Wohnen und Pferdehaltung

Gericht

OVG Lüneburg


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

04. 02. 2005


Aktenzeichen

1 ME 291/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Der vom Nachbarn gestellte Eilantrag braucht keine Angabe zu enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt er die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs (und einer sich evtl. anschließenden Klage) gegen die dem Beigel. erteilte Baugenehmigung erstrebt.

  2. Zur Frage der Vereinbarkeit von Pferdehaltung mit benachbarter Wohnbebauung (hier bejaht für das Nebeneinander von Wohnbebauung und einem Stall für zwei Ponys nebst Dunglege).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Ast. möchte einstweilen verhindern, dass der Beigel. auf Grund des Bauscheins des Ag. vom 28. 7. 2004 auf dem östlichen Nachbargrundstück in einem Stall zwei Ponys hält und in der Südostecke des Baugrundstücks eine kleine Dunglege anlegt. Die Grundstücke beider Bet. liegen südlich der V-Straße in dem Bereich einer Innenbereichssatzung. Das Grundstück der Ast. (Flurstück 60/3) ist straßenseitig mit einem rund 24 m langen und 8,50 m breiten Wohngebäude bebaut. Das östliche Nachbargrundstück (Flurstück 60/4) gehört dem Beigel. Es ist bis zu 61 m lang und rund 30 m breit. Auf dessen nördlichem Teil möchte er in L-Form den Stall mit den beiden Boxen für die zwei von seinen Kindern gerittenen Ponys mit Futterlagerung und Sattelkammer aufstellen. Im Südostecke des Grundstücks soll die Dunglege auf einer 3,4 x 4 m großen Betonplatte angelegt werden. Der Abstand zwischen Wohnhaus und Stall beträgt rund 19, zwischen Wohnhaus und Dunglege rund 29 m.

Ein Eilantrag, den die Ast. gegen den entsprechenden Bauvorbescheid des Ag. vom 2. 3. 2004 angestrengt hatte, blieb aus formellen Gründen ohne Erfolg (Senat, NVwZ-RR 2005, 69 = BauR 2004, 1597 = NdsRpfl 2004, 299 = NdsVBl 2004, 339).

Dem Eilantrag gegen die Baugenehmigung hat das VG mit dem hier angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Eine Verletzung von Nachbarrechten sei bei summarischer Prüfung weder auszuschließen noch offensichtlich. Zu der nach § 34 I BauGB maßgeblichen Umgebung gehöre der nördlich der V-Straße stehende Spargelhof E. Dessen landwirtschaftliche Aktivitäten schlössen es voraussichtlich aus, die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der jenseits der Hauptstraße nordöstlich beider Grundstücke stehende Zimmereibetrieb F gehöre wohl nicht mehr zur maßgeblichen Umgebung. Ob dies für den östlich des Baugrundstücks liegenden H Hof gelte, könne abschließend erst nach Ortsbesichtigung entschieden werden. Jedenfalls die Bezirksregierung Hannover habe in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. 7. 2004 (betrifft den Bauvorbescheid) angenommen, die geplante Ponyhaltung habe in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild. Ob die mit dem Vorhaben daher voraussichtlich verbundene Überschreitung des vorhandenen Rahmens gleichwohl mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sei, auf dessen Einhaltung sich die Ast. berufen könne, sei eine derzeit offene Frage. Nennenswerte Beeinträchtigungen der Ast. seien jedenfalls nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend sei damit eine Interessenabwägung. Diese gehe zum Nachteil des Beigel. aus. Denn ein besonderes Bedürfnis, Stall und Mistplatte bereits vor Bestandskraft der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwirklichen, habe dieser nicht dargetan. Zudem liege es in seinem wohlverstandenen Interesse, diese Baulichkeiten bei einem Erfolg der Ast. in der Hauptsache nicht wieder beseitigen zu müssen. Daher überwiege das Interesse der Ast., von möglicherweise unzumutbaren Belästigungen vorerst verschont zu bleiben.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beigel. Er und die Ast. streiten im Wesentlichen um die Frage, wie die maßgebliche Umgebung bauplanungsrechtlich einzuordnen sei.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Zu Recht greift der Beigel. schon den Ausgangspunkt der Beschlusses an. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Eilantrag eines Nachbarn nicht bereits dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Baugenehmigung nicht offensichtlich rechtmäßig ist. § 212a BauGB gibt dem Bauvorhaben vielmehr im Konflikt um die Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung (bauaufsichtsbehördlichen Zulassung) einen gewissen Vorsprung. Dabei braucht der Bauherr auch nicht ein besonderes Bedürfnis darzulegen, weshalb ihm gerade jetzt an der Ausnutzung der Baugenehmigung besonders gelegen ist. Hat er sich entschlossen, ein Vorhaben zu verwirklichen, so unterliegt dies im Allgemeinen keiner besonderen Bedürfnisprüfung. Der Nachbar kann die Verwirklichung dieses Vorhabens vor rechtskräftiger Bescheidung seines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs erst dann verhindern, wenn entweder sein Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist oder (bei offener Entscheidungslage) die Abwägung der konkurrierenden Interessen ergibt, dass seinem Interesse an einem einstweiligen Baustopp gegenüber den Interessen des Bauherrn an der Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung Vorrang gebührt. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass nach §§ 80a III, 80 V VwGO „ausgewogener“ Rechtsschutz zu gewähren ist. Nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf der Seite des Bauherrn können solche nicht mehr gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, dass die durch den Aufschub verlorene Zeit mit der Folge nicht nachgeholt werden kann, dass auch die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne bzw. erhofften Einsparungen (hier: in der Gestalt von Stallmieten) nicht mehr realisiert werden können. Auch der einstweilige Baustopp hat mit anderen Worten (für den Bauherrn) „endgültige Auswirkungen“. Diese Folgen werden in aller Regel nachträglich auch nicht wieder gut gemacht. Denn wird dem Nachbar-Eilantrag stattgegeben und erweist sich dies im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt, kann die entgangene Nutzung nicht nachgeholt werden. Zudem drohen eingegangene Kreditverpflichtungen und/oder andere nicht auszuschließende Verschlechterungen der finanziellen Situation (hier: Erfordernis, gegen entsprechendes Entgelt an anderer Stelle Unterstellmöglichkeiten für die beiden Ponys zu besorgen) den Vorteil zunichte zu machen, den die jetzt erteilte Baugenehmigung vermittelt. § 945 ZPO, welcher einen finanziellen Ausgleich ermöglichen würde, ist im Verfahren des Rechtsschutzes nach § 212a BauGB, § 80a VwGO nicht anwendbar (vgl. § 123 III und V VwGO).

Die sonach ganz wesentlich ausschlaggebende Ermittlung der Erfolgsaussichten führt zu einem der Ast. nachteiligen Ergebnis.

Dabei kann der Senat wegen § 146 IV 6 VwGO, d.h. in Ermangelung einer entsprechenden Rüge des Beigel. nicht der Frage nachgehen, ob dies nicht im Grunde schon deshalb so ist, weil die maßgebliche Frage, ob die angegriffene Nutzung mit dem Schutzbedürfnis der Ast. zu vereinbaren ist, schon im Bauvorbescheid vom 2. 3. 2004 - abschließend - entschieden worden ist und im Verfahren gegen die Baugenehmigung diese Frage daher nicht erneut zu prüfen ist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. 3. 1999 (NVwZ-RR 1999, 716 = BauR 1999, 1163 = NdsVBl 2000, 10 = NdsPfl 2000, 175) entschieden, dass schon ein Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Fragen abschließend entscheiden kann und diese daher in einem nachfolgenden Verfahren, in dem - wie hier - die Baugenehmigung attackiert wird, nicht erneut zu prüfen sind. Denn nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht (vgl. BVerwGE 99, 351 [353]= NVwZ 1996, 377 = DVBl 1996, 57) nimmt die Baugenehmigung die in dem Bauvorbescheid getroffene Regelung nicht nach Art eines Zweitbescheids auf. Vielmehr behält die im Vorbescheid getroffene Regelung ihre Wirksamkeit und wird lediglich in den Bauschein übernommen. Deshalb darf sich der Nachbar nicht darauf beschränken, die Baugenehmigung anzugreifen, wenn - wie hier - nachbarrechtsrelevante Regelungen im Vorbescheid getroffen worden sind.

Die Ast. hatte gegen den Vorbescheid vom 2. 3. 2004 (wenngleich im Wesentlichen aus formellen Gründen) ohne Erfolg einstweiligen Rechtsschutz erstrebt. Dementsprechend ist der Vorbescheid vom 2. 3. 2004 aus den Gründen, welche der Senat in seinem oben zitierten Beschluss vom 8. 7. 2004 (NVwZ-RR 2005, 69 = BauR 2004, 1597 = NdsRpfl 2004, 299 = NdsVBl 2004, 339) aufgeführt hat, kraft § 212a BauGB einstweilen vollziehbar.

Andererseits kann die Beschwerde nicht schon deshalb Erfolg haben, weil der von der Ast. gestellte Antrag vermeintlich nicht den formellen Anforderungen genügt hat. Dessen Formulierung lehnte sich, was statthaft ist, eng an § 80a III 1 i.V. mit I Nr. 2 VwGO an. Kleinliche Handhabungen des Antragserfordernisses sind, selbst bei anwaltlicher Vertretung, nicht angebracht (so ausdr. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 68). Es reicht, dass der Ast. verdeutlicht, er wolle einstweilen die Ausnutzung des Bauscheins verhindern. Eine zeitliche Begrenzung braucht er nicht zu formulieren. Jeder Ast. wird im Allgemeinen die aufschiebende Wirkung für den längstmöglichen Zeitraum - bis zur rechtskräftigen Bescheidung des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs - anstreben. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, hier sei nur für einen kürzeren Zeitraum Aufschub zu gewähren, so kann es dies - möglicherweise unter Ablehnung des (zeitlich) weitergehenden Antrags - tun. Insofern konsequent und korrekt hat daher das VG in seinem Tenor eine zeitliche Beschränkung nicht „eingebaut“. Es versteht sich sozusagen von selbst, dass in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung (nur) bis zu dem Zeitpunkt reicht, zu dem der Rechtsbehelf rechtskräftig beschieden und damit der Bauschein entweder rechtskräftig aufgehoben oder aber bestandskräftig geworden ist.

Die sonach eigenständig vorzunehmende Würdigung der Erfolgsaussichten führt zu einem der Ast. nachteiligen Ergebnis. Dazu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Es dürfte zutreffen, dass die in der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens vorhandenen Nutzungen keine Anwendung des § 34 II BauGB rechtfertigen. Diese Vorschrift kann nach ihrem Wortlaut und Sinn erst dann angewandt werden, wenn die maßgebliche Umgebung (wirklich) nur die Merkmale eines einzigen der in den §§ 2 bis 4, 5ff. BauNVO geregelten Baugebiete aufweist. Es ist unzulässig, die nähere Umgebung nach Art einer bauplanungsrechtlichen „Wahlfeststellung“ alternativ mehreren Gebieten zuzuordnen und die Klage mit der Begründung abzuweisen, in jedem dieser Baugebiete sei der streitige Ponystall unzulässig. Der Gesetzgeber hat zwar - wie allein schon die Schaffung des § 34 II BauGB zeigt - die frühere Einschätzung des BVerwG (vgl. BRS 22 Nr. 42, S. 89) nicht geteilt, vorhandene Bebauungen wiesen fast stets eine Mischung verschiedener Elemente auf mit der Folge, dass sie fast niemals die planerische Ausweisung einer bestimmten Gebietsart ersetzen könnten. Gleichwohl wird die Anwendung des § 34 II BauGB mit den für das Nachbarschaftsverhältnis verhältnismäßig scharfen Konsequenzen (Nachbarschutz unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen) regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die relevante Umgebung auf der Grundlage einer einheitlichen Planung entstanden ist, deren Unwirksamkeit sich erst im Nachhinein herausgestellt hat.

Danach kommt namentlich die Einordnung der maßgeblichen Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht in Betracht. Das ergibt sich schon aus der Existenz des Spargelhofs E die von der Ast. vorgelegten Fotografien zeigen, dass die Fahrbahn der V-Straße so schmal ist, dass diese keine trennende Wirkung aufweist. Selbst wenn man die Breite der Straßenparzelle in Blick nimmt, trennen lediglich rund 16 bis 17 m das Grundstück der Ast. von dem nördlich davon stehenden Areal des Spargelhofs E. Es hieße, die Gebietseinordnung in einer § 34 BauGB widersprechenden Weise zu atomisieren, wollte man derart schmalen Straßen eine trennende Funktion zuschreiben.

Schon die auf dem Spargelhof E betriebene umfangreiche landwirtschaftliche Tätigkeit schließt die Einordnung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet aus. Der Ag. hatte der Bezirksregierung in seinem Bericht vom 7. 7. 2004 ins einzelne gehend, und ohne dass die Ast. dem mit der gebotenen Substanz entgegengetreten wäre, geschildert, welche Aktivitäten dort entfaltet werden. Diese beschränken sich danach nicht auf die vergleichsweise kurze Spargelsaison. Weil auf den Ländereien dieses Hofs neben Spargel auch Getreide angebaut wird, sind die vergleichsweise umfangreichen Unterkünfte für die meist polnischen Saisonarbeiter zum Teil ohne jede zeitliche Beschränkung (insgesamt 40 Personen), zum Teil nur mit einer Beschränkung für den Zeitraum vom 1. 4. bis 30. 9. eines jeden Jahres genehmigt worden (Wohncontainer für insgesamt 32 weitere Saisonarbeiter). Berücksichtigt man schließlich die neu gebaute Halle für Maschinen und Geräte, könnte man weit eher der Auffassung zuneigen, es handele sich um ein Dorfgebiet. Entgegen der Annahme der Ast. ist hierzu nämlich nicht erforderlich, dass auch Tiere gehalten werden. Nach der Rspr. des BVerwG reicht für die Annahme eines Dorfgebiets vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben noch vorhanden sind und das Gebiet damit dörflich prägen (vgl. z.B. BRS 58 Nr. 67).

Da auch die nördlich des Spargelhofes E verlaufende Hauptstraße vergleichsweise schmal ist, der nördlich/nordwestlich davon liegende Bereich durch den Hauptkanal eingeschlossen und dort der Zimmereibetrieb F angesiedelt ist, käme entgegen der Annahme der Bezirksregierung, der Ast. und des VG durchaus auch in Betracht anzunehmen, dass hier im Wesentlichen die oben beschriebene Mischung anzutreffen ist, welche ein Dorfgebiet gem. § 5 I BauNVO 1990 ausmacht.

Das braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden. Denn auch dann, wenn man das fragliche Gebiet lediglich als diffus bebaut ansähe, das sich einer eindeutigen Einordnung in eines der in §§ 2ff. BauNVO 1990 genannten Gebietstypen entzöge, hält sich die streitige Nutzung nach den vorliegenden Informationen im Rahmen der bereits vorhandenen Nutzung und lässt es auch nicht an der erforderlichen Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Ast. fehlen. Dazu sind folgende Ausführungen veranlasst:

Es sprechen jedenfalls im Eilverfahren die besseren Gründe für die Annahme, dass die östlich des Baugrundstücks stehenden Pferde mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Anlässlich der Ortsbesichtigung vom 30. 9. 2003 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück I-Straße 10 in unterschiedlichem Umfang Pferde gehalten werden und zu diesem Zweck unter anderem ein Paddock (= umzäunter Auslauf) angelegt worden ist. Das schildert der Beigel. in seiner Beschwerdebegründung und wird von der Ast. auch nicht substanziiert widerlegt. Dieses Grundstück ist an der „kürzesten Stelle“ lediglich rund 10 m vom Baugrundstück entfernt; der Abstand jener Pferdehaltung zum hier angegriffenen Stallgebäude beträgt rund 100 m. Das ist keine Entfernung, welche es rechtfertigte, diese Pferdehaltung sowie diejenige, welche jedenfalls zeitweise auf dem Gelände des H Hofs (Flurstück 60/20) betrieben wird/wurde, aus der Betrachtung auszuscheiden. Das ergibt sich sogar aus Äußerungen der Ast. (und von Herrn J) selbst. Unter dem 22. 5. 2003 hatten sich diese gegen das geplante Vorhaben ausgesprochen. In dieser an den Ag. gerichteten Äußerung hatten sie ausgeführt, sie würden bereits jetzt - bei entsprechenden Windrichtungen - durch die Pferdehaltung empfindlich beeinträchtigt, welche auf den Flurstücken 60/20 (H Hof) und 62/4 (I-Straße 10) betrieben werde. Es handele sich um 6 bis 12 Pferde, die im Rahmen von Pferdepension, -seminaren, -dressuren und durch das Quartier für Wanderreiten gehalten und bewegt würden. Damit bestätigte die Ast. nicht nur, dass dort in namhaftem Umfang Pferdehaltung betrieben wird, sondern zugleich, dass diese Haltung die Nutzungsmöglichkeiten des Gebiets, namentlich ihres eigenen Grundstückes schon jetzt in nicht mehr hinwegzudiskutierendem Umfang beeinflusst. Dann muss diese Nutzung auch in dem hier interessierenden Zusammenhang in die Betrachtung einbezogen werden.

Das gilt hinsichtlich des Grundstücks H Hof selbst dann, wenn diese Pferdenutzung jedenfalls derzeit nicht mehr betrieben werden sollte. Denn der seither verstrichene Zeitraum ist nicht so lang, dass von einer endgültigen Nutzungsaufgabe die Rede sein könnte. Zudem ist durch die Rspr. des BVerwG geklärt, dass Veränderungen, die zwischen Erteilung des Bauscheins und Einlegung des nachbarlichen Rechtsbehelfs eintreten, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden dürfen (vgl. z.B. BVerwG, DVBl 1970, 62; NJW 1979, 995 = DVBl 1978, 615 = BauR 1978, 289).

Hält sich die streitige Nutzung danach im Rahmen der vorhandenen Nutzungen, kommt die Gewährung (einstweiligen) Nachbarrechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn es das angegriffene Vorhaben auf Grund seiner Auswirkungen an der gebotenen Rücksicht auf die Nutzungsinteressen der Ast. fehlen lassen würde. Das ist nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen:

Ob Pferdehaltung für benachbarte Wohnbebauung zu unzumutbaren Belästigungen führt oder dieser - noch - zugemutet werden kann, lässt sich nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere, den Zuschnitt der Grundstücke, die Stellung der Wohngebäude sowie darauf an, ob auf das Wohngrundstück unabhängig von der Pferdehaltung Immissionen einwirken und dieses damit schon in gewisser Weise vorgeprägt ist (vgl. u.a. Senat, BRS 48 Nr. 38 = BauR 1989, 63; VGH Mannheim, VBlBW 2004, 181; VG Göttingen, Urt. v. 20. 8. 2003 - 2 A 2137/02 - juris). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung Einwirkungen wie Gerüche, vermehrtes Auftreten von Fliegen und - zumindest zeitweise - Geräuschen verbunden sind. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung der umstehenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten ist (so ausdr. VGH Mannheim, VBlBW 2004, 181: „Insoweit genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme zwar nicht, dass … die Haltung von Pferden grundsätzlich zu typischen und nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche und Geräusche sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt. Vielmehr sind die konkreten Auswirkungen der Pferdehaltung … in den Blick zu nehmen.“). Unverändert bleiben die konkreten Umstände des jeweils zu beurteilenden Sachverhaltes entscheidend.

Anders als in den oben zitierten Fällen kann sich hier jedenfalls einstweilen das Nutzungsinteresse des Beigel. durchsetzen. Denn er will nach dem Inhalt der erteilten Genehmigungen (diese entscheiden) nicht vier (oder gar noch mehr) erwachsene Pferde und ein Fohlen oder Pony, sondern „lediglich“ zwei Ponys halten. Das Grundstück der Ast. ist, wie sie in ihrer Eingabe vom 22. 5. 2003 selbst eingeräumt hatte, schon jetzt nicht unerheblichen Umfangs Gerüchen ausgesetzt, die von Pferden herrühren. Es kommt hinzu, dass es auch von Norden her, nämlich von dem nur unweit stehenden Spargelhof E landwirtschaftlich einzustufenden Gerüchen und Geräuschen ausgesetzt ist. Diese Immissionen mögen bislang nicht tierischen Ursprungs sein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um landwirtschaftliche Immissionen handelt. Die Grundstücksverhältnisse sind erheblich „großzügiger“ als in den oben zitierten drei Fällen. Diese zeichneten sich ganz wesentlich dadurch aus, dass es nicht nur einer Vorbelastung ermangelte, sondern die Aufstellungsorte des Pferdestalls von Wohnbebauung z.T. regelrecht „umzingelt“ waren und die Wohngrundstücke eine verhältnismäßig geringe Größe aufwiesen. Das ist hier ganz wesentlich anders. Nach dem sich aus dem Auszug aus der Deutschen Grundkarte ergebenden Eindruck stehen die Wohngebäude V-Straße 1 und 3, H-Straße 1 sowie I-Straße 4 und 10, auf dem Flurstück 60/5 und dem sich südlich anschließenden Flurstück so weit voneinander entfernt, dass den leichten Zweifeln, welche das VG eingangs seiner Entscheidungsgründe anklingen lässt („… spricht Überwiegendes für die Auffassung …, wonach die planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 34 I BauGB richtet …“.) eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist. Der streitige Aufstellungsort ist gerade nicht von Wohnbebauung regelrecht umgeben, der Stall drängt sich mit anderen Worten nicht wie ein Keil in eine gewachsene Wohnlage hinein. Er stellt nach dem sich derzeit ergebenden Eindruck vielmehr die nördliche Fortsetzung bzw. den Abschluss einer von Süden und Osten her heranreichenden Pferdehaltung dar. Jedenfalls für zwei Ponys ist das Gelände so ausreichend bemessen, dass sich von daher keine durchgreifenden Einwendungen ergeben werden. Dabei hat der Beigel. auf die Nutzungsinteressen der Ast. zudem dadurch Bedacht genommen, dass er den L-förmigen Stall zu der ihr abgewandten Seite öffnet und die Dunglege in der ihrem Wohngebäude entgegengesetzte „äußerste“ Grundstücksecke platziert hat. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass sich der Aufstellungsort dieser (kleinen) Dunglege außerdem und schon deshalb gegenüber der Ast. als nicht rücksichtslos erweist, weil er jedenfalls ihr gegenüber die in § 24 II DVNdsBauO (v. 11. 3. 1987, GVBl S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung v. 22. 7. 2004, GVBl S. 263) bestimmten Maße - Abstand von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m und von den Grenzen des Baugrundstücks mindestens 2 m - mehr als nur deutlich einhält. Diese Vorschrift konkretisiert das, was zur Vermeidung typischer Gefahren und/oder Belästigungen erforderlich ist. Weitergehende Abstandsforderungen können daher nicht gestellt werden (vgl. Senat, OVGE 44, 418 = NdsRPfl 1994, 169 unter Hinw. auf Senat, BRS 55 Nr. 84).

Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht schließlich nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob Insekten in diesem Bereich nicht schon durch den Teich angelockt werden, welcher sich über die Flurstücke 60/21 und 60/20 erstreckt.

Rechtsgebiete

Baurecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BauGB § 34 II; VwGO §§ 80 V, 80a III