Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 12. 2005


Aktenzeichen

35 O 19401/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Bestreitet ein Kommanditist einer KG Positionen in deren Bilanz, welche sich auf angebliche Verbindlichkeiten des Kommanditisten gegenüber der KG beziehen, genügt der Insolvenzverwalter der KG seiner Beweislast nicht, wenn er sich zum Nachweis der Verbindlichkeiten lediglich auf den Inhalt der Bilanz bezieht.

  2. Eine Bilanzposition kann nicht den vollen Beweiswert wie etwa ein originärer Darlehensvertrag und Auszahlungsnachweise erbringen.

  3. Wird neben der Bezugnahme auf die in einzelnen Positionen bestrittene Bilanz lediglich das Zeugnis des sie erstellenden Steuerberaters für die Richtigkeit der angeblichen Verbindlichkeiten des Kommanditisten als Beweisangebot unterbreitet, handelt es sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren hinsichtlich des noch nicht vorgetragenen, aber erforderlichen Sachverhaltes.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rückzahlung eines Darlehens bzw. von unberechtigten Entnahmen durch einen Kommanditisten.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Firma ... KG ..., über die mit Beschluss vom 16.09.2002 durch das Amtsgericht Schweinfurt ... das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist Kommanditist dieses Unternehmens. Am 24.10.2002 wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Kläger trägt vor, dass dem Beklagten durch das Unternehmen ein Darlehen in Höhe von 243.804,48 DM zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Betrag sei in der Bilanz zum Stichtag 31.12.2000 aktiviert worden. Der Beklagte habe die Richtigkeit dieser Bilanz zumindest hinsichtlich dieser Position durch sein Schreiben vom 01.09.2002 anerkannt.

Das Schreiben (Anlage K 4) lautet auszugsweise:

"Ihrer Feststellung, dass von Ihnen aus bezüglich der Richtigkeit des Jahresabschlusses keine Einwände erkennbar sind, schließe ich mich an und stimme dem Jahresabschluss bis auf einen Punkt zu. Und zwar nenne ich ihre Bemerkung, dass sich die festgestellten Zahlen auf dem Verlustsonderkonto bzw. auf der Passivseite, in Hinsicht auf die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern, sich als unrichtig erweisen würden. Dieser Position kann ich dann auch nur unter Vorbehalt zustimmen."

Der Kläger gibt an, dass der Beklagte mit dieser Erklärung lediglich einen Vorbehalt hinsichtlich der Passivseite erklärt und damit im Umkehrschluss die Aktivseite und somit das Darlehen anerkannt habe.

Der Kläger habe sodann in der Folgezeit diesen als Darlehen des Unternehmens anzusehenden Betrag gekündigt und zur Rückzahlung aufgefordert. . Keinesfalls handle es sich bei dem Betrag lediglich um ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten.

Vielmehr sei der Betrag auf unberechtigte Entnahmen zurückzuführen, wie die Bilanz 2000 ausweise. Da gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages aber Entnahmen nur bei einem positiven Kapitalkonto zulässig seien, seien diese unberechtigten Entnahmen als Darlehen anzusehen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124.655,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, die Bilanz und damit ein Darlehen durch sein Schreiben vom 01.09.2002 diesbezüglich anerkannt zu haben. Bereits seit Jahren gebe es zwischen dem Beklagten und ..., der alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens war, Streit über eine angebliche Gewährung eines Darlehens. Eine Darlehensabrede bestehe jedoch nicht.

Bei der vom Kläger bezeichneten Bilanzposition handle es sich um die "Sonderverlustkonten", die früher als "Kapitalkonto II" geführt worden seien. Mit der Bilanz 2000 sei sodann dieses frühere Sonderverlustkonto in zwei neue Positionen, nämlich in "Darlehensforderung" und "Verlustkonto" aufgeteilt worden.

Der Beklagte erklärt weiterhin, unberechtigte Entnahmen seien durch ihn nicht erfolgt.

Bis 1986 habe der Beklagte ebenso wie seine Geschwister, die ebenfalls Kommanditisten des Unternehmens seien, keinerlei Einblick in die Geschäftstätigkeit und in die Bilanz erhalten. Sie seien lediglich in unregelmäßigen Abständen über den Stand ihres Kapitalkontos II informiert worden. 1987 habe der Beklagte mit anwaltlicher Unterstützung erstmals 'Bilanzen vorgelegt bekommen. Damals hätten die Kapitalkonten einen positiven Betrag ausgewiesen. In der Bilanz 1988 sei sodann eine Neugliederung vorgenommen worden und auf der Passivseite der Begriff "Gesellschafter-Darlehen" eingeführt. Zum Stichtag 31.12.1988 hätte das Kapitalkonto II des Beklagten ein Plus von 166.296,81 DM ausgewiesen. Nach einer Verschmelzung habe im Jahre, 1997 das Kapitalkonto II des Beklagten ein Minus von 602.987,91 DM aufgewiesen. Aus einem Schreiben des damaligen Steuerberaters vom 23.01.1999 (Anlage B 10) ergebe sich, dass die in der Bilanz enthaltenen Forderungen gegen die Kommanditisten lediglich aus der HGB-widrigen Verteilung der bis 1993 erzielten Verluste stammten.

In der Bilanz 2000 seien erstmals die Kapitalkonten II neu bezeichnet als "Forderungen gegen Gesellschafter" worden. Zwischen der vorläufigen und der endgültigen Bilanz 2000 bestehe hinsichtlich des "Verlustbetrages" eine nicht geklärte Differenz von 21.809,59 DM. Wegen diesen Unklarheiten habe der Beklagte der Bilanz nicht zugestimmt.

Der Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1969 (Anlage B 5) enthält in § 5 folgende Regelung:

(1) Die Kapital- bzw. Kommanditanteile sind starr festgelegt ("Festeinlagen") und können nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sind mehrere Kommanditisten vorhanden, so darf das Verhältnis der Festeinlagekonten der Kommanditisten zueinander nicht geändert werden.

(2) Soweit die Kapital- bzw. Kommanditanteile durch Gutschriften (stehen bleibende Gewinne, Zinsgutschriften, Einzahlungen und dergleichen) oder Lastschriften (Verlustanteile, Entnahmen, Zinsbelastungen und dergleichen) über- oder unterschritten werden, sind die Differenzbeträge dem Gesellschafter auf ein Sonderkonto laufender Rechnung (Kapitalkonto II) gutzuschreiben oder, zu belasten. Das Kapitalkonto II hat den Charakter eines Darlehnskontos und ist beiderseits mit 4% - vier vom Hundert - jährlich zu verzinsen.

Im Übrigen wird für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf die Inhalte der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll zu der mündlichen Verhandlungen vom 29.08.2005 (§ 313 ZPO).

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache selbst aber keinen Erfolg.


I.

Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Sz. 2 BGB oder anderer Rechtsgrundlage zu.

1. Der Kläger trug im Rahmen des Verfahrens zunächst vor, es sei zur Vereinbarung eines Darlehens mit dem Beklagten gekommen. Dies sei den Positionen der Bilanz des Jahres 2000 sowie den dazugehörigen Kontennachweisen zu entnehmen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens begründet der Kläger sodann seinen Anspruch damit, dass es sich hierbei auch um unberechtigte Entnahmen des Beklagten im Widerspruch zur Regelung des § 12 des Gesellschaftsvertrages handle. Daher seien diese Entnahmen als Darlehen zu qualifizieren.

Der Beklagte hat sowohl den Erhalt eines Darlehens als auch entsprechende Entnahmen ausreichend bestritten.

2. Nach den allgemeinen Beweislastregeln obliegt dem Kläger zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs die Darlegungs- und Beweislast.

Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger als Insolvenzverwalter Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hat, besteht auch keinerlei Veranlassung zu einer Verschiebung dieser Darlegungs- und Beweislast.

Das Gericht hat gemäß § 139 ZPO die Klägerpartei in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag zu dem behaupteten Darlehen nicht ausreichend substantiiert ist.

3. Nachdem der Beklagte den Erhalt eines Darlehens ausdrücklich bestritten hat, obliegt es der Klägerpartei auszuführen, wann und in welcher Höhe eine solche Darlehensvereinbarung stattgefunden haben soll. Dieser Darlegungslast kann der Kläger auch nicht dadurch genügen, indem er von einem Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Beklagten mit seinem Schreiben vom 01.09.2002 (Anlage K 4) ausgeht.

Mit diesem Schreiben hat der Beklagte die Bilanz 2000 nicht uneingeschränkt anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich der erklärte Vorbehalt auch nicht nur auf die Passivseite der Bilanz.

Denn die entscheidende Textpassage lautet:

"Ihrer Feststellung, dass von Ihnen aus bezüglich der Richtigkeit des Jahresabschlusses keine Einwände erkennbar sind, schließe ich mich an und stimme dem Jahresabschluss bis auf einen Punkt zu. Und zwar nenne ich ihre Bemerkung, dass sich die festgestellten Zahlen auf dem Verlustsonderkonto bzw. auf der Passivseite. in Hinsicht auf die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern. sich als unrichtig erweisen würden. Dieser Position kann ich dann auch nur unter Vorbehalt zustimmen."

Damit bezieht sich der Inhalt des vorletzten Satzes des Schreiben sowohl auf die Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern", also auf die Passivseite. Andererseits wird aber ausdrücklich auch die Bilanzposition "Verlustsonderkonten" angesprochen, die der Aktivseite der Bilanz 2000 angehören. Quasi vor die Klammer beider Bilanzpositionen gezogen enthält der Satz das Wort "Zahlen", welche sich "... als unrichtig erweisen würden".

Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich auf eine "Bemerkung" bezogen hat - wie sich aus der Satzeinleitung ergibt -, die beide streitgegenständlichen Bilanzpositionen in Zweifel zieht.

Insoweit steht der im letzten Satz des Schreibens im Singular verwendete Begriff "Position" nicht im Widerspruch zum vorangegangenen Satz, wenn man in ihr nämlich nicht eine "Bilanzposition" (wie vom Kläger hinsichtlich der Passivseite offenbar angenommen), sondern als "Position" im Sinne von "Standpunkt" oder "Einschätzung" in Hinblick auf die einleitend angesprochene "Bemerkung" (ebenfalls Singular) erkennt.

Vor dem Hintergrund, dass nach insoweit übereinstimmendem Sachvortrag der Parteien mit der Bilanz 2000 erstmals eine Neustrukturierung bzw. eine Abschaffung des früheren Kapitalkontos II, welches ausweislich des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich als Darlehenskonto in beide Richtungen geführt wurde, vorgenommen wurde und darüber hinaus der Beklagte in seinem Schreiben sowohl Positionen der Passiv- wie auch Aktivseite einen Vorbehalt erklärt hat, kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts von einem dadurch erfolgten entsprechenden Anerkenntnis eines bestehenden konkreten Darlehens ausgegangen werden.

Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass das ursprüngliche Kapitalkonto II für den Beklagten ein Minus von 514.104,24 DM aufwies. In diesem Betrag ist ein tatsächlicher Verlust von 313.488,18 DM enthalten gewesen. Mit der Abschaffung des Kapitalkontos II in der Bilanz 2000 wurde dieser Betrag sodann dem Verlustsonderkonto des Beklagten zugeschrieben.

Weiterhin trägt der Kläger vor, dass ein Restbetrag in Höhe von 227.854,48 DM dann den Gesellschafterdarlehenskonto des Beklagten zusammen mit den errechneten Zinsen in Höhe von 15.950,00 DM, insgesamt also 243.804,48 DM zugewiesen wurden.

Richtig ist aber, dass sich rechnerisch zunächst nur ein Restbetrag von 200.616,06 DM ergibt. Erst durch Berücksichtigung des Kontos 0921, das wiederum als Gesellschafterdarlehenskonto des Beklagten geführt wird, ergibt sich der Betrag von 227.854,48 DM.

Damit ergibt sich aber aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, dass von der Auflösung des Kapitalkontos II drei Bilanzpositionen, nämlich die Forderungen gegen Gesellschafter, das Verlustsonderkonto und die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern direkt betroffen und rechnerisch miteinander verbunden sind.

In genau diese Verflechtung der Bilanzpositionen greift der Vorbehalt des Beklagten in seinem Schreiben vom 01.09.2002 ein, so dass sich damit für das Gericht kein ausreichendes Anerkenntnis eines Darlehens ergibt.

In seinem Hinweis vom 29.08.2005 hat das Gericht daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Substantiierung einer Darlehensverbindlichkeit vor dem Hintergrund dieses Schreibens fehlt.

4. Da der Beklagte das bestehen eines Darlehens ausdrücklich bestritten hat, oblag es damit dem Kläger den Abschluss und als Voraussetzung für eine Fälligkeit auch die Auskehrung eines solchen Darlehens darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Die Bezugnahme auf den Inhalt einer Bilanz kann hierfür nach den obigen Ausführungen alleine nicht genügen. Der Inhalt einer Bilanz ist in den Grenzen der Bilanzrichtlinien des HGBs durch den Unternehmer gestaltbar, wie gerade die vorliegende Neustrukturierung hinsichtlich des früheren Kapitalkontos II belegt. Eine Bilanzposition kann damit nicht den vollen Beweis wie der originäre Darlehensvertrag und die Auszahlungsnachweise bringen.

Der Beklagte hat insoweit auch unbestritten vorgetragen, dass zwischen den Beteiligten schon seit längerer Zeit ein Streit über die Existenz eines Darlehens besteht. Wenn aber in der Bilanz 2000 erstmals - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.10.2005 auf Seite 5 dargestellt - ein Darlehen des Beklagten in Höhe von 243.804,48 DM dargestellt wird, kann dies eben gerade alleine nicht den entsprechenden erforderlichen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote hinsichtlich eines tatsächlich existenten Darlehens ersetzen, wenn gerade dieses durch die Gegenseite bestritten wird.

Insoweit sind damit aber die Beweisangebote des Klägers, nämlich u.a. der erstellende Steuerberater als Zeuge, im Sinne einer Ausforschung des noch nicht vorgetragenen, aber erforderlichen Sachverhaltes unzulässig.

5. Dies gilt ebenso für die darin mit Schriftsatz vom 26.10.2005 aufgestellte Behauptung, es handle sich um entsprechende unberechtigte Entnahmen, die im Widerspruch zu § 12 des Gesellschaftsvertrages gestanden hätten.

Auch hier hat der Beklagte bereits zuvor im Schriftsatz vom 28.01.2005, Seite 7, ausgeführt, dass unberechtigte Entnahmen nicht erfolgt sind.

Dem Kläger oblag es daher, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Zugriffsmöglichkeiten auf die Geschäftsunterlagen, die einzelnen behaupteten Entnahmen substantiiert hinsichtlich Zeitpunkt, Höhe und mangelnder Berechtigung darzustellen und wegen des Bestreitens unter Beweis zu stellen.

Dies hat er jedoch innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist nicht getan, sondern vielmehr andererseits nur vorgetragen, es sei ausgeschlossen, dass die fraglichen Beträge auf dem ehemaligen Kapitalkonto II nur aus Verlustzuweisungen stammen. Auf die Regelung des § 167 Abs. 3 HGB kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Dass aber gerade eine solche Entstehung der Beträge, insbesondere in Hinblick auf die frühere Verschmelzung und mögliche vom Beklagten vorgetragene Bilanzierungsfehler (Anlage B 10), definitiv ausscheidet, ergibt sich. zur Überzeugung des Gerichts aus den insoweit unvollständigen Darstellungen des Klägers nicht.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Rechtsgebiete

Insolvenzrecht