Schutz vor nächtlichem Diskolärm
Gericht
EGMR
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 11. 2004
Aktenzeichen
4143/02
Zum Sachverhalt:
Die Bf. wohnt in Valencia. Seit 1974 sind in der Nähe ihrer Wohnung Bars, Pubs und Diskotheken eröffnet worden, die insbesondere während der Nacht störenden Lärm verursachen. Die Stadt beschloss 1983, in dieser Gegend keine Nachtbars mehr zu genehmigen. Trotzdem wurden weitere Genehmigungen erteilt. 1996 erklärte die Stadt das fragliche Gebiet zur Lärmschutzzone, was die Genehmigung weiterer Lärm verursachender Betriebe ausschließt. Gleichwohl genehmigte sie 1997 eine Diskothek in der Nähe der Wohnung der Bf. Mehrere Kontrollen ergaben, dass der nächtliche Lärmpegel höher war als erlaubt. Die Bf. beschwerte sich im August 1997 bei der Stadtverwaltung und verlangte 3907 Euro als Ersatz für den Einbau von Doppelfenstern. Die Verwaltung reagierte nicht. Die Bf. klagte daraufhin vor dem LG Valencia und rügte Verletzung von Art. 15 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 18 II (Persönlichkeitsrecht und Unverletzlichkeit der Wohnung) der spanischen Verfassung. Das LG wies die Klage am 21. 7. 1998 ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde (amparo) erklärte der Verfassungsgerichtshof am 29. 5. 2000 für zulässig, wies sie jedoch in der Sache am 29. 5. 2001 unter Bezugnahme auf die Straßburger Rechtsprechung zurück. In beiden Verfahren hatten sich die Vertreter des öffentlichen Interesses der Auffassung der Bf. angeschlossen.
Am 22. 11. 2001 hat sich die Bf. an den Gerichtshof gewandt und Verletzung ihres in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Wohnung gerügt. Eine Kammer hat die Beschwerde am 29. 6. 2004 für zulässig erklärt. Durch Urteil vom 16. 11. 2004 hat der Gerichtshof einstimmig festgestellt, dass Art. 8 EMRK verletzt ist, und den beklagten Staat dazu verurteilt, binnen drei Monaten 3884 Euro als Ersatz für Vermögens- und Nichtvermögensschaden zu zahlen sowie 4500 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen.
I. Behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK
46. Die Bf. beschwert sich über Lärm und nächtliche Ruhestörung durch Nachtlokale in der Nähe ihrer Wohnung. Sie ist der Meinung, dafür seien die spanischen Behörden verantwortlich, und macht geltend, die Lärmbelästigung verletze ihr in Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung ihrer Wohnung. …
A. Vortrag der Parteien (zusammengefasst)
1. Die Bf.
47.-49. Die Bf. beschwert sich über die Untätigkeit der Behörden in Valencia, die den nächtlichen Ruhestörungen kein Ende gesetzt hätten. Die Stadtverwaltung verursache den Lärm zwar nicht selbst, habe ihn aber durch schrankenlose Genehmigungen für Nachtlokale bewirkt. Der von 127 solcher Lokale in der Nähe ihrer Wohnung zwischen 22 und 6.30 Uhr morgens verursachte Lärm verletze auch ihr Recht auf Gesundheit.
2. Die Regierung
50.-52. Die Regierung erwidert, nicht der Staat, sondern Private verursachten den Lärm, so dass der Staat nicht in Rechte der Bf. eingreife. Außerdem habe das Bürgermeisteramt Valencia Maßnahmen zur Verbesserung getroffen. Im Übrigen hätten die spanischen Gerichte festgestellt, dass die Bf. unzumutbare Lärmeinwirkungen in ihrer Wohnung nicht habe nachweisen können. Art. 8 EMRK schütze aber nicht vor Lärm außerhalb der Wohnung.
B. Beurteilung durch den Gerichtshof
1. Grundsätze
53. Art. 8 EMRK schützt das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Wohnung ist normalerweise der Ort, der räumlich abgegrenzte Bereich, in dem das Privat- und Familienleben stattfindet. Der Einzelne hat das Recht auf Achtung seiner Wohnung aber nicht nur als einfaches Recht auf einen räumlichen Bereich, sondern auch darauf, diesen Bereich ungestört zu nutzen. Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung sind nicht nur materielle oder körperliche Eingriffe, wie das Betreten der Wohnung ohne Erlaubnis, sondern auch immaterielle und nichtkörperliche Eingriffe wie durch Lärm, Emissionen, Gerüche oder ähnliche Einwirkungen. Wenn sie schwerwiegend sind, können sie einer Person das Recht auf Achtung ihrer Wohnung nehmen, weil sie sie daran hindern, ihre Wohnung zu nutzen (s. EGMR, Slg. 2003-VIII Nr. 96 = NVwZ 2004, 1465 - Hatton u.a./Vereinigtes Königreich).
