Marktstudien
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
21. 04. 2005
Aktenzeichen
I ZR 1/02
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift
öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S.
von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers
nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne
Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.
Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber
erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den
weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das
Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks
zu unterbinden.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Meinungs- und Marktforschungsinstitut, das anderen
Unternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung
überläßt.
Die Beklagte gibt die für den IT-Handel bestimmte Zeitschrift "C.
" heraus. Sie veröffentlichte in den Jahren 1998 bis 2000 in fünf re-
daktionellen Beiträgen von der Klägerin erhobene Marktdaten, ohne daß die
Klägerin den Veröffentlichungen zugestimmt hatte. So enthielt der Artikel vom
29. Oktober 1998 die nachstehende Übersicht über den deutschen Markt für
"Handheld-Geräte"
und der Artikel vom 6. April 2000 die nachfolgenden Grafiken über näher bezeichnete
LCD-Marktanteile:
Die Artikel vom 29. Oktober 1998, 21. Januar 1999 und 6. April 2000
wiesen als Quelle der Daten die Klägerin aus. Die während des laufenden
Rechtsstreits am 23. und 30. November 2000 veröffentlichten Untersuchungsergebnisse
der Klägerin versah die Beklagte mit der Quellenangabe "C.
-Recherche".
Die Klägerin sieht die Veröffentlichungen ihrer Untersuchungsergebnisse
als einen Verstoß gegen die urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutz von
Datenbanken und als wettbewerbswidrig an. Sie hat geltend gemacht, ihre
Sammlungen von Untersuchungsergebnissen seien Datenbanken. In ihr Recht
als Herstellerin der Datenbanken habe die Beklagte mit den nicht autorisierten
Veröffentlichungen wiederholt und systematisch eingegriffen. Die Beklagte nutze
zudem fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise aus. Aufgrund
vorangegangener Geschäftsbeziehungen sei der Beklagten bekannt gewesen,
daß die Daten nur unter Verletzung der mit den Vertragspartnern der Klägerin
getroffenen Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte
zu erhalten gewesen seien.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, in der Zeitschrift "C. " und/oder an-
deren Publikationen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte
Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentlichen
und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/
oder Informationen ohne vorige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin
zur Darstellung von Grafiken verwendet werden und/oder solche
Daten und/oder Informationen im Text genannt und/oder eingearbeitet
werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten
und/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen
und/oder als Quelle unbefugt "C. -Recherche" an-
zugeben.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den von ihr durchgeführten
Recherchen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Informanten
nicht zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse berechtigt gewesen seien.
Die Veröffentlichungen seien durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2002, 89).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aufgrund urheberrechtlicher
als auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für unbegründet erachtet und
hierzu ausgeführt:
Bei den von der Klägerin erarbeiteten Sammlungen von Marktdaten handele
es sich um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin sei Datenbankherstellerin,
weil sie die für die Beschaffung nach Art oder Umfang wesentlichen
Investitionen vorgenommen habe. Als Datenbankherstellerin habe
die Klägerin das ausschließliche Recht, die Datenbanken insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Für die ausschließliche Verwendungsbefugnis des
Datenbankherstellers gelte jedoch gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG der
Erschöpfungsgrundsatz. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts
seien gegeben. Die Klägerin habe die von ihr erarbeiteten Sammlungen
von Marktdaten mittels E-Mail, als Ausdruck oder auf einer CD-ROM an
ihre Kunden veräußert. Aufgrund der Erschöpfung sei die Weiterverbreitung der
Marktdaten durch die Kunden der Klägerin und die Beklagte zulässig.
Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) wegen
Ausnutzen fremden Vertragsbruchs. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.
Die Beklagte sei kein Marktforschungsunternehmen. Zu ihrer
Betätigung gehöre es auch nicht, das Ergebnis von Marktstudien gegen
Entgelt zu vertreiben. Es fehle auf seiten der Beklagten an einer Wettbewerbsabsicht.
Handele ein Presseunternehmen im Rahmen des medialen Funktionsbereichs,
spreche keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Die wettbewerbsrechtlichen
Auswirkungen seien vielmehr unvermeidliche Folge der Erfüllung
der journalistischen Aufgabe.
Die Voraussetzungen eines rechtswidrigen Ausnutzens fremden Vertragsbruchs
durch die Beklagte lägen nicht vor. Es fehle an besonderen, eine
Unlauterkeit begründenden Umständen, deren Vorliegen beim Ausnutzen fremden
Vertragsbruchs erforderlich sei.
Eine in Betracht kommende Irreführung des Verkehrs aufgrund der Quellenangabe
"C. -Recherche" sei nicht Streitgegenstand.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der bisherigen
Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet.
1. Den auf Unterlassung der Vervielfältigung der Marktdaten gerichteten
Anspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG hat das Berufungsgericht
zu Unrecht wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17
Abs. 2 UrhG verneint.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Sammlungen von Marktdaten
der Klägerin seien Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG und sie sei
Datenbankenherstellerin gemäß § 87a Abs. 2 UrhG. Konkrete Feststellungen
dazu, ob die Datensammlungen der Klägerin die Voraussetzungen erfüllen, die
an Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind, hat das Berufungsgericht
nicht getroffen.
aa) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei einer Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen gegeben, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken um (ABl. EG Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; GRUR Int. 1996,
806) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.
Von einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen,
wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen,
literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch
beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG: EuGH, Urt. v.
9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254, 255 Tz. 29 - Fixtures-Fußballspielpläne
II; Koch in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 77 Rdn. 43).
Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit
i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf
einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist,
das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl.
EuGH GRUR 2005, 254, 255 Tz. 30 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Mit dem
Erfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur Beschaffung,
Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1
Satz 1 UrhG die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG angeführte Schutzvoraussetzung.
Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung
der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicher- und Datenverarbeitungs"-
Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes
in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme
der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und
verarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen,
die der Erstellung der Datenbank als solche dienen (EuGH, Urt. v. 9.11.2004
- Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244, 247 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v.
9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252, 253 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne
I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann
FS für Brandner, S. 507, 521). Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer
Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur
Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der
Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind,
die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt
der Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 Tz. 24 - Fixtures-
Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne
II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16).
bb) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen,
daß ihre Datensammlungen den Anforderungen entsprechen, die an
Datenbanken zu stellen sind.
b) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in
den Artikeln der Zeitschrift "C. " von der Klägerin erhobene
Marktdaten ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Die Veröffentlichungen bezogen
sich u.a. auf die Marktanteile der Anbieter von "Handheld-Geräten", von
Monitoren und von Lautsprechern sowie auf die Absatzzahlen von Multimediageräten
auf dem deutschen Markt. Feststellungen dazu, ob es sich bei den vervielfältigten
Daten um einen wesentlichen Teil von Datenbanken der Klägerin
handelt oder um unwesentliche Teile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, deren
Vervielfältigung nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem gleichsteht, hat das Berufungsgericht
nicht getroffen.
aa) Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte Daten aus der Datenbank
der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt. Der Begriff
des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ebenso wie der in
der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen,
daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung
der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition
anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte
zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition
zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten).
Unter diesen Umständen ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden
Sachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Übernahme der fraglichen
Daten in ihre Zeitschrift einen Teil der Datenbank der Klägerin entnommen
hat. Nicht erforderlich ist es, daß die Beklagte sich die Daten durch einen
unmittelbaren Zugang zu Datenbanken der Klägerin verschafft hat (vgl. EuGH
GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. und 67 - BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung durch die Beklagte stellt einen Eingriff in das ausschließliche
Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG dar,
wenn die Vervielfältigung einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank betrifft oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung
jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG. Ob die Vervielfältigung einen wesentlichen Teil
der Datenbank betrifft, ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in qualitativer oder
quantitativer Hinsicht zu bestimmen (vgl. hierzu näher EuGH GRUR 2005, 244,
250 Tz. 68 ff. - BHB-Pferdewetten).
bb) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren davon auszugehen,
daß die Beklagte eine im Umfang wesentliche Handlung i.S. des § 87b
Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 UrhG vorgenommen hat.
c) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht
den auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG gestützten Unterlassungsanspruch
wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG verneint
hat. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung
geschützter Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Ausnahme
der Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten
im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung bezieht
sich aber nur auf das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG)
des Datenbankherstellers (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 2 Datenbank-
Richtlinie) und nicht auf das Recht zur Vervielfältigung der Daten (vgl. EuGH
GRUR 2005, 244, 248 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 144, 232, 238
- Parfüm-Flakon; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 58; Dreier in Dreier/
Schulze, Urheberrecht, § 87b Rdn. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,
§ 87b Rdn. 16). Im Streitfall hat die Beklagte durch die in Rede ste-
henden Veröffentlichungen Daten aus Datenbanken der Klägerin vervielfältigt.
Hierauf erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht.
d) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend,
weil die Beklagte, wie sie meint, aufgrund der Pressefreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG zu einem - unterstellten - Eingriff in die geschützten Rechte
der Klägerin als Datenbankherstellerin berechtigt wäre. Das Grundrecht der
Pressefreiheit wird nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt,
zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Das Urheberrechtsgesetz
hat den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an einer freien
Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke sowie durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen und dem Interesse des Urhebers
und des Inhabers verwandter Schutzrechte an der Verwertung ihrer Rechte geregelt
(vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe;
vgl. auch BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Dem Interesse der
Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Informationen trägt § 87b
Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen
wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Datenbank
nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker aaO, Vor
§§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 87b Rdn. 5 ff.). Nach
Nr. 42 der Erwägungsgründe der Datenbank-Richtlinie stellt das Recht auf Untersagung
der unerlaubten Weiterverwendung auf Handlungen des Benutzers
ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und einen erheblichen
Schaden für die Investitionen des Datenbankherstellers verursachen. Zu einem
derartigen Eingriff in die Rechte der Klägerin ist die Beklagte auch nicht aufgrund
der Pressefreiheit berechtigt.
e) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren
die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den
Sammlungen von Marktdaten der Klägerin um Datenbanken i.S. von § 87a
Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren gegen
diese vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig nicht näher
begründete Annahme mit einer Gegenrüge gewandt. Die hierzu erforderlichen
Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Entsprechendes
gilt zur Frage, ob durch die Vervielfältigung der Daten durch die Beklagte ein
wesentlicher Teil der Datenbanken der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1
UrhG oder ein dem nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG gleichstehender unwesentlicher
Teil betroffen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 68 ff. - BHBPferdewetten;
BGHZ 156, 1, 16 f. - Paperboy).
2. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs verneint. Das hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 UWG a.F.
handelt derjenige, der den Vertragsbruch eines anderen ausnutzt, nicht wettbewerbswidrig,
solange nicht besondere, die Unlauterkeit erst begründende
Umstände hinzukommen (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II,
m.w.N.). Daran ist auch unter Geltung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 festzuhalten. Besondere Gründe, aus denen sich
eine Unlauterkeit ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind
auch nicht ersichtlich.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
eine durch die Quellenangabe "C. -Recherche" bei
den Veröffentlichungen von Daten der Klägerin hervorgerufene Irreführung des
Verkehrs sei nicht Streitgegenstand. Zwar können mit einem Unterlassungsantrag
mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden. Der Kläger
muß dazu allerdings deutlich machen, daß er mit seinem Antrag mehrere pro-
zessuale Ansprüche verfolgt (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).
Will der Kläger die Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG aus einer irreführenden Werbung
nach § 5 UWG ableiten, muß er die Klage auch auf eine Irreführung der
Verkehrskreise stützen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001,
181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika). Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Entgegen der Ansicht der Revision reichte dazu nicht aus, daß die Klägerin
im Unterlassungsantrag auch "C. -Recherche" als Quelle an
geführt hat.
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