen Zwinger kein Unbefugter das Grundstück
und insbesondere das Haus betreten würde und daß auch niemand, der
- wie der Kläger - mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sei, das Haus
betreten würde, wenn er die Zwinger leer vorfinden würde.
Selbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der Beklagten
trete eine etwaige Haftung der drei Beklagten in Anbetracht des erheblichen
Mitverschuldens des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers stelle unter
den gegebenen Umständen eine schuldhafte Selbstgefährdung dar.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auffassung der
Revision, daß alle Beklagten Tierhalter im Sinne des § 833 BGB sind, tritt die
Revisionserwiderung nicht entgegen.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsgericht
den Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB zugute
kommen läßt. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der
Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit
oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder
der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Hunde seien Nutztiere im Sinne des § 833
Satz 2 BGB, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
a) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel
gezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung
vorliegt, die es zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB werden läßt,
ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles
zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954
- VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 -
VersR 1959, 853 f.; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572 ff.;
vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff. und vom 26. November
1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345 ff.; Kreft in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 833
Rdn. 79, 80). Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde
dienten hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft
festgestellten Tatsachengrundlage.
b) Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der
Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, daß
Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten
werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich
die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen
und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden,
um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem
Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet
sind (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR
1955, 116 und vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - VersR 1962, 807, 808; Wagner
in MünchKomm, BGB 4. Aufl., § 833 Rdn. 37 f.). Hat das Tier verschiedene
Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung
zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung
des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671;
vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 und vom
26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: Münch-
Komm, aaO, Rdn. 38; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, 2002, § 833
Rdn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. § 833 Rdn. 15).
c) Da der Kläger bestreitet, daß es sich bei den Hunden der Beklagten
um Nutztiere im Rahmen der Bewirtschaftung des Reiterhofes handle, obliegt
nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.;
BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97 - NJW 1999, 352, 353; Zöller/
Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; Rosenberg, Die Beweislast,
1965, S. 98, 101) den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen,
aus denen sich die Nutztiereigenschaft ergibt. Demgegenüber hat das
Berufungsgericht ersichtlich den Kläger für darlegungspflichtig gehalten und
dies auf den Beweis des ersten Anscheins für die Nutztierhaltung gestützt. Beides
ist fehlerhaft.
aa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts
kommt den Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein nicht zugute. Ein
solcher kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf
vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache
oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen
trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten
(vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - NJW 1962, 31;
vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom 5. März 2002
- VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.). Nach der gebotenen
Gesamtbetrachtung liegt kein typischer Lebenssachverhalt vor, der auf die
Nutztierwidmung schließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere
den vom Berufungsgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu
bestätigen, daß typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Anschaffung
und Haltung von drei Hunden der hier beschriebenen Art von Bewohnern
eines Reiterhofs erfolgt, um die Sicherheit der Pferde sicherzustellen.
bb) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum Schutz der Pferde sprechen
auch nicht die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen
Umstände der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgericht in seine Beurteilung
einbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen nachts zu Bewa-
chungszwecken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die Revision
mit Recht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der Parteien findet,
§ 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im Wohnhaus gehalten
wurden, läßt auf die Nutztiereigenschaft im Hinblick auf den Reiterhof und
insbesondere für die Bewachung der wertvollen Pferde nicht schließen, denn
die Bewachung des Wohnhauses dient lediglich der Befriedigung eines allgemeinen,
jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses (vgl. OLG Köln,
VersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Sprau, aaO, Rdn. 17; Belling/Eberl-Borges,
aaO, Rdn. 137). Auch das im allgemeinen übliche Wegsperren der Hunde tagsüber
in den Zwingern besagt für die Widmung der Hunde zu Nutztieren nichts.
Schließlich ist auch der Umstand, daß die Hunde von den Beklagten auf Kontrollgänge
über die Koppeln mitgenommen werden, kein Hinweis auf die vorwiegende
Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken. Der Gang über die Koppel in
Begleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung zuzurechnen oder betrieblich
bedingt sein. Da bei Tieren mit verschiedenen Funktionen - wie im Streitfall -
auf deren hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen ist (vgl. Senatsurteile
vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320; vom 16. März 1982
- VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671 und vom 26. November 1985
- VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38)
wären außerdem zusätzlich Anlaß und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung
aufzuklären.
