Kein Urteil auf Unterlassung bei sich widersprechenden Aussagen der Kläger und des Journalisten zum Inhalt eines Gesprächs

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 10. 2005


Aktenzeichen

9 O 19940/05


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei zur Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung wegen einer Veröffentlichung in ... in Anspruch. Dort heißt es im Zusammenhang mit einem Seilbahnunglück im Sommer 2005, welches mehrere Menschenleben kostete, in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) , welcher zugleich Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 2) ist: "..., Chef der ... bestätigt, mit ... sei ein Fixpreis für den Transport der knapp 750 kg schweren Betonkübel vereinbart worden".

Die Verfügungskläger tragen vor, diese Äußerung sei so nicht gefallen. Sie sei auch inhaltlich unzutreffend, da ein Fixpreis zwischen der Verfügungsklägerin zu 1) und der Firma ... nicht vereinbart worden sei.

Zur Glaubhaftmachung beziehen sich die Verfügungskläger auf eine eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) vom 16.09.2005, eine solche des Betreibers des Hubschraubers, sowie ein Kostenangebot der Bauunternehmung ... .

Die Verfügungskläger beantragen,

den Antragsgegnern zu 1) - 4) wird als Gesamtschuldner im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

sich in Bezug auf die Antragsteller so wie im ... geschehen und nachstehend wiedergegeben, zu äußern und/oder äußern zu lassen.

"..., Chef der ... bestätigt, mit der ... sei ein Fixpreis für den Transport der knapp 750 kg schweren Betonkübel vereinbart worden".

Die Verfügungsbeklagten beantragen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Für ihre Behauptung, der Verfügungskläger zu 1) habe sich gegenüber dem als Journalisten tätigen Verfügungsbeklagten zu 4) durchaus so geäußert, wie behauptet, beziehen sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 4) vom 20.09.2005.

Mit Beschluss vom 17.10.2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Verfügungskläger haben keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB. Sie konnten nicht ausreichend glaubhaft machen, dass der Verfügungskläger zu 1) sich in dem ihm zugeschriebenen Sinn geäußert hat, obwohl die Glaubhaftmachungslast insoweit auf ihrer Seite war.

Unmittelbar ist nicht die Frage verfahrensgegenständlich, wie die Preisvereinbarungen getroffen worden waren, sondern wie sich der Verfügungskläger zu 1) geäußert hat. Insoweit stehen sich die beiden eidesstattlichen Verfügungen des Verfügungsklägers zu 1) und des Verfügungsbeklagten zu 4) gegenüber. Die eidesstattliche Versicherung von besagt über die (angebliche) Äußerung des Verfügungsklägers zu 1) selbst überhaupt nichts. Die eidesstattlichen Versicherungen der Parteien enthalten keinerlei Anhaltspunkte, die einer Seite zu größerer Glaubwürdigkeit verhelfen könnten als der anderen.

Die hinter der unmittelbar streitgegenständlichen Äußerung liegende Frage nach der Art der Preisvereinbarungen ist von indizieller Bedeutung: Hätten beispielsweise die Klägerinnen dargetan, dass weder zwischen ihnen und der Bauunternehmung noch zwischen dieser und dem Hubschrauberunternehmen eine Festpreisvereinbarung getroffenen worden war, so wäre es doch sehr fern liegend, dass sich der Verfügungskläger zu 1) in diesem Sinne geäußert haben soll. Statt dessen ist es aber nun umgekehrt so, dass sich aus dem Angebot der Firma ... ergibt, dass gerade pauschale Beträge für die "Varianten 1 und 2" für die talseitige Abspannung sowie auch für die bergseitige Abspannung benannt werden. Als Option ist dort noch ein Kubikmeterpreis für Unterbeton genannt, doch handelt es sich auch hierbei eben um einen auf das Volumen bezogenen Fixpreis, es sollte also gerade keine Abrechnung nach Aufwand für den Helikopter erfolgen. Wenn nun aber in den relevanten Vertragsverhältnissen jeweils Pauschal- oder Fixpreise vereinbart worden waren, so ist es durchaus nahe liegend, dass sich der Verfügungskläger zu 1) so geäußert haben könnte, wie es ihm zugeschrieben wird.

Die Übertragung auf den Einzelrichter beruht auf § 348 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht