Zurückweisung einer Klage wegen einer Einrede der Streitanhängigkeit

Gericht

OLG Wien


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

11. 11. 2005


Aktenzeichen

2 R 137/05i


Tenor

Aus Anlass des Rekurses (richtig: der Berufung) wird der angefochtene Beschluss (richtig: das angefochtene Urteil) als nichtig aufgehoben.

Der Einrede der Streitanhängigkeit (bzw nunmehr der Rechtskraft) wird stattgegeben und die Klage zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.913,52 (darin EUR 676,62 an deutscher USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mit EUR 1.219,20 (darin keine USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe


Begründung:

Beide Parteien sind Herausgeber periodischer Druckwerke und streiten, soweit für das Berufungsverfahren, insbesondere für das verwirklichte Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache relevant, über die Gestaltung von Aktienkurstabellen. Der gegenständlichen Widerklage der Medieninhaberin des Magazins Format war die Klage der Medieninhaberin des Magazins Focus Money vorausgegangen, in welchem Verfahren der Oberste Gerichtshof sowohl im Rahmen der Entscheidung im Provisorialverfahren als auch über die Hauptsache bereits befasst war. Dem lag das Unterlassungsbegehren der Medieninhaberin von Focus Money dahin zugrunde, dass ihre Art der Darstellung von Analysten-Empfehlungen von der Gegnerin wettbewerbswidrig nachgeahmt werde (39 Cg 80/01k des Handelsgerichtes Wien, in Hinkunft kurz: Vorakt). Anhand der im korrespondierenden Provisorialverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen vom 16.7.2002 und 5.11.2002, je 4 Ob 124/02t (= ON 22 und 28 des Voraktes) lag die höchstgerichtliche Rechtauffassung im Wesentlichen wie folgt offen:

a) wettbewerbsrechtlich nicht geschützt sind die Gliederung in ein horizontales und vertikales Raster sowie die farblich abwechselnde Unterlegung der einzelnen Zeilen, weil dies durch den Zweck tabellarischer Übersichten vorgegeben und auch üblich ist; schon geschützt ist die Art der Angabe von Analysten-Empfehlungen in Farbfeldern; im Zusammenhalt mit dem Spruch der einstweiligen Verfügung (Verbot, Aktienkurse in Tabellen mit Farbfeldern für Analysten-Empfehlungen darzustellen) liege die (wettbewerbsrechtlich allein geschützte) Eigenart darin, dass jede Analystenzahl vor dem Hintergrund eines besonderen Farbfelds erscheint; gestalte daher die Beklagte die Kurstabellen derart, dass die Analysten-Zahlen nicht jeweils in einem gesonderte Farbfeld, sondern etwa auf einem durchgehenden vertikal verlaufenden Farbstreifen aufgedruckt sind, liege keine relevante Ähnlichkeit zur Tabellengestaltung in Focus Money und damit kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor (vgl insbesondere S 349 und 382 des oberwähnten Voraktes; zur relevanten Eigenart der Darstellung in Farbfeldern vgl insbesondere die Kopien in der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung ON 10 des Voraktes , und zwar S 5 hinsichtlich Focus Money, wobei den sonst in den Akten ersichtlichen Kopien diese in den Kästchen befindlichen abgegrenzten Felder nicht immer in dieser Deutlichkeit zu entnehmen sind; zur inkriminierten Darstellung durch Format mit ebensolchen abgegrenzten Feldern innerhalb des sonstigen Tabellenrasters vgl S 6 in ON 10 des Voraktes) .

Zwar wurde aufgrund dieses Unterlassungstitels die Tabellengestaltung von Format hinsichtlich der Analysten-Empfehlungen geändert; ungeachtet der höchstgerichtlichen Rechtsausführungen blieb jedoch strittig, ob diese Änderungen ausreichend seien oder ebenfalls dem Unterlassungsgebot widersprechen. Zur geänderten Darstellung ist insbesondere auf die Anhänge . /I und ./II zur Widerklage zu verweisen: Im ersten Fall wurden die bisherigen Farbfelder senkrecht so verlängert, dass sich Farbstreifen ergeben; im zweiten Fall wurde der Tabellenraster hinsichtlich der drei strittigen Spalten in ein- und derselben Hintergrundfarbe und ohne weitere farbliche Gestaltung innerhalb dieses Rasters ausgeführt.

Seitens Focus Money vertrat man insbesondere die Meinung, der Tabellenraster, also die durchgehenden senkrechten und waagrechten Linien, würden, farblich hinterlegt, wiederum "Farbfelder" im Sinne des Unterlassungsgebots bilden, was zum Exekutionsantrag vom 25.11.2002 (Kopie in ON 32 des Voraktes) sowie mit am 4.3.2003 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz (ON 35 des Voraktes ) zur Änderung des Urteilsbegehrens dahin führte, die Beklagte habe zu unterlassen, Analysten-Empfehlungen in Aktienkurs-Tabellen „mit abgegrenzten Feldern“, in eventu „in abgegrenzten Farbfeldern“ darzustellen (vgl S 3 bzw 13 in ON 35 des Voraktes, vorgetragen in der Tagsatzung vom 29.4.2003, ON 37).

Mit am 10.3.2003 bei Gericht eingelangter, der Gegnerin am 27.6.2003 zugestellter gegenständlicher Widerklage begehrt man nun seitens Format die Feststellung, dass ihrer Gegnerin aufgrund der einstweiligen Verfügung zu 4 Ob 124/02t kein Anspruch auf Unterlassung dahin zustehe, Aktienkurstabellen derart darzustellen, dass die Zahlen der Analysten-Empfehlungen auf einem durchgehend verlaufenden Farbstreifen oder einem farbigen Tabellenuntergrund, wenn auch durch Zeilen- oder Spaltenlinien gegliedert, aufgedruckt werden. Die Widerklägerin brachte dazu vor, es sei die Reichweite des Unterlassungstitels strittig. Sie habe zwar ihre Tabellen überarbeitet, aufgrund der waagrechten dünnen Zeilen-Linien habe sich die Gegenseite aber in außergerichtlicher Korrespondenz gegen eine solche Gestaltung ausgesprochen, und habe das Exekutionsgericht auch bereits antragsgemäß über sie eine Geldstrafe verhängt. Im Rahmen des Exekutionsverfahrens könne die Frage eines Verstoßes gegen den konkreten Unterlassungstitel nicht endgültig geklärt werden, und sei auch aus dem (im Vorverfahren) geänderten Unterlassungsbegehren nicht ableitbar, was unter Tabellen mit „abgegrenzten Feldern“ für Analysten-Empfehlungen zu verstehen sei, sodass selbst bei Stattgabe eines solchen Begehrens ungeklärt bliebe, ob die nunmehrige Darstellung zulässig sei oder nicht.

Die Widerbeklagte erhob in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der Streitanhängigkeit, da es sich beim nunmehrigen Widerklagebegehren um das begriffliche Gegenteil des Klagebegehrens im Vorakt handle. Auch sonst bestehe der Feststellungsanspruch nicht zu Recht.

Mit Beschluss vom 11.9.2003 des Landesgerichtes für ZRS Wien, 46 R 287/03a und 46 R 288/03y (bei ON 4) gab das Rekursgericht dem Rekurs der Widerklägerin gegen die Exekutionsbewilligung Folge und wies den Exekutionsantrag ab; die Ausgestaltung mittels durchgehend vertikal verlaufender Farbstreifen verstoße nicht gegen die einstweilige Verfügung, welche lediglich die Ausgestaltung mit "Farbfeldern" für Analysten-Empfehlungen verbiete.

Der Schluss der Verhandlung über die Widerklage erfolgte am 8.7.2004.

Im Vorverfahren wurde mitberufungsgerichtlichem Urteil vom 15.7.2004 die Beklagte und Widerklägerin schuldig erkannt zu unterlassen, "abgegrenzte Farbfelder" für Analysten-Empfehlungen zu verwenden; das Mehrbegehren auf Unterlassung der Darstellung in "abgegrenzten Feldern" wurde abgewiesen. Dieser Ausspruch erwuchs aufgrund der Revisionsentscheidung 4 Ob 216/04z, den Parteien am 1.3.2005 zugestellt, in Rechtskraft.