Nachdem die Beklagten bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast nicht
genügt haben, war der Kläger nicht gehalten darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen
anzunehmen ist, daß die Hunde nicht zur Bewachung des Reiterhofes
eingesetzt werden.
3. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Hunde nicht bestätigen, besteht
keine Entlastungsmöglichkeit der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB, so daß es
insoweit auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ankommt. Diese
kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge
erlangen. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen
Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls
wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen
wären. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten
nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich
der tatrichterlichen Würdigung. Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht
aber dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände
vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2002
- VI ZR 364/00 - VersR 2002, 330, 331 m.w.N.).
Das Berufungsgericht legt der Abwägung fälschlicherweise zugrunde,
daß die Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht genügt hätten. Dies beruht auf einem
unzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des Streitfalles anzuwendenden
Maßstabes an die erforderliche Sorgfaltspflicht. Es verkennt zudem,
daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers
führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in
der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen
oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154,
316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585
m.w.N).
a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem
Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen Eigenschaften
des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen
Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 -
VersR 1962, 807, 808; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572,
573 und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff.). Ist ein Hund
bekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner
Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht (vgl. OLG Karlsruhe VersR
2001, 724). Je gefährlicher der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt seine
sichere Verwahrung (vgl. Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 168). Deshalb
kann die Tierhalterhaftung auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier
unbefugt nähert, das sich in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wussow/
Terbille Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 11 Rdn. 59). Handelt es sich
- wie im vorliegenden Fall - um bissige und gefährliche Hunde, ist es notwendig,
durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie gelangen
und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten - wie geschehen
- erheblich verletzen.
Im vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im
Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie
der Streitfall zeigt, genügte das durch die Außenklinke mögliche Öffnen der
Haustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Menschen
anfallen konnten (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 25. Mai 1965
- VI ZR 15/64 - VersR 1965, aaO; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1035 mit Nichtannahmebeschluß
des Senats vom 26. Mai 1981 - VI ZR 193/80 -). Es wäre
Sache der Beklagten gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. Ihnen
war die Gefährlichkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei Publikumsverkehr
grundsätzlich wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl sie
mit dem Kommen des Klägers rechneten, stellt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß
der Beklagten dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der Kläger seine damalige
Verlobte abholen würde, durfte er nicht schon wegen dessen Kenntnis
von den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf vertrauen, daß dieser
außerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war damit zu rechnen, daß
der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht unmittelbar auf dem Gelände treffen
würde, versuchen könnte, in das Wohnhaus einzutreten. Unter solchen Umständen
entsprach es nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Tiere
ohne zusätzliche Sicherung im Erdgeschoß des Hauses frei herumlaufen zu
lassen.
b) In rechtlicher Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Voraussetzungen
für eine Haftungsbefreiung der Beklagten wegen des Handelns des
Klägers auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei
der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt
Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. Senatsurteil
vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116). Das Bewußtsein
der Gefährdung ist stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr
anzunehmen.
Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit
dem Öffnen der Tür bewußt der Gefahr aussetzte, gebissen zu werden. Auch
wenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besuche
auf dem Reiterhof bekannt war, mußte er nicht damit rechnen, daß die Beklagten
die Tiere im Haus frei laufen lassen würden, obwohl sich seine ehemalige
Verlobte auf dem Grundstück aufhielt und die Beklagten wußten, daß er kommen
würde. Auch der Umstand, daß der Zwinger vor dem Haus leer war, zwang
ihm nicht einen solchen Schluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten
Zwinger sein oder sich mit den Beklagten zu 1 und/oder 2 außerhalb des
Grundstücks aufhalten.
c) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt,
daß alle verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts zu Lasten der für das
Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Unaufklär-
barkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger aufgefordert, das
Wohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
- nicht zu Lasten des Klägers gehen. Weiterhin beanstandet die Revision
zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme in Abweichung
von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht annehmen durfte, der
Kläger habe nicht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des Amtsgerichts,
daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das Berufungsgericht vielmehr
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn es nicht wegen ernsthafter
Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. Gummer/Heßler in Zöller,
ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13,
14).
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