Eine Vertragsstrafe trotz 14 Verstößen

Gericht

OLG Bremen


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 10. 2005


Aktenzeichen

2 U 28/05


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klägerin hat die Beklagte insgesamt achtzehnmal auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und weitere Vertragsstrafe in Anspruch genommen, indem sie geltend gemacht hat, die Beklagte habe in achtzehn Werbeveröffentlichungen in der Zeit vom 8.5.2004 bis zum 4.8.2004 gegen die Unterlassungspflicht aus einer Unterlassungserklärung vom 29.10.1992 verstoßen.

Das LG hat durch Urt. v. 3.3.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege nur ein einziger Verstoß vor, der aber bereits den Gegenstand des ebenfalls vor dem Senat anhängigen Rechtsstreits 12 O 281/04 = 2 U 98/04 bilde, so dass der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin stützt sich für die von ihr geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche auf die Unterlassungserklärung vom 29.10.1992, worin sich die Beklagte ihr ggü. verpflichtet hatte,

„es zu unterlassen, mit Preisherabsetzungen im Zusammenhang mit Jubiläen zu werben (ausgenommen das 25. oder ein Vielfaches davon)”

und für jeden Fall des Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 DM versprach. ...

Ferner hat der Senat mit Urt. v. 17.2.2005 (OLG Bremen, Urt. v. 17.2.2005 – 2 U 98/04) festgestellt, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zugeschnitten war auf die in § 7 UWG a.F. untersagte Werbung mit Sonderveranstaltungen in Zusammenhang mit Geschäftsjubiläen.

Indes vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem LG bezogen auf den Zeitraum 8.5.2004 bis zum 26.6.2004 insgesamt nur einen einheitlichen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 29.10.1992 festzustellen.

Die vorliegenden, von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vertragsstrafebegehrens gemachten 14 Einzelverstöße bilden zusammen eine natürliche Handlungseinheit (BGHZ 33, 163 [168] – Krankenwagen II; BGH v. 25.1.2001 – I ZR 323/98, BGHZ 146, 318 [326] = MDR 2001, 1102 = BGHReport 2001, 473 m. Anm. Schuschke – Trainingsvertrag –). Sie konzentrierten sich auf einen verhältnismäßig engen Zeitraum von sieben Wochen, wobei die einzelnen Werbemaßnahmen oft nur in einem Intervall von ein bis vier Tagen dicht aufeinander folgten. Als Werbemedium wurde in den meisten Fällen die Tageszeitung „W.” verwendet. Entscheidend fällt zudem der Umstand ins Gewicht, dass durchgehend und in einheitlicher Aufmachung die Werbung aus dem gleichen „Anlass” eines – fiktiven – 25-jährigen „Jubiläums” erfolgte, indem eine mit Sternenkranz versehene Zahl („25”) blickfangmäßig ins Zentrum gerückt und jede Anzeige außerdem mit der ebenfalls deutlich hervorgehobenen und graphisch besonders gestalteten Zeile „M. 25Markt” versehen wurde. Durch diese gemeinsamen Klammern wurde bei dem Betrachter der Eindruck einer einheitlichen Werbeaktion aus Anlass eines Firmengeburtstages hervorgerufen. Dabei auftauchende Unterschiede zwischen den einzelnen Anzeigen treten demgegenüber zurück. Sie erklären sich lediglich aus dem Umstand, dass jeweils verschiedene Waren und Warengruppen beworben wurden und in einzelnen Fällen dem Kaufappell durch Zusätze wie „Jubiläum! Marsch, Marsch” oder Ähnlichem noch weiterer Nachdruck versetzt wurde. Weder solche Detailabweichungen noch etwas längere Zeitintervalle zwischen veröffentlichten Anzeigen ausnahmsweise im Einzelfall vermögen indes die vorliegend gegebene Handlungseinheit in Frage zu stellen. Prägend ist vielmehr der Eindruck der Einheitlichkeit und Kontinuität bei der Werbeaktion. ...

Vorinstanzen

LG Bremen, 12 O 560/04, 3.3.2005

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

ZPO § 325 Abs. 1; UWG a.F. § 7