Mit der vorliegenden, im Widerklagsverfahren ergangenen und als "Beschluss" bezeichneten Entscheidung wies das Erstgericht das oben wiedergegebene Feststellungsbegehren zurück. Ausgehend vom unstrittigen bzw unmittelbar auf dem Vorakt beruhenden Sachver- halt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO seien nicht gegeben. Denn es fehle schon an der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses, strebe die Widerklägerin doch die Feststellung einer rechtserzeugenden oder sonst rechtserheblichen Tatsache an, nämlich dass sie durch eine bestimmte Art und Weise der Gestaltung ihrer Tabellen nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoße. Derartiges sei jedoch, wie etwa auch die Feststellung, dass der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten den Kläger in dessen Rechten als Gesellschafter einer OHG verletzt habe, oder ein Werklohn wegen Mängeln nicht fällig sei, ebenso unzulässig, wie wenn eine aus einem bestimmten Tatsachenkomplex entspringende Rechtsfrage isoliert zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens erhoben werde.

Überdies stehe der Feststellungsklage die erfolgte Exekutionsführung entgegen; denn unter Bezugnahme auf EFSlg 69.853 könne der Titelschuldner ein Feststellungsbegehren über das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Anspruchs gegen den diese Rechtslage in Abrede stellenden Titelgläubiger nach § 228 ZPO - wenn überhaupt - nur solange erheben, als nicht bereits aufgrund des vollstreckbaren Titels Exekution bewilligt wurde. Ausführungen zur Frage der Streitanhängigkeit sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.

Dagegen richtet sich der Rekurs (richtig: die Berufung) der Widerklägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem "Antrag auf Aufhebung" der erstgerichtlichen Entscheidung, "hilfsweise auf Abänderung" im klagsstattgebenden Sinn (zum zutreffenden Rechtsmittelantrag vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 1098).

Die Widerbeklagte beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Aus Anlass der Berufung ist die Nichtigkeit des Ersturteils wahrzunehmen. Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel (RS0041942). Der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit steht nicht entgegen, dass sie sich zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirkt (3 Ob 569/87).

Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht die beschlussmäßige Klagszurückweisung anhand der Entscheidungsgründe ausschließlich auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Feststellungsklage stützte und seine Entscheidungsform demnach offenbar im Sinne der herrschenden Lehre wählte. Nach herrschender Rechtsprechung werden die Voraussetzungen des § 228 ZPO allerdings als Anspruchsvoraussetzungen eines Feststellungsanspruches behandelt, was bei Fehlen eines feststellungsfähigen Gegenstandes - ebenso wie beim fehlenden rechtlichen Interesse - zur Abweisung der Feststellungsklage durch Urteil führt (Fasching in Fasching/Konecny2, § 228 Rz 70, 71 und 122; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, § 228 Rz 3 und 14; vgl die jeweils zitierte gegenteilige Judikatur sowie die Nachweise bei Stohanzl, ZP015 § 228 E 34). Da die angefochtene Entscheidung das Feststellungsbegehren meritorisch behandelte, liegt demnach ein mit Berufung zu bekämpfendes Urteil vor. Dass derartige Fehlbezeichnungen der Behandlung des gegenständlichen Rechtsmittels nicht entgegenstehen, entspricht herrschender Lehre und Judikatur (vgl Gitschthaler in Rechberger2, § 85 Rz 8; Kodek in Fasching/Konecny2, §§ 84, 85 Rz 63; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1686).

Auch kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Nicht-Erwähnung des Komplexes Streitanhängigkeit implizit als Verwerfung dieser Einrede zu verstehen ist. Denn durch die unterbliebene ausdrückliche Beschlussfassung konnte keinesfalls eine Bindung der Rechtsmittelgerichte hinsichtlich eines Prozessvoraussetzungsmangels eintreten (vgl Ballon in Fasching/Konecny2, § 42 JN Rz 25).

Zusammenfassend ist zum einen im Berufungsverfahren über eine Berufung zu entscheiden (vgl auch Zechner in Fasching/Konecny2, § 502 Rz 19), und hat zum anderen das Berufungsgericht in der für das Verfahren nach §§ 470 bis 479a ZPO vorgesehenen Besetzung das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - bzw in weiterer Folge jenes der Rechtskraft - (auch von Amts wegen) noch wahrzunehmen (Mayr in Fasching/Konecny2, § 233 Rz 34 sowie § 230 Rz 26 und 27).

Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen.

Neben der - hier nicht zweifelhaften - Parteienidentität setzt die Streitanhängig auch die Identität des Anspruches voraus. Dies liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage derselbe ist wie jener der ersten Klage (Mayr aaO § 233 Rz 8). Eine vorangehende Leistungsklage bewirkt für eine nachfolgende negative Feststellungsklage dann Streitanhängigkeit, wenn Letztere bloß den Leistungsanspruch bestreitet bzw wenn bei völlig identem Sachverhalt die Feststellungs- klage keine über den (Vor-) Prozess hinausreichende Bedeutung hat (Mayr aaO Rz 9).

Gemäß § 411 Abs 2 ZPO ist die Rechtskraft des Urteiles von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Streitanhängigkeit dauert während des ganzen Rechtsstreits fort und endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung; sie geht in diesem Zeitpunkt nahtlos in die materielle Rechtskraftwirkung über (Fasching, LB2 Rz 1192) . Demnach bestehen hinsichtlich der Beurteilung der Identität der Begehren dieselben Grundsätze (vgl die umfängliche Rechtsprechungsübersicht bei Klicka in Fasching/Konecny2, § 411 Rz 47 ff).

Nun brachte die Widerbeklagte und Klägerin im Vorprozess in ihrem dortigen vorbereitenden Schriftsatz ON 35 (S 3 und 5 bis 6) unmissverständlich vor, auch die nach der höchstgerichtlichen Entscheidung im Provisorialverfahren verwendeten geänderten Tabellen seien wettbewerbswidrig, und zwar sowohl jene in den Ausgaben 18/02 bis 38/02 (3 unterschiedliche Blautöne, vgl Anhang ./I zur Widerklage) als auch jene in den Ausgaben 39/02 bis 7/03 (einheitlicher Blauton, vgl Anhang ./II zur Widerklage); sie leitet dies aus dem Umstand ab, dass sich die betreffenden Ziffern (aufgrund des Tabellenrasters , also der senkrechten und waagrechten durchgehenden Linien) nach wie vor in "abgegrenzten Kästchen" befinden (vgl Punkt 15. lit b = S 8 bis 9 in ON 35). Auch modifizierte sie ihr Urteilsbegehren dementsprechend, nämlich auf das Verbot der Darstellung der Analysten-Empfehlungen in Tabellen "mit abgegrenzten Feldern", in eventu "mit abgegrenzten Farbfeldern" (§ 13 in ON 35). Während die Klägerin und Widerbeklagte demnach ihr Urteilsbegehren darauf richtete, dass der Gegnerin eine solche Darstellung verboten werde, richtet sich die Widerklage hinsichtlich derselben Gestaltung exakt auf das Gegenteil, nämlich dass ihr diese Tabellengestaltung erlaubt sei (nichts anders bringt das Urteilsbegehren der Widerklage zum Ausdruck, wonach festgestellt werde, dass der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe).

Zusammenfassend liegen sowohl der Klage als auch der Widerklage dieselben rechtserzeugenden Tatsachen und dieselben Urteilsbegehren - einmal in positiver, einmal in negativer Form - dahin zugrunde, dass die Beklagte und Widerklägerin zwei modifizierte Tabellengestaltungen verwendete (senkrechte Streifen einerseits, sowie einheitlicher Hintergrund andererseits) und das Klagebegehren (des Vorverfahrens) auf deren Verbot wegen nach wie vor gegebener Wettbewerbswidrigkeit, das Widerklagebegehren darauf gerichtet ist, dass eben diese Tabellengestaltungen mangels Wettbewerbswidrigkeit einen Verbotsanspruch der Gegnerin nicht begründen.

Wenn demnach in weiterer Folge durch das zwischen zeitig im Vorverfahren in Rechtskraft erwachsene berufungsgerichtliche Urteil dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich "abgegrenzter Farbfelder" stattgegeben und das Mehrbegehren hinsichtlich der Darstellung in "abgegrenzten Feldern" abgewiesen wurde, ist im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen rechtskräftig entschieden, dass die Beklagte und Widerklägerin berechtigt ist, die Zahlen in sich aus der Verwendung eines Tabellenrasters ergebenden abgegrenzten Feldern darzustellen, während ihr - bloß - verboten ist, die Zahlen innerhalb dieser Tabellenraster-Felder in davon abgegrenzten Farbfeldern darzustellen (wie sie es im Vorfeld der Provisorialentscheidung geradezu "sklavisch~ nachahmend vorgenommen hat) .

Setzt also die Abweisung des Begehrens auf Verbot der Verwendung von (schlichten) Raster-Feldern (sei es weiters unter Verwendung senkrechter Farbstreifen, sei es ohne solche mit einheitlicher Hintergrundfarbe) voraus, dass der Klägerin und Widerbeklagten ein solcher Unterlassungsanspruch nicht zusteht, und hat auch die Widerklage exakt ein solches Urteilsbegehren zum Gegenstand, stand ihm bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, ab Rechtskraft jenes der entschiedenen Sache entgegen. Dies führt zur Zurückweisung der Klage, sodass der Berufung ein Erfolg jedenfalls zu versagen war.

Auch liegt im gegenständlichen Fall keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor (vgl an sich Rechberger in Rechberger2, § 233 Rz 7 bzw § 411 Rz 2), weil die Widerbeklagte die Einrede der Streitanhängigkeit erhob, welche auch Gegenstand des darauffolgenden Schriftsatzwechsels war, und welche in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.7.2004 auch im Rahmen des wechselseitigen Vorbringens ausdrückliche Erörterung fand (S 1 unten bis 2 oben in ON 8). Demnach wurde über die Einrede gesetzmäßig verhandelt (§ 261 Abs 1 ZPO). Zu abgrenzbaren Verfahrensschritten, welche ausschließlich die Hauptsache und nicht auch das Prozesshindernis betroffen hätten, kam es nicht.

Dies hatte aus Anlass des Rechtsmittels gegen die in der Sache ergangene Entscheidung zur Wahrnehmung deren Nichtigkeit sowie zur Klagszurückweisung infolge Vorliegens eines Prozesshindernisses zu führen. Dazu war das Berufungsgericht funktionell berufen, da es sich bei dem Rechtsmittel wie angeführt um eine Berufung und nicht einen Rekurs handelt (vgl 1 Ob 85/05i) .

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich schon mangels Nichtigerklärung des Verfahrens iSd § 51 Abs 1 ZPO auf § 41 ZPO (auch kommt aufgrund Klagszurückweisung jedenfalls das Erfolgsprinzip zum tragen - Bydlinski in Fasching/Konecny2, § 51 Rz 11 sowie Kodek aaO § 261 Rz 59; überdies wäre der Klägerin ein relevantes Verschulden an der Verfahrensführung anzulasten - Bydlinski aaO § 51 Rz 4; zum Spannungsverhältnis zwischen § 41 und § 51 ZPO vgl im Übrigen Kodek aaO § 261 Rz 63). Bei der demnach vom Berufungsgericht neu zu treffenden Kostenentscheidung war darauf Bedacht zu nehmen, dass einem ausländischen Unternehmer die offensichtlich verzeichnete inländische Umsatzsteuer nicht zusteht; der deutsche USt-Satz beträgt notorisch 16 % (7 Ob 320/00k und 7 Ob 66/01h je zu Deutschland, 2 Ob 253/03z zu Italien). Der innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebrachte und damit unzulässige Schriftsatz vom 27.1.2004 (ON 6a) unterliegt keiner Honorierung (ErläutRV 962 BlgNR 21. GP 33). Dazu war das Berufungsgericht funktionell berufen, da es sich bei dem Rechtsmittel wie ausgeführt um eine Berufung und nicht einen Rekurs handelt (vgl 1 OB 85/05i).

Die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf das Prozesshindernis (nunmehr der rechtskräftig entschiedenen Sache) hingewiesen. Umsatzsteuer wurde nicht verzeichnet.

Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO waren im Hinblick auf die jedenfalls gegebene Anfechtbarkeit nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entbehrlich (Zechner in Fasching/Konecny2, § 519 Rz 70; RIS-Justiz RS0043882 T6) .


Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 2, am 11. November 2005

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht