Restwertbestimmung und Restwertverwertung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
12. 07. 2005
Aktenzeichen
VI ZR 132/04
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muß.
An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen Restwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte.
Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10. Juli 2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu verkaufen.
Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16. Juli 2002 für 300 €. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein.
Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier - zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sache darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu erzielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als Anspruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen.
Jedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw. dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Restwert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis gesetzt, daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 € verkaufen wolle. Die gesetzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzeitig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das verbindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).
2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.
3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO).
Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 - aaO).
4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.
Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungsund Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.).
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg zurückzuweisen, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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