54. So hat der Gerichtshof Art. 8 EMRK in der Sache Powell und Rayner/Vereinigtes Königreich (EGMR, 1990, Serie A, Bd. 172 Nr. 40 = ÖstJZ 1990, 418) für anwendbar gehalten, denn „der Fluglärm des Flughafens Heathrow hat die Qualität des Privatlebens und die ungestörte Nutzung der Wohnung gemindert“. In der Sache López Ostra/Spanien (EGMR, 1994, Serie A, Bd. 303 Nr. 51= ÖstJZ 1995, 347) wegen Einwirkungen durch Lärm und Gerüche einer Kläranlage hat der Gerichtshof angenommen, dass „schwerwiegende
EGMR: Schutz vor nächtlichem Diskolärm NJW 2005 Heft 52 3768
Eingriffe in die Umwelt das Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen und sie dermaßen an der Nutzung ihrer Wohnung hindern können, dass ihr Privat- und Familienleben beeinträchtigt werden, auch wenn ihre Gesundheit nicht wesentlich gefährdet wird“. In der Sache Guerra u.a./Italien (EGMR, Slg. 1998-I Nr. 57 = NVwZ 1999, 57 = NJW 1999, 3181 L) hat der Gerichtshof entschieden, dass „Art. 8 EMRK bei direkten Einwirkungen auf das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens durch Emission schädlicher Substanzen anwendbar sein kann“. Schließlich hat der Gerichtshof in der Sache Surugiu/Rumänien (EGMR, Urt. v. 20. 4. 2004 - 48995/99, unveröff.) angenommen, dass verschiedene Belästigungen, wie das Betreten des zum Haus des Bf. gehörenden Hofs durch dritte Personen, das Ausschütten mehrerer Mistkarren vor der Tür und unter den Fenstern seines Hauses durch diese Personen, wiederholte Eingriffe in das Recht des Bf. auf Achtung seiner Wohnung seien, und Art. 8 EMRK angewendet.
55. Art. 8 EMRK will in erster Linie vor willkürlichen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt schützen. Er kann sie aber auch zu Maßnahmen verpflichten, die darauf abzielen, die Achtung der in diesem Artikel garantierten Rechte zu gewährleisten, und das sogar in den Beziehungen zwischen Privatpersonen (s. u.a. EGMR, Slg. 1996-IV, S. 1505 Nr. 62 = ÖstJZ 1997, 436 - Stubbings u.a./Vereinigtes Königreich; EGMR, Urt. v. 20. 4. 2004 - 48995/99 Nr. 59 - Surugiu/Rumänien, unveröff.). Die anwendbaren Grundsätze sind ähnlich, einerlei, ob man die Sache unter dem Gesichtspunkt einer dem Staat obliegenden positiven Pflicht sieht, vernünftige und angemessene Maßnahmen zum Schutz der in Art. 8 EMRK garantierten Rechte zu treffen, oder unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Behörde, der nach Absatz 2 der Rechtfertigung bedarf. In beiden Fällen ist auf den gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft hergestellt werden muss. Im Übrigen können auch bei den sich aus Absatz 1 ergebenden positiven Pflichten die in Absatz 2 aufgezählten Ziele eine gewisse Rolle bei der Bestimmung des erforderlichen gerechten Ausgleichs spielen (EGMR, Slg. 2003-VIII Nr. 98 = NVwZ 2004, 1465 - Hatton u.a./Vereinigtes Königreich).
56. Der Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, nach der die Konvention „konkrete und wirkliche Rechte“ schützen will und nicht „theoretische oder scheinbare“ (s. u.a. EGMR, 1993, Serie A, Bd. 260, Nr. 42 = ÖstJZ 1994, 177 - Papamichalopoulos u.a./Griechenland).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
57. Der vorliegende Fall betrifft keinen Eingriff von Behörden in das Recht auf Achtung der Wohnung, sondern ihr Unterlassen, die Einwirkungen dritter Personen in das von der Bf. geltend gemachte Recht zu beenden.
58. Die Bf. wohnt in einem Gebiet, in dem es unbestreitbar nächtliche Ruhestörungen gibt, die offenbar besonders am Wochenende das tägliche Leben der Bf. beeinträchtigen. Zu prüfen ist, ob die Lärmbelästigung so schwer war, dass sie zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK geführt hat.
59. Die Regierung trägt vor, die spanischen Gerichte hätten festgestellt, die Bf. habe intensive Lärmbelästigungen in ihrer Wohnung nicht nachgewiesen. Einen solchen Nachweis im vorliegenden Fall zu verlangen, ist aber zu formalistisch, weil die städtischen Behörden das Gebiet, in dem die Bf. wohnt, schon als Lärmschutzzone eingestuft haben, also nach dem Wortlaut der Verordnung vom 28. 6. 1986 als ein Gebiet mit erhöhter Geräuschemission, die für die Bewohner erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge haben. … Im vorliegenden Fall ist das Überschreiten der Obergrenze für Lärm von Gemeindediensten wiederholt festgestellt worden. … Deswegen ist es nicht notwendig, von einer Person in einem Lärmschutzgebiet wie das, in dem die Bf. wohnt, zu verlangen, dass sie nachweist, was die Stadtverwaltung schon weiß. Das Innenministerium hat es deswegen im Verwaltungsverfahren nicht für notwendig gehalten, einen solchen Beweis von der Bf. zu verlangen … und im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast angenommen.
60. Unter Berücksichtigung der Intensität des nächtlichen Lärms, der die zulässige Höchstgrenze überschreitet und das zur Nachtzeit, und der Tatsache, dass sich die Beeinträchtigungen über viele Jahre wiederholt haben, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Art. 8 EMRK verletzt ist.
61. Die Stadtverwaltung von Valencia hat in Wahrnehmung ihrer Verantwortung in diesem Bereich grundsätzlich angemessene Maßnahmen zum Schutz der garantierten Rechte getroffen, wie die Anordnung über Lärm und Erschütterungen. Während der hier maßgebenden Zeit hat die Verwaltung aber die wiederholte Missachtung der von ihr erlassenen Regeln geduldet und sogar dazu beigetragen. Regeln zum Schutz garantierter Rechte sind aber eine illusorische Maßnahme, wenn sie nicht stetig beachtet werden. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention wirksame Rechte garantieren will und nicht scheinbare und theoretische. Aus den Tatsachen ergibt sich, dass die Bf. wegen der Untätigkeit der Behörden gegenüber den nächtlichen Ruhestörungen eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Rechts auf Achtung der Wohnung hat hinnehmen müssen.
62. Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der bekl. Staat seine positive Pflicht, das Recht der Bf. auf Achtung ihrer Wohnung und ihres Privatlebens zu schützen, unter Verletzung von Art. 8 EMRK nicht erfüllt hat.
63. Folglich ist Art. 8 EMRK verletzt.
II. Art. 41 EMRK
64. …
A. Schaden
65. Die Bf. beantragt zunächst als Ersatz für Vermögensschaden Erstattung der Kosten für die in ihrem Zimmer eingebaute Doppelverglasung in Höhe von 879 Euro. Als Ersatz für Nichtvermögensschaden begehrt sie 3005 Euro.
66. Die Regierung nimmt dazu nicht Stellung.
67. Grundlage für eine gerechte Entschädigung ist im vorliegenden Fall allein, dass die zuständigen Behörden nicht die normalerweise von ihnen zu erwartenden Anstrengungen unternommen haben, die Eingriffe in das Recht der Bf. auf Achtung ihrer Wohnung zu beenden. Es besteht also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem von der Bf. erlittenen Vermögensschaden. Dieser Teil ihres Anspruchs ist deswegen zuzubilligen. Der Gerichtshof entscheidet nach billigem Ermessen, wie Art. 41 EMRK es verlangt, und kommt zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Bf. einen Nichtvermögensschaden und einen Vermögensschaden verursacht hat, der es rechtfertigt, ihr eine Entschädigung zuzubilligen. Er spricht ihr als Ersatz dafür insgesamt 3884 Euro zu.
B. Kosten und Auslagen
68. Die Bf. beantragt weiter 4952,15 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen, die bei den spanischen Gerichten und
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dem Gerichtshof entstanden seien. Sie schlüsselt diese Kosten wie folgt auf : Honorar und Auslagen 1. ihres Bevollmächtigten in den Verfahren vor den spanischen Gerichten (2091,53 Euro), 2. ihres Bevollmächtigten in dem Verfahren beim Gerichtshof (2091,53 Euro) und 3. Übersetzungskosten (769,10 Euro).
69. Die Regierung nimmt dazu nicht Stellung.
70. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Bf. Ersatz für Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als nachgewiesen ist, dass sie wirklich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen und der erwähnten Kriterien eine Summe von 4500 Euro für angemessen und spricht sie der Bf.zu.
C. Verzugszinsen
71. Der Gerichtshof setzt für Verzugszinsen den um 3% erhöhten Zinsfuß für Spitzenrefinanzierungsfaszilitäten der Europäischen Zentralbank an.
(Übersetzt und bearbeitet von Dr. Jens Meyer-Ladewig, Wachtberg, und Prof. Dr. Herbert Petzold, Straßburg)
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