Hobbymäßige Tierhaltung in einem Dorfgebiet

Gericht

OVG Münster


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

15. 04. 1999


Aktenzeichen

7 B 712/99


Entscheidungsgründe


Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gem. §§ 146 IV, 124 II Nr. 1 VwGO) nicht.

Ausgehend von der im Zulassungsantrag eingeräumten - nach Aktenlage auch plausiblen - Lage des strittigen Objekts in einem faktischen Dorfgebiet läßt sich eine planungsrechtliche Unzulässigkeit der genehmigten Pferdestallungen nicht feststellen. In einem Dorfgebiet ist es - anders als in einem reinen Wohngebiet - keineswegs ausgeschlossen, als Nebennutzung zur Wohnnutzung auch hobbymäßige Tierhaltung zu betreiben. Dies schließt auch die Haltung einiger größerer Tiere wie Pferde mit ein. Eine solche Tierhaltung - mag sie aus Erwerbsgründen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs oder zu Hobbyzwecken betrieben werden - ist durch die Qualifizierung als Dorfgebiet mit umfaßt. Dementsprechend muss derjenige, der sich wie der Ast. in einem durch praktizierende Landwirtschaft geprägten dörflichen Bereich ansiedelt, es grundsätzlich hinnehmen, dass in seiner Nachbarschaft ggf. auch Pferde durch Nichtlandwirte gehalten werden. Der nach Aktenlage offensichtlich zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die hier genehmigte Pferdehaltung in ihrer konkreten Ausgestaltung die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft (vgl. § 15 I BauNVO) nicht verletzt, tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gem. §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a II Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 II, 162 III VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 III, 13 I GKG.

Vorinstanzen

VG Arnsberg, 4 L 317/99

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht