Keine Geldentschädigung für Prinzessin von Hohenzollern in Berlin

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

12. 01. 2006


Aktenzeichen

27 O 850/05


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die vom Prinzen Ferfried von Hohenzollern getrennt lebende Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Geld wegen einer sie beeinträchtigenden Presseberichterstattung.

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift ..., in deren Ausgabe ... unter der Überschrift "Prinzessin Maja sieht rot" der nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich mit dem Prinzen und "seinen zwei schönen Frauen", nämlich der Klägerin sowie dessen derzeitiger Lebensgefährtin Tatjana Gsell, befasst und letztere auf Seite 30 unten in Bild und Wort einem Vergleich unterzieht: ...

Anders als vom Fließtext hatte die interviewte Klägerin vor der Veröffentlichung vom Abdruck des "Vergleichs der Ferfried-Frauen", insbesondere von der Erwähnung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens, das im Berichterstattungszeitpunkt bereits mangels Tatverdachts eingestellt war, keine Kenntnis.

Auf die entsprechende Aufforderung der Klägerin gab die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25. Oktober 2004 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der Äußerung ,,2004 war sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Verdachts der Veruntreuung von Firmengeldern." ab.

Die Klägerin sieht sich durch die Erwähnung des haltlosen Ermittlungsverfahrens, über das gar nicht, erst recht nicht nach dessen - dem Leser vorenthaltener - Einstellung hätte berichtet werden dürfen, schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Ihr guter Ruf als selbständige Geschäftsfrau sei in besonderem Maße beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in Geld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.10.05) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Entschädigungsanspruch dem Grund und der Höhe nach. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei durch die wahrheitsgemäße Äußerung, die sie nicht wiederholen werde, nicht schwer verletzt. Bei dem Beitrag handele es sich um eine aufrichtige Lobeshymne an die Klägerin. Dass gegen die Klägerin aktuell kein Vorwurf mehr erhoben werde, werde dem Leser durch die Verwendung der Vergangenheitsform klar. Abgesehen davon hätte die Klägerin sich um andere Abhilfemöglichkeiten bemühen, insbesondere die Veröffentlichung einer ergänzenden Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts fordern können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Berichterstattung nicht in einer Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, die eine Geldentschädigung unabweisbar macht.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861,864; BVerfG NJW 1973,1221,1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a. a. O.).

Zwar durfte die Beklagte, was sie selbst nicht in Abrede stellt, nicht wie in der "Bunten" vom 21. Oktober 2004 geschehen über das einstmals gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren berichten, da selbiges im Berichterstattungszeitpunkt bereits mangels Tatverdachts eingestellt war und ihm ohnehin keine spektakulären Vorwürfe zugrunde lagen. Allerdings stellt die streitgegenständliche Berichterstattung hierüber keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Von dem Beitrag als solchem geht, auch wenn er die Klägerin nicht als gänzlich unbescholten darstellt, keine soziale Prangerwirkung für die Klägerin aus. Während die andere "Ferfried-Frau" Gsell sich zum Thema "Unbescholtenheit" wieder einmal mit dem im Präsens gehaltenen Verdacht der Anstiftung zum Raubüberfall, bei dem ihr Mann zu Tode kam, konfrontiert sieht, findet die Klägerin hier im Vergleich lediglich mit dem im Imperfekt formulierten Hinweis auf ein gegen sie 2004 geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung von Firmengeldern Erwähnung. Dass an jenem Vorwurf etwas dran war, steht aufgrund der gewählten Vergangenheitsform für die beanstandete Äußerung, die eine Verurteilung ja gerade nicht erwähnt, nicht zu vermuten. Der Makel des ehemals gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens geht im Übrigen nahezu gänzlich in dem ansonsten die Klägerin huldigenden umfangreichen Beitrag unter. Mitnichten wird die Klägerin hier als Straftäterin gebrandmarkt, sondern ganz im Gegenteil in einem äußerst positiven Licht dargestellt, ihre Noblesse, ihr karitatives Engagement und ihre manifestierte Überlegenheit gegenüber der Widersacherin hervorhebend.

Sonstige beeinträchtigende Folgen der Berichterstattung hat die Klägerin nicht genannt. Dass ihre Karriere als Geschäftsfrau unter der beanstandeten Aussage gelitten hätte, ist nicht ersichtlich.

Die unzulässige Erwähnung des Ermittlungsverfahrens führt nicht zu einer derart schwerwiegenden, nicht anders ausgleichbaren Diskriminierung der Klägerin. Um eine Klarstellung, dass jenes mangels Tatverdachts bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung. eingestellt war, hat sich die Klägerin nicht bemüht.

Speziell in Fällen der Boulevardberichterstattung wie hier ist zudem zu berücksichtigen, dass der Star ebenso von überpointierten Personality-Geschichten lebt, wie die Presse von ihm. Die Klägerin muss als "in der Unterhaltungsöffentlichkeit" bekannte prominente Person, die leichten Zugang zu den Unterhaltungsmedien hat und auch nutzt, eine mit einer Berichterstattung einhergehende "leichte Beeinträchtigung ihres Images" im Hinblick auf die zugleich erzielten Aufmerksamkeitsgewinne als "Vorteilsausgleich" hinnehmen (so Prof. Dr. Ladeur in NJW 2004, 393 ff zur "Anpassung des privaten Medienrechts an die Unterhaltungsöffentlichkeit").

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht