Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf § 929 Abs. 3 ZPO

Gericht

LG ...


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 12. 2005


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung ist – sofern sie im Widerspruchsverfahren neu gefasst oder inhaltlich geändert wurde – durch Parteizustellung erneut innerhalb der Monatsfrist des § 929 ZPO zu vollziehen, falls es sich nicht lediglich um eine völlig untergeordnete Änderung oder Berichtigung handelt.

  2. Eine in diesem Sinne bloß untergeordnete Änderung liegt nicht vor, wenn einer auf Abdruck einer Gegendarstellung lautenden Urteilsverfügung in der Beschlussverfügung nicht enthaltenen Angaben hinzugefügt werden, bei denen es sich um gesetzlich vorgegebene Bestandteile einer Gegendarstellung handelt (hier: Ort, Datum und Identität des Unterzeichnenden).

  3. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO wird auch dann mit Verkündung des Urteils in Gang gesetzt, wenn dieses der Berichtigung nach § 319 ZPO unterliegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Urteil in seiner unberichtigten Form nicht vollziehungsfähig ist. Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn der Urteilstenor unverständlich und der Vollziehungszweck somit nicht zu erreichen ist, es sich also nicht um eine „offensichtliche“ Unrichtigkeit handelt.

  4. Eine solche, den Vollziehungszweck nicht ausschließende „offensichtliche“ Unrichtigkeit liegt vor, wenn im Tenor eines Gegendarstellungsurteils lediglich der Parteivorname des Gegendarstellenden unzutreffend wiedergegeben wird, dieser aber aufgrund der sonstigen Umstände, insbesondere der Angaben des Rubrums, unschwer zu ermitteln ist.

  5. Eine fehlgeschlagene Parteizustellung kann durch Amtszustellung nach § 189 ZPO geheilt werden. Diese setzt aber einen Zustellungswillen des Gerichts voraus, der nicht vorliegt, wenn das Gericht dem Antragsgegner eine Kurzausfertigung des Urteils nur zum Zwecke der Kenntnisnahme übermittelt.

Tenor

  1. Das Endurteil vom 24.08.2005 (berichtigt durch Beschlüsse vom 29.09.2005 und vom 14.11.2005) wird aufgehoben.

  2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger könne die Vollstreckung seitens der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten nunmehr um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Beschluss vom 06.07.2005 wurde die Verfügungsbeklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung angehalten (Blatt 12).

Die Beschlussverfügung wurde nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten durch Endurteil vom 24.08.2005 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Gegendarstellung mit der Angabe von Ort und Zeit sowie den Namen der Verfügungskläger abzuschließen hat. Dabei wurde der Vorname des Verfügungskläger zu 1) irrtümlich mi t 11 Peter" , statt 11 Wal ter" angegeben. Das Urteil erging am 24.08.2005 innerhalb der mündlichen Verhandlung vom selben Tag.

In den folgenden Tagen, jedenfalls vor dem 08.09.2005, wurde der Verfügungsbeklagten das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorn 24.08.2005 samt dem schriftlich niedergelegten Tenor und einer Kurzausfertigung formlos übersandt.

Am 09.09.2005 beantragten die Verfügungskläger, den Vornamen des Verfügungsbeklagten zu berichtigen (Blatt 58).

Am 19.09.2005 beantragten die Verfügungskläger, ein Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte zu verhängen (Blatt 59).

Mit Schriftsatz vom 27.09.2005 (Blatt 61) beantragte die Verfügungsbeklagte, die einstweilige Verfügung gemäß Endurteil vorn 24.08.2005 in Verbindung mit dem Beschluss vorn 06.07.2005 wegen veränderter Umstände aufzuheben (Blatt 61).

Am 29.09.2005 wurde das Endurteil vorn 24.08.2005 antragsgemäß berichtigt (Blatt 65).

Das berichtigte Urteil wurde der Verfügungsbeklagten von Amts wegen am 10.10.2005, im Parteibetrieb am 12.10.2005, zugestellt.

Die Verfügungsbeklagte stellt deshalb nunmehr folgenden Antrag:

Die durch Urteil des Landgerichts München vorn 24.08.2005 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben.

Die Verfügungskläger beantragen:

Der Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der Aufhebungsantrag gemäß § 927 ZPO ist erfolgreich, da die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zwar zunächst erfolgte, jedoch sodann wirkungslos geworden ist, §§ 929 Abs. 2, 3 ZPO.


I.

Wenn eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren neu gefasst oder inhaltlich geändert wird, bedarf sie der erneuten Vollziehung, soweit es sich nicht nur um völlig untergeordnete Änderungen oder Berichtungen handelt, vgl. Zöller, ZPO, § 929 Rz. 15.

Eine wesentliche Änderung der Beschlussverfügung lag hier vor, da mit der Angabe von Ort, Zeit und Namen der Verfügungskläger von Gesetzes wegen vorgeschriebene Teile der Gegendarstellung ergänzt wurden, Art. 10 BayPrG.


II.

Die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO begann hier mit dem Urteil vom 24.08.2005, nicht erst mit dem Berichtigungsbeschluss vom 29.09.2005. Im Grundsatz ist dies ganz einhellige Meinung, vgl. Münchener Kommentar - Heinze, ZPO, § 929 Rn. 4 m. w. N. Anders verhält es sich nur dann, wenn die einstweilige Verfügung nicht vollziehungsfähig ist, vgl. Kammergericht, WRP 1983, 341, OLG Karlsruhe, MD 2005, 1107. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn der Tenor der einstweiligen Verfügung unverständlich ist, so dass der Vollziehungszweck nicht erreichbar erscheint. Wenn jedoch wie hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ohne dass Zweifel über den Inhalt des Urteils des Tenors bzw. darüber, wie er zu verstehen ist, vorliegen, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Vollziehungsfrist unbeeinflusst von Berichtigungsantrag und Beschluss läuft. So verhielt es sich hier: Die falsche Wiedergabe des Vornamens des Verfügungsklägers zu 1) beruhte erkennbar auf einem Diktat- oder Schreibfehler des Gerichts, wie sich allein aus dem Rubrum des Urteils ergab. Bei einer ordnungsgemäßen Vollziehung hätte die Verfügungsbeklagte somit entweder ohne weiteres die Gegendarstellung mit dem richtigen Namen des Verfügungsklägers abdrucken oder hierüber eine Verständigung mit den Verfügungsklägern suchen können.


III.

Die Vollziehung erfolgte durch Antrag gemäß § 888 ZPO am 19.09.2005 innerhalb eines Monats ab Verkündung des Urteils am 24.08.2005, also fristgemäß.


IV.

Die Vollziehung ist jedoch gemäß § 929 Abs. 3 ZPO wirkungslos geworden.

1) Die früheste nachgewiesene Zustellung erfolgte von Amts wegen am 10.10.2005 und damit weder innerhalb einer Woche nach Vollziehung, nämlich dem Antrag gemäß § 888 ZPO vom 19.09.2005, noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO - diese lief 1 Monat ab Verkündung des Urteils am 24.08.2005 und war damit am 10.10.2005 unzweifelhaft bereits verstrichen.

2) Vor dem 10.10.2005 erfolgte eine Zustellung weder im Parteibetrieb, noch von Amts wegen. Zum einen wurde der Verfügungsbeklagten auf Veranlassung des Vorsitzenden die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005 formlos übersandt. Dass die Geschäftstelle gleichzeitig eine Kurzausfertigung des Urteils mit übermittelte, beruht auf einer entsprechenden Routine der Geschäftsstellenmitarbeiter , welche ihre Begründung darin findet , dass regelmäßig die Gläubigervertreter noch am Tage der Verkündung eine solche Kurzausfertigung erbitten, um damit sodann die Parteizustellung zu betreiben. Dies vorwegnehmend wird routinemäßig eine Kurzausfertigung beiden Parteivertretern form- los zusammen mit dem Protokoll übersandt, wie eine Rückfrage des Vorsitzenden auf der Geschäftsstelle ergab. Diese Art der Übersendung ist keine Zustellung, da sie nicht von Zustellungswillen getragen wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn entweder eine richterliche Verfügung vorläge, oder die Mitarbeiterin auf der Geschäftsstelle ungeachtet des Fehlens einer solchen Verfügung gemäß allgemeinen Dienstanweisungen eine Zustellung vornehmen wollte. Dass letzteres nicht der Fall war, ergibt sich auch daraus, dass dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten kein Empfangsbekenntnis zur Rückübermittlung übersandt wurde.

3) Aus demselben Grund kommt auch keine Heilung gemäß § 189 ZPO in Betracht. Die Heilung einer fehlgeschlagenen Zustellung ist möglich, sie setzt jedoch voraus, dass seitens des Gerichts überhaupt eine Zustellung beabsichtigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; sie erfasst die gesamten Kosten des Rechtsstreits, da ja das die Beschlussverfügung bestätigende Urteil aufgehoben wurde. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß § 708 Nr. 6 ZPO.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht