wellfit health ./. Wellfit
Gericht
Harmonisierungsamt
Art der Entscheidung
Entscheidung
Datum
22. 12. 2005
Aktenzeichen
B 744 351
Aus der Tatsache, dass eine Wort-/Bildmarke eingetragen worden ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass auch der Wortbestandteil für sich allein schutzfähig wäre.
„Sauna-Aufguss-Konzentrate“ weisen zu „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ kein enges Ähnlichkeitsverhältnis auf, weil die „Sauna-Aufguss-Konzentrate“, anders als die „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, nicht zur unmittelbaren Verwendung am Menschen vorgesehen sind.
Die Zeichen „wellfit health“/“wellfit health talk“ einerseits und
andererseits sind nicht ähnlich. Insbesondere kann das Wort-/Bildzeichen nicht auf die Wortbestandteile „well fit“ reduziert werden, weil diese im Verhältnis zu den dominierenden Bildbestandteilen zurücktreten.
Zwar prägen regelmäßig die Wortelemente ein Wort-/Bildzeichen, weil es für den Verkehr am einfachsten ist, die Marke mit den Wortelementen zu erfassen und wiederzugeben. Dieser Grundsatz findet jedoch immer dann eine Ausnahme, wenn die Bildbestandteile dominieren, etwa wegen der größenmäßigen Verhältnisse der Wort- und Bildelemente oder wegen des beschreibenden Charakters der Wortelemente.
Am 26/02/2003 wurde die Anmeldung Nr. 3 070 604 eingereicht, die das Wortzeichen
wellfit health talk
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 16, 25, 28, 29, 30, 38, 41, 44 zum Gegenstand hat.
Der Widerspruch basiert auf der unter der Nr. 301 38 286.7 in Deutschland eingetragenen Marke
die für die Waren in der Klasse 3
Kosmetische Sauna-Aufguss-Konzentrate
eingetragen wurde.
Der Widerspruch beruht auf Art. 8 Abs. 1 b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rats, im folgenden GMV).
Der Widerspruch auf alle Waren gestützt, die für die Widerspruchsmarke eingetragen sind, und richtet sich gegen die Eintragung der Anmeldung für die Waren in der Klasse 3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege.
Der Widerspruch wird mit dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr begründet. Die streitbefindlichen Waren seien ähnlich. Die zu vergleichenden Marken seien hochgradig ähnlich, weil "wellfit" der kennzeichnende Bestandteil der rangälteren Marke sei, der in der angefochtenen Anmeldung vollständig enthalten wäre.
Eine Verwechslungsgefahr sei aus der Sicht der Anmelderin nicht anzunehmen, weil die Marken einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Wortbestandteil "wellfit" die angefochtenen Marke nicht dominiere und deshalb diese nicht auf "wellfit" verkürzt werde. Zudem handele es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Bildmarke, bei der ebenfalls "Well fit" nicht als prägender Bestandteil in Betracht käme.
1. Rechtliche Grundlagen der Verwechslungsgefahr
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstaben a i und ii GMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Gemeinschaftsmarke bzw. einer älteren in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, also einer solchen, die über einen froheren Anmeldetag als den Tag der Anmeldung der beanspruchten Gemeinschaftsmarke verfügt, die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt, wobei die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließt, dass die Anmeldung mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Der Begriff der gedanklichen Verbindung stellt dabei keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern soll dessen Umfang genauer bestimmen. Bereits nach dem Wortlaut ist der Begriff nicht anzuwenden, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht (EuGH, Sabèl/Springende Raubkatze, Urteil vom 11. November 1997,C-251/95, Randnummer 18).
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistung durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr liegt dam vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, Lloyd/Loint’s, Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97, Randnummer 19; EuGH, Canon / Metro-Goldwyn-Mayer, Urteil vom 29/09/98, C-39/97, Ra1dnummer 17).
Alle Umstände des Einzelfalls sind umfassend zu beurteilen (EuGH, Sabèl/Springende Raubkatze, Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, Randnummer 22. vgl. auch EuG, MATRATZEN markt CONCORD/MATRATZEN, Urteil vom 23/10/2002, C-6/01, Randnummer 24). Eine Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (EuGH, Sabèl/Springende Raubkatze, Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, Randnummer 24; EuGH, Canon / Metro-Goldwyn-Mayer, Urteil vom 29/09/98, C-39/97 Randnummer 18), die sich entweder aus den Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, oder aus ihrem Bekanntheitsgrad ergibt (EuGH, Canon / Metro-Goldwyn-Mayer, Urteil vom 29/09/98, C-39/97, Randnummer 18, vgl. EuG, ASTERIX/Starix) Urteil vom 22/10/03, Randnummer 42). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Marken mit verminderter Kennzeichnungskraft der Schutzbereich entsprechend eingeschränkt ist und im Extremfall nur die Verteidigung gegenüber identischen und fast identischen Zeichen vorgenommen werden kann.
Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, muss mittels einer umfassenden Beurteilung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Marken auf der Grundlage des Gesamteindrucks der Marken bestimmt werden. Für die Feststellung der Verwechslungsgefahr kann es ausreichen, wenn bereits eine Ähnlichkeit auf Grund einer dieser Beurteilungskriterien vorliegt, also entweder in klanglicher Hinsicht oder nach dem bildlichen Eindruck oder infolge des Sinnzusammenhangs, und diese Ähnlichkeit auf Grund der konkreten Umstande des einschlägigen Marktes zu einer relevanten Verwechslungsgefahr führen kann.
Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es weiterhin entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird und dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar, miteinander zu vergleichen und er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Es ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen abzustellen.
2. Das mit den Waren angesprochene Publikum
Bei der rangälteren Marke handelt es sich um eine deutsche Eintragung, weshalb bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise in Deutschland abzustellen ist.
Die verfahrensgegenständlichen Waren wenden sich uneingeschränkt an ein breites Publikum.
3. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs beim Erwerb der Waren
Der Verkehr tritt den Kennzeichnungen der streitbefindlichen Waren mit normaler Aufmerksamkeit entgegen. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dem visuellen Eindruck, den die markenmäßigen Kennzeichnungen dieser Produkte beim Verkehr erwecken. kommt bei der Auswahl der Produkte gleichermaßen eine Bedeutung zu, wie der mündlichen Benennung der Marken.
4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
Die widersprechenden Marke
ist in der Art eines produktüblich aus bildlichen Gestaltungs- und Wortelementen kombinierten Etiketts gestaltet. Das Zeichen ist vom Gesamteindruck her zur Kennzeichnung der für die beiden rangälteren Marken beanspruchten "Sauna- Aufguss-Konzentrate" geeignet.
Aus der Eintragung des widersprechenden Bildzeichens als Marke kann nicht geschlussfolgert werden, dass auch der Begriff "Well fit", der für de Frage nach dem Annäherungsgrad hinsichtlich der angefochtenen Anmeldung ausschließlich in Betracht käme, der dominierende Bestandteil der widersprechenden Marke sei, der auch alleine schutz- und eintragungsfähig ist. Im Eintragungsverfahren wurde lediglich darüber befunden, ob die rangältere Marke in ihrer Gesamtheit als Marke eingetragen werden kann.
Sowohl das Wort "well" als auch das "fit" haben im maßgeblichen Gebiet Deutschland für die hier zu betrachtenden Waren einen beschreibenden, nämlich auf eine mögliche Wirkung der Produkte im Wellness-Bereich, die den Körper in einen guten Zustand versetzen oder erhalten sollen, hinweisenden Charakter (vgl. dazu z.B. BPatG 25W(pat)143/02, 25/03/04, Seawell ./. Somawell; 24W(pat)191/02, 23/03/04, fit FOR FuN ./. fit). Der Schutzumfang der widersprechenden Marke ist von daher reduziert.
5. Die Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren
Bei den "kosmetische Sauna-Aufguss-Konzentraten" der widersprechenden Marke handelt es sich um keine "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege". Üblicherweise werden mit "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege" nur solche Erzeugnisse bezeichnet, die am Menschen selbst, insbesondere als zur äußeren Anwendung auf der Haut bestimmte Produkte verwendet werden.
Das ist bei Sauna-Aufguss-Konzentraten nicht der Fall, die regelmäßig mit Wasser verdünnt werden und nach dem Aufgießen auf die heißen Steine eines Saunaofens verdampfen. Zur unmittelbaren Verwendung am Menschen sind "kosmetische Sauna-Aufguss-Konzentraten" weder vorgesehen noch geeignet.
Die hier zu betrachtenden Waren sind daher weder identisch noch liegt ein enges Ähnlichkeitsverhältnis vor.
6. Die Ähnlichkeit der zu vergleichenden Marken
Der angemeldeten Wortmarke
wellfit health
steht das rangältere Zeichen
gegenüber. Vom Gesamteindruck ausgehend unterscheiden sich die Marken deutlich. Es handelt sich um eine Wortmarke und zum anderen um ein Bildzeichen, was kaum zu übersehen ist. Die vorhandenen Unterschiede sind derart gravierend, dass die Vergleichszeichen nicht füreinander gehalten werden können.
Die rangältere Marke kann auch nicht auf die Worte "Well fit" reduziert werden. Es trifft zwar zu, dass Wortelemente regelmäßig eine aus Bild- und Wortelementen kombinierte Marke dominieren, weil es für den Verkehr am einfachsten ist, die Marke mit dem Begriff zu erfassen und wiederzugeben. Dieser Grundsatz findet immer dann eine Ausnahme, wenn die bildliche Wirkung einer Marke derart intensiv vom Betrachter wahrgenommen wird, dass das Wortelement dagegen zurücktritt. Dies kam insbesondere dam der Fall sein, wenn das Bildelement bereits größenmäßig sehr deutlich gegenüber dem Wortbestandteil hervortritt, aufgrund der visuellen Wirkung der Blick des Betrachters mehr vom Bild als von dem Wort angezogen wird, weil das Wortelement entweder vergleichsweise nur sehr klein ist und/oder sich auf eine beschreibende Wirkung reduziert.
Aus der Sicht des Amtes liegen diese Voraussetzungen bei dem rangälteren Zeichen vor. Das entspannte Antlitz der Frau mit den geschlossenen Augen zieht die Aufmerksamkeit des Betrachters an. Zwar geht von diesem Gesicht, das dem Betrachter den Eindruck des Genießens vermittelt, ebenfalls eine die Waren anpreisende Wirkung aus. Dies trifft jedoch gleichermaßen auch auf die Worte "Well" und "fit" zu, die die Ruhe und Entspannung ausstrahlende Wirkung des Bildes lediglich unterstreichen.
Der Bestandteil "Well fit" kann daher nicht als der dominierende Bestandteil der rangälteren Marken angesehen werden. Für den Gesamteindruck der rangälteren Marke ist der Bildbestandteil unerlässlich. Die angefochtene Wortmarke unterscheidet sich von dem widersprechenden Bildzeichen deutlich. Die Widersprechende kann keinen solchen Schutzbereich beanspruchen, der über die tatsächliche Einbindung des Begriffes "Well fit" in die konkrete Gestaltung ihrer Marke und deutliche Anlehnungen daran hinausgeht.
Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit wäre aber auch dann nicht gegeben, wenn zu Gunsten der Widersprechenden der Wortbestandteil "Well fit" der angefochtenen Anmeldung isoliert gegenüber gestellt wird. Die angefochtene Anmeldung "wellfit health" bildet einen sloganartigen Gesamtbegriff, der vom Verkehr auch als solcher erfasst wird. Neben dem Wort "health" (Gesundheit) kommt dem mit "gut fit", "gut geeignet" oder Ähnlichem zu verstehenden Wort "wellfit" nur die Bedeutung eines die Worte "health talk" näher beschreibenden Adjektivs zu. Das Publikum wird daher auch nicht den Begriff "wellfit" aus der Anmeldemarke herausnehmen und darin den dominierenden Bestandteil erkennen, zumal es eine Vielzahl von Kennzeichnungen auf dem betreffenden Warengebiet gewöhnt ist, die die Bestandteile "well" und "fit" enthalten.
7. Ergebnis
Dem Widerspruch bleibt der Erfolg versagt. Die widersprechende Marke und die angefochtene Anmeldung unterscheiden sich auf Grund der bildlichen Gestaltung des rangjüngeren Zeichens und der Mehrworte der Anmeldemarke ausreichend deutlich voneinander, sodass angesichts dessen, dass sich die Marken weder auf identischen noch auf sehr ähnlichen Waren als Kennzeichnung begegnen werden, der Abstand in jeder Hinsicht ausreicht.
Selbst wenn unterstellt würde, dass der Begriff "Well fit" die rangältere Marke dominiere und die Widersprechende auch aus diesem Begriff einen Schutzanspruch herleiten könne, ist eine Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden, mit der Wortmarke "wellfit health" nicht gegeben. Die Wortfolge "wellfit health" stellt einen sloganartigen Begriff dar, der nicht zergliedert wird.
Das Amt kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 8 Abs. 1 b GMV gegeben ist.
Bei einer mit dem Begriff "wellfit health" als Kennzeichnung von "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege" besteht far das Publikum nicht die Gefahr der Annahme, diese Waren wären dem gleichen Unternehmen zuzuordnen, wie die mit dem rangältere Bildzeichen gekennzeichneten Saunaaufgusskonzentrate.
III. KOSTENVERTEILUNG
Gemäß Art. 81 Abs. 1 GMV trägt der im Widerspruchsverfahren unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie die Kosten.
Gemäß Regel 94 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission) wird die Kostenverteilung in der Entscheidung über den Widerspruch angeordnet.
Die Widersprechende ist in diesem Widerspruchsverfahren unterliegende Beteiligte und trägt daher alle der anderen Beteiligten in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
DAS HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT
(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
ENTSCHEIDET:
Der Widerspruch Nr. B 744 351 wird zurückgewiesen.
Die Kosten trägt die Widersprechende.
SETZT DIE KOSTEN WE FOLGT FEST:
Der Betrag der vom Widersprechenden an den Anmelder gemäß Artikel 81 (6) GMV in Verbindung mit Regel 94 (3) DV zu erstattenden Kosten wird wie folgt festgesetzt:
Vertretungskosten
300 Euro
Gesamtbetrag
300 Euro
Alicante, den 22/12/2005
Die Widerspruchsabteilung
Tomás Lorenzo EICHENBERG Andreas HOFFMANN Óscar MONDEJAR
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß Artikel 58 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 59 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt nur als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 Euro entrichtet wurde.
Belehrung über die Möglichkeit der Überprüfung der Kostenfestsetzung:
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag auf Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 (4) der Durchführungsverordnung ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung zu stellen; er gilt nur als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 Euro (Artikel 2 Nr. 30 der Gebührenverordnung) entrichtet wurde.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen