Neufestsetzung der Miete
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
20. 07. 2005
Aktenzeichen
VIII ZR 199/04
Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser - nach § 557 Abs. 4 BGB - unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr im Laufe des Rechtsstreits verstorbener und von ihr
allein beerbter Ehemann, der ursprüngliche Kläger zu 2, mieteten aufgrund Vertrages
vom 22. August 1987 eine Wohnung im Haus der Beklagten. Unter § 3
Ziffer 4 enthält der Mietvertrag folgende Regelung:
"Für sonstige Mietzinserhöhungen gelten die gesetzlichen Vorschriften
und Fristen. Die Vermieter behalten sich vor, die Miete
alle 2 Jahre zu prüfen u. evtl. neu festzulegen."
Die Miete betrug zunächst 585 DM zuzüglich 52 DM für eine mitvermietete
Garage, insgesamt 637 DM. Von Januar 1999 bis September 1999 zahlten
die Kläger aufgrund vorangegangener Neufestlegungen der Miete durch die
Beklagte eine erhöhte Miete in Höhe von 870 DM zuzüglich 65 DM für die Ga-
rage, insgesamt 935 DM. Im Juni 1999 forderte die Beklagte die Mieter auf, ab
dem 1. Oktober 1999 eine Miete in Höhe von 1015 DM (945 DM zuzüglich
70 DM für die Garagenmiete) zu zahlen. Im September 2001 verlangte die Beklagte
für die Zeit ab 1. Januar 2002 eine Miete von 551 € (510 € zuzüglich 41 €
Garagenmiete). Die Schreiben haben folgenden Wortlaut:
"Ihre letzte Mieterhöhung war zum 1.1.1996. Nach dem Mietspiegel
vom November 1998 werde ich die Mieten neu festlegen. (…)".
"Ihr letzter Mietaufschlag war zum 1.10.1999. Der neuen Mieterhöhung
liegt der Mietspiegel 2000 zu Grunde. Ab 1.1.2002 ist der
EURO alleiniges Zahlungsmittel (…). Ich bitte Sie, Ihren bestehenden
Bankauftrag zum 1.1.2002 entsprechend zu ändern."
Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten die jeweils geforderte Miete. Mit
ihrer Klage haben sie - neben weiteren Ansprüchen, über die bisher noch nicht
entschieden ist - von der Beklagten für den Zeitraum von Januar 1999 bis Juli
2003 Rückzahlung der über die ursprünglich vereinbarte Miete von 637 DM
hinaus gezahlten Miete, insgesamt 10.870,43 €, nebst Zinsen verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 10.870,41 €
nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WuM 2004, 481 ff. veröffentlicht
ist, hat ausgeführt:
Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung zu,
weil die Beklagte die Miete insoweit ohne Rechtsgrund erhalten habe. Das im
Mietvertrag vereinbarte einseitige Mieterhöhungsrecht der Beklagten verstoße
gegen § 10 Abs. 1 MHG und sei unwirksam. Eine wirksame Mieterhöhungsvereinbarung
liege nicht vor. Zwar könne eine Mieterhöhung auch stillschweigend
vereinbart werden. Die Schreiben der Beklagten enthielten aber kein Angebot
zum Abschluß einer Änderungsvereinbarung. Für die Auslegung einer Erklärung
des Vermieters als Angebot könne es ausreichen, wenn er zum Ausdruck
bringe, daß er eine Mieterhöhung wünsche. Werde dagegen die Miete "angepaßt"
oder "festgelegt" oder werde der Mieter zur Zahlung einer erhöhten Miete
aufgefordert, könne hierin kein Antrag im Sinne des § 145 BGB gesehen werden.
Im vorliegenden Fall gelte dies schon deshalb, weil die Beklagte selbst der
Meinung sei, sie könne die Miete aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung
einseitig festlegen. Die Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts könne
nicht in ein Angebot zum Abschluß eines Erhöhungsvertrags umgedeutet werden.
Auch stelle die Zahlung durch die Kläger selbst kein Angebot auf Änderung
des Mietvertrages dar, das die Beklagte stillschweigend angenommen habe.
Zwar komme es nicht darauf an, ob die Kläger ein solches Angebot hätten
abgeben wollen. Die Beklagte habe aber die Zahlung nicht als Angebot zur Vertragsänderung
verstehen dürfen; wer als Vermieter den Mieter auffordere, eine
erhöhte Miete zu bezahlen, werde bei erfolgter Zahlung davon ausgehen, daß
der Mieter auf die Rechtmäßigkeit des einseitigen Erhöhungsverlangens vertraue.
Eine weitergehende Bedeutung sei der Zahlung nicht beizumessen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß sie
zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch
der Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen und von ihr allein beerbten
(§ 1922 BGB) Ehemannes auf Rückzahlung der überzahlten Miete bejaht
(§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Sie haben die aufgrund der Mieterhöhungs-
schreiben der Beklagten gezahlte Miete, soweit sie die ursprünglich vereinbarte
Miete übersteigt, ohne rechtlichen Grund geleistet.
1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, daß die in § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene Regelung,
die der Beklagten ein Recht zur einseitigen Mieterhöhung einräumt,
gemäß § 10 Abs. 1 MHG (vgl. nunmehr § 557 BGB) unwirksam ist. Nach dieser
Bestimmung sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften
der §§ 1 bis 9 MHG abweichen, unwirksam, es sei denn, daß der Mieter
während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen
bestimmten Betrag zugestimmt hat. § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags enthält eine zu
Lasten des Mieters von § 2 MHG abweichende Vereinbarung. Danach bedarf
es zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete der
Zustimmung des Mieters; nach der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung ist
es dem Vermieter dagegen vorbehalten, die Miete alle zwei Jahre zu prüfen
"und eventuell neu festzulegen".
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht wirksame Mieterhöhungsvereinbarungen
zwischen den Parteien verneint. Entgegen der Auffassung
der Revision sind Mieterhöhungsvereinbarungen durch die vorbehaltlose
Zahlung der von der Beklagten nach Mietvertragsabschluß mehrfach einseitig
neu festgesetzten Miete nicht zustande gekommen.
a) Die Auslegung von Willenserklärungen ist dem Tatrichter vorbehalten
und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bindet das Revisionsgericht
nur dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln
und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze
vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter den unterbreiteten Sachver-
halt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom
29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1 und vom
8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1).
b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu
Recht angenommen, daß nach den vorliegenden Umständen die vorbehaltlose
Zahlung des von der Beklagten einseitig verlangten Mieterhöhungsbetrages
nach dem objektiven Empfängerhorizont schon deshalb nicht als stillschweigende
Zustimmung der Mieter zu einer Mieterhöhung angesehen werden kann,
weil die einseitige Neufestlegung der Miete durch die Beklagte kein Angebot auf
Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung darstellte.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Schreiben der Beklagten
nicht als Angebot zum Abschluß einer Änderungsvereinbarung zu werten sind,
weil in ihnen - aufgrund des in § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltenen Erhöhungsrechts
des Vermieters (vgl. oben 1.) - die Miete einseitig festgelegt wurde.
Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus der Sicht eines verständigen Mieters
hat die Beklagte durch ihre Schreiben, in denen sie die zukünftig zu zahlende
Miete festlegte, erkennbar auf der Grundlage der - unwirksamen - vertraglichen
Regelung ihr einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen. Hierin
lag daher, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum
Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Es war für sie bereits nicht ersichtlich,
daß es ihnen frei stand, der Mieterhöhung zuzustimmen oder es auf ein
etwaiges Mieterhöhungsverfahren ankommen zu lassen. Die Rechtslage mußte
sich ihnen vielmehr so darstellen, als seien sie schon aufgrund der einseitigen
Erklärung der Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Deshalb durfte die Beklagte
auch der Zahlung der erhöhten Miete keine Erklärungsbedeutung beimessen,
wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Ansicht
in Rechtsprechung und Schrifttum rechtsfehlerfrei angenommen hat (vgl.
OLG Karlsruhe WuM 1986, 166, 168; OLG Hamburg WuM 1986, 82; LG Hamburg
WuM 1989, 580; LG München I WuM 1992, 490; LG Aachen WuM 1995,
545; LG Mannheim WuM 2000, 308; LG Bautzen WuM 2002, 497; LG Berlin
GE 2003, 807; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 4; Sternel,
Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 422; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), § 557
Rdnr. 33 f.; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 39; Barthelmess,
Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG
Rdnr. 123; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 8; Schmidt-
Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 22 f.).
Insoweit liegt der Fall anders als in dem dem Senatsurteil vom 29. Juni
2005 (VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt) zugrundeliegenden Sachverhalt.
Dort war dem Schreiben des Vermieters, in dem er - wie bereits mehrfach
in der Vergangenheit - eine erhöhte Miete begehrte, das Verlangen nach
einer Mieterhöhung zu entnehmen; dem hatte der Mieter konkludent zugestimmt,
indem er die erhöhte Miete - wie schon in den zurückliegenden Jahren -
über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren hinweg gezahlt hatte (§ 10
Abs. 1, 2. Halbsatz MHG; §§ 133, 157 BGB).
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht schöpfe den Prozeßstoff
nicht aus und verletze anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere den
Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung, greift nicht
durch. In einer auf eine unwirksame vertragliche Vereinbarung gestützten einseitigen
Mieterhöhungserklärung liegt nicht ohne weiteres zugleich das Angebot
des Vermieters, sich auf die geforderte höhere Miete zu einigen.
Soweit der Senat (Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR
2004, 877 unter II 2 b; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 29. Mai 2000 XII ZR
35/00, NJW-RR 2000, 1463) angenommen hat, daß sich Mietvertragsparteien
durch jahrelange Übung stillschweigend auf die Umlage bestimmter Betriebskosten
einigen können, kommt eine solche Auslegung - wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat - für die auf eine unwirksame Regelung im
Mietvertrag gestützte einseitige Mieterhöhung nicht in Betracht.
c) Rechtsfehlerfrei hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die einseitige
Erhöhung der Miete durch die Beklagte in ein Angebot auf Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung
umzudeuten (§ 140 BGB). Die Umdeutung rechtsgeschäftlicher
Erklärungen ist Aufgabe des Tatrichters und in der Revisionsinstanz
nur beschränkt nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall die
Grenzen einer Umdeutung nicht verkannt. Nach § 140 BGB kann ein nichtiges
Rechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn es
dessen Erfordernissen entspricht und angenommen werden kann, daß es bei
Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Die Umdeutung einer einseitigen
rechtsgestaltenden Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot
ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung
bewußt gewesen ist, daß sie als einseitige nicht wirksam werden könnte
und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen
Erfolges hilfsweise der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. für
die Umdeutung einer Kündigung Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR
299/79, NJW 1981, 43, unter II 2 b). Bereits diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt, weil die Beklagte sich - gestützt auf § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags - für berechtigt
hielt, die Miete durch einseitige Erklärung zu erhöhen, und dies in ihren
Schreiben auch klar zum Ausdruck brachte.
3. Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht, anders als die Revision
meint, die Vorschrift des § 814 BGB nicht entgegen. Die Rückforderung des
zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleisteten ist nur dann ausgeschlossen,
wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Rechts-
lage hatte (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997,
2381 unter II 4 a m.w.Nachw.). Das hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie in der Revisionsbegründung auf
ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen verweist, daß die Mieter seit 1999
anwaltlich beraten gewesen seien, reicht dies zur Darlegung einer Kenntnis von
der Nichtschuld nicht aus, weil die Beklagte nicht behauptet hat, daß sich die
anwaltliche Beratung gerade auf die Unwirksamkeit der Mieterhöhungen bezogen
hat.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch
der Klägerin nicht verwirkt (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn der
Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete
darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten
auch darauf einrichten durfte, daß dieser das Recht auch in Zukunft
nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der
illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st.Rspr.; BGHZ 105, 290, 298;
BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824, jew.
m.w.Nachw.). Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen
vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner (Vermieter)
einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des
Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR
230/91, NJW-RR 1992, 1240 unter II 1 b m.w.Nachw.). Die Klägerin und ihr Ehemann
haben indes durch die vorbehaltlose Zahlung keinen Vertrauenstatbestand
gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Beklagten als Vermieterin
darauf rechtfertigen konnte, daß keine Rückforderungsansprüche mehr geltend
gemacht würden. Zu Unrecht meint die Revision, ihre Mieter hätten davon ausgehen
müssen, daß ihr Verhalten nur als Einwilligung in eine einvernehmliche
Mieterhöhung gedeutet werden könne. Wie oben (unter 2 b) bereits ausgeführt,
mußten diese, für die Beklagte erkennbar, gerade nicht annehmen, daß ihrem
Verhalten eine Erklärungswirkung beigemessen werden konnte. Es lag vielmehr
im Risikobereich der Beklagten, wenn sie von einer wirksamen Mieterhöhung
gemäß §§ 2 ff. MHG (§§ 557 ff. BGB) absah.
5. Dem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht den Einwand der
Entreicherung entgegenhalten (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach dem eigenen Vortrag
der Beklagten hat sie sich durch die Investition der erhaltenen Mieten in das
Hausgrundstück einen in ihrem Vermögen noch vorhandenen Ersatzwert verschafft.
Soweit die Revision vorträgt, der Beklagten sei ein Vermögensnachteil
dadurch entstanden, daß sie im Vertrauen auf den Rechtsbestand der Mietzahlung
wirksame Mieterhöhungen gemäß § 3 MHG aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen
unterlassen habe, greift dies nicht durch. Die Beklagte kann
das Risiko, das sich aus der Rechtsunwirksamkeit der Mieterhöhungen für sie
ergab, nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abwälzen. Unterläßt sie im
Vertrauen auf die von ihr - unwirksam - erklärten Mieterhöhungen wirksame
Mieterhöhungserklärungen, so entfällt damit nicht ihre Bereicherung im Sinne
des § 818 Abs. 3 BGB (Ricker ZMR 1999, 740, 741 f.; Börstinghaus, jurisPR,
MietR 5/2005 Anm. 1; a.A. LG Essen ZMR 1999, 557, 558 zu § 10 WoBindG;
vgl. auch Derckx/Wolbers ZMR 1999, 733, 736 f.).
6. Soweit die Revision meint, die Höhe des Anspruchs habe sich jedenfalls
auf die Differenz zwischen der im Januar 1999 gezahlten Miete und der ab
Juni 1999 beziehungsweise Januar 2002 gezahlten erhöhten Miete zu beschränken,
weil die vorhergehenden Mieterhöhungserklärungen unangegriffen
geblieben seien, läßt sie außer Acht, daß sich die Klägerin nach den Feststellungen
des amtsgerichtlichen Urteils, auf das das Berufungsgericht gemäß
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässigerweise Bezug genommen hat, darauf
berufen hat, daß die Miete zu keinem Zeitpunkt wirksam erhöht worden sei.
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