Zulässigkeit von Garagen im Außenbereich
Gericht
BVerwG
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
12. 03. 1998
Aktenzeichen
4 C 10/97
Die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage ist nicht nach § 35 IV 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.
Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (Fortführung der jüngeren Rechtsprechung und ausdrückliche Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17. 1. 1986 - 4 C 80/82 - BVerwGE 72, 362 = NJW 1986, 2126 = NVwZ 1986, 740 L).
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. ist Eigentümerin eines Grundstücks, das früher einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb diente. Das Grundstück ist Teil einer Ansammlung von neun Wohnhäusern, die von der übrigen Bebauung des Ortsteils M. deutlich abgesetzt ist. Es wurde 1993 in den Geltungsbereich einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung einbezogen. Auf dem Grundstück befindet sich seit alters her ein Wohnhaus, das aufgrund einer im Jahre 1982 erteilten Baugenehmigung nachträglich erweitert wurde. Früher war auf dem Flurstück - etwa 15m vom Wohnhaus entfernt - außerdem noch eine Scheune vorhanden, an die Anfang der 60iger Jahre mit bauaufsichtlicher Genehmigung ein Raum für die Unterbringung von Maschinen und Treckern angebaut wurde. Dieser Teil des Bauwerks wurde nach der Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs als Garage genutzt. Nach den Angaben der Kl. wurde das Scheunengebäude als Ganzes im Jahre 1993 durch Sturmeinwirkung so stark beschädigt, daß es abgerissen werden mußte. Die Kl. beantragte im Februar 1994 einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Fundament des ehemaligen Scheunengebäudes. Die Bekl. lehnte den Antrag ab: Das nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
II. ... Das BerGer. hat, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht entschieden, daß die Kl. durch die Versagung des von ihr beantragten Vorbescheides nicht in ihren Rechten verletzt wird.
A. Zwischen den Bet. besteht Einigkeit darüber, daß das Baugrundstück im Außenbereich liegt. Die Doppelgarage ist als sonstiges Vorhaben unzulässig, da sie an dem vorgesehenen Standort öffentliche Belange i.S. des § 35 III BauGB beeinträchtigt.
Auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen läßt sich die Auffassung des BerGer. nicht beanstanden, daß die Anlage den Anforderungen des Naturschutzes widerspricht. Danach liegt der Standort, an dem die Garage errichtet werden soll, im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vom 22. 9. 1993. Diese Verordnung begegnet mit den in ihr enthaltenen Veränderungsverboten nach Ansicht des BerGer. keinen rechtlichen Bedenken. Dem tritt die Revision ohne Erfolg mit dem Argument entgegen, es fehle an einer rechtsgültigen Ermächtigungsgrundlage, da das Landesnaturschutzgesetz mangels Ausfertigung nichtig sei und auch inhaltlich gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Entscheidung darüber, ob das Landesnaturschutzgesetz mit der Schleswig-Holsteinischen Verfassung in Einklang steht, ist dem Senat entzogen. Die Kl. weist selbst darauf hin, daß insoweit beim BVerfG ein Verfahren anhängig ist, das gestützt auf Art. 99 GG und Art. 44 Nr. 2 der Landesverfassung zum Ziel hat, das Landesnaturschutzgesetz für unvereinbar mit der Landesverfassung zu erklären. Auch die Frage, welchen Anforderungen die Ausfertigung schleswig-holsteinischer Gesetze genügen muß, richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371 und BVerwG, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 20).
Die Kl. geht irrig davon aus, die Sicherstellungsverordnung könne ihrem Vorhaben jedenfalls deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie inzwischen nicht mehr in Kraft sei. Träfe ihre Auffassung zu, so wäre die hierdurch eingetretene Rechtsänderung in dem Prozeß, der hier geführt wird, um einen Bauvorbescheid zu erstreiten, freilich auch vom Senat zu beachten (vgl. BVerwGE 67, 23 = NJW 1993, 2713 und BVerwGE 68, 360 = NJW 1984, 1771). Die Verordnung ist indes nicht außer Kraft getreten. Dies kann der Senat selbst feststellen, ohne gegen § 562 ZPO i.V. mit § 173 VwGO zu verstoßen. Das BerGer. hat insoweit keine Entscheidung getroffen, da die Rechtsänderung, auf die sich die Kl. beruft, erst im Laufe des Revisionsverfahrens eingetreten sein kann. Der Senat sieht davon ab, die Sache zurückzuverweisen, damit das BerGer. Gelegenheit erhält, das Landesrecht auszulegen. Er macht vielmehr von der Möglichkeit des § 565 IV ZPO i.V. mit § 173 VwGO Gebrauch, selbst zu entscheiden. Die Sicherstellungsverordnung gilt nach § 21 II 1 SchlHNatSchG sachlich fort, da vor Ablauf der Vierjahresfrist (vgl. § 21 II 2 SchlHNatSchG) das Unterschutzstellungsverfahren nach § 53 SchlHNatSchG eingeleitet worden ist. Das ist unstreitig. An der räumlichen Geltung der Verordnung hat sich nicht deshalb etwas geändert, weil es beim derzeitigen Planungsstand nach der Einschätzung der Revision fraglich ist, ob das Grundstück der Kl. in den Bereich der Schutzverordnung einbezogen werden wird.
B. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis indes auch dann richtig, wenn sich herausstellen sollte, daß das beabsichtigte Bauvorhaben deshalb nicht an den öffentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege scheitert, weil die Sicherstellungsverordnung aus den von der Kl. genannten Gründen einer tragfähigen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entbehrt (§ 144 III 1 Nr. 1 VwGO). Die Versagung des beantragten Vorbescheides begegnet auch für den Fall, daß die Verordnung ungültig ist, keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Doppelgarage läßt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die Kl. steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, dieser öffentliche Belang könne ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da § 35 IV 1 Nrn. 3 und 5BauGB tatbestandlich eingreife. Diese Vorschrift ermöglicht freilich eine Zulassung unter erleichterten Voraussetzungen; sie verwehrt es der Bauaufsichtsbehörde, auf den Gesichtspunkt der Erweiterung einer Splittersiedlung abzustellen. Hieraus kann die Kl. jedoch für sich nichts herleiten, da die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht gegeben sind.
I.1. § 35 IV 1 Nr. 3 BauGB greift nicht zugunsten der Kl. ein. Es mag sein, daß es sich bei dem Bauwerk, das ursprünglich an der Stelle stand, an der die Doppelgarage geplant ist, um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude im Sinne dieser Bestimmung handelte. Es spricht nach den Angaben der Kl. manches dafür, daß § 35 IV BBauG es seinerzeit rechtlich zuließ, von der ursprünglich genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung auf die bis zum Untergang ausgeübte Nutzung überzugehen. Daß die neue Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt war, ist unschädlich, da § 35 IV 1 Nr. 3 BauGB die materielle Legalität genügen läßt (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302 = NVwZ-RR 1995, 68). Die Doppelgarage, um deren Errichtung es der Kl. geht, stellt indes kein gleichartiges Gebäude im Sinne dieser Vorschrift dar. Voraussetzung hierfür ist, daß die Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch ist (vgl. BVerwGE 58, 124 = NJW 1980, 1010; vgl. auch BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 291 = NVwZ-RR 1994, 308). Daran fehlt es hier. Wie sich aus den Bauvorlagen aus dem Jahre 1982 ergibt, auf die die Kl. in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug nimmt, diente in dem Gebäude, an dessen Stelle der Neubau treten soll, lediglich ein untergeordneter Teil als Garage. Der übrige Raum wurde anderweitig genutzt. Entgegen der Auffassung der Revision läßt es das Gesetz nicht zu, dieses Defizit dadurch auszugleichen, daß der Tatbestand der Nr. 3 um Elemente der Nr. 1 angereichert wird. Der Gesetzgeber hat in § 35 IV 1 BauGB ein differenziertes System von Einzelregelungen geschaffen, das nicht durch die Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist. Zudem übersieht die Revision, daß die Nr. 1 hier für die Auslegung der Nr. 3 auch aus dem Grunde unergiebig wäre, weil sie lediglich die erstmalige Nutzungsänderung unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Jede weitere Umnutzung beurteilt sich nach § 35 II BauGB (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 252 = NVwZ-RR 1989, 340; Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307). Die Kl. räumt in diesem Punkt selbst ein, daß bereits vor Jahren an die Stelle der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung eine andere Nutzung getreten ist. Dies schließt einen erneuten Rückgriff auf § 35 IV 1 Nr. 1 BauGB von vornherein aus.
2.a) § 35 IV 1 Nr. 5 BauGB ist tatbestandlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Vorschrift begünstigt lediglich die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes. Es kann dahinstehen, ob von dieser Vorschrift nur die bauliche Änderung eines vorhandenen Gebäudes oder auch die Errichtung eines mit dem Altbau baulich-konstruktiv verbundenen Neubaus erfaßt wird (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 = NVwZ 1994, 294). Selbst im weitesten Wortsinne kann von der Erweiterung eines Wohngebäudes jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn ein zweites Bauwerk, vom Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird. Durch § 35 IV 1 Nr. 5 BauGB sollen keine neuen Baurechte geschaffen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 304 = NVwZ 1995, 700). Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht. Dagegen sind Baumaßnahmen, die in keinem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem geschützten Baubestand stehen, geeignet, der Gefahr einer verstärkten Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub zu leisten.
b) § 35 IV 1 Nr. 5 BauGB kommt der Kl. zudem auch deshalb nicht zugute, weil die erleichterte Zulassung davon abhängig ist, daß die Erweiterung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn die Baumaßnahme der besseren Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist. Die Kl. macht indes selbst nicht geltend, daß sie das Vorhaben ausführen will, weil das vorhandene Wohngebäude veränderten familiären Verhältnissen oder gewandelten Wohnbedürfnissen nicht mehr gerecht wird. Mit der geplanten Doppelgarage - von deren räumlicher Anordnung einmal abgesehen - verfolgt die Kl. nicht etwa den Zweck, im Wohngebäude Raum freizumachen, der für Wohnzwecke benötigt wird. An den bisherigen Wohnverhältnissen würde sich durch die Baumaßnahme nichts ändern. Die Kl. beklagt nicht, zu beengt oder sonstwie unzeitgemäß zu wohnen. Vielmehr führt sie für die Doppelgarage ausschließlich das Argument ins Feld, daß es ihr nicht zumutbar sei, ihre Kraftfahrzeuge ungeschützt der Witterung und dem Zugriff von Autodieben auszusetzen. Die Beseitigung solcher Unzuträglichkeiten liegt aber ersichtlich außerhalb des Schutzzwecks des § 35 IV 1 Nr. 5 BauGB.
II.1. Als von § 35 IV BauGB nicht erfaßtes sonstiges Vorhaben unterliegt die geplante Doppelgarage den Anforderungen des § 35 II BauGB. Diese Vorschrift schließt die Errichtung von Garagen im Außenbereich nicht von vornherein aus. Sie macht die Zulassung davon abhängig, daß öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dieser Voraussetzung genügt die Doppelgarage nicht, da sie die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Die Kl. räumt selbst ein, daß die Ansammlung von Bauten, der ihr Wohngebäude zuzurechnen ist, in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der bekl. Stadt steht. Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft. Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch das Vorhaben, das den Gegenstand der Bauvoranfrage bildet, weiter verstärkt. Wie sich aus den Lageplänen ergibt, auf die die Kl. Bezug nimmt, würde die Garage an dem ihr zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern. Daß es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus. Eine Zersiedelungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebensogut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 und BVerwGE 67, 33 = NJW 1983, 2716). Hierzu zählen auch Garagen.
2. § 12 BauNVO rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Diese Vorschrift gilt nur für Garagen in Baugebieten, die i.S. des § 1 III BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt worden sind. Außerhalb des durch § 2 V BauGB abgesteckten Ermächtigungsrahmens entfaltet die Baunutzungsverordnung keine Wirkungen. Für die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich hat der Gesetzgeber in § 35 BauGB eine eigenständige Regelung geschaffen, die sich auch für Garagen Geltung beimißt. Daß die Zulässigkeit im Außenbereich nicht denselben Grundsätzen folgt wie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorhanden ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung beruht auf Sachgesetzlichkeiten. Ob im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorhaben zulässig ist, beurteilt sich nach den von der Gemeinde getroffenen planerischen Festsetzungen, die § 12 BauNVO lediglich ergänzt (vgl. BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = NVwZ 1994, 783 L). Diese Anknüpfung versagt im Außenbereich. § 35 BauGB dient insoweit als Planersatz. Er enthält auch für die Errichtung von Garagen einen Zulässigkeitsmaßstab, der sich schon deshalb von § 12 abheben muß, weil der Außenbereich im deutlichen Gegensatz zu den nach den §§ 2 ff. BauNVO festgesetzten Baugebieten von jeder ihm wesensfremden Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll.
C. Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch aus Bestandsschutzerwägungen nicht herleiten.
I. Allerdings hat der Senat im Urteil vom 17. 1. 1986 (BVerwGE 72, 362 = NJW 1986, 2126 = NVwZ 1986, 740 L) insoweit in einem nahezu gleichgelagerten Fall folgende Ansicht vertreten: Der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 I 1 GG genieße, berechtige nicht nur dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Er decke eine Erweiterung des Bestehenden, wenn hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt würden, was die Erhaltung des Bestands und seine weitere Nutzung bereits mit sich brächten. Davon sei bei der Errichtung einer Garage auszugehen, da zur funktionsgerechten Nutzung einer Wohnung die Möglichkeit gehöre, Kraftfahrzeuge unterzustellen. Das im Zeitpunkt der Genehmigung geltende Recht hindere die Zulassung nicht, da das Vorhaben aufgrund des Art. 14 I 1 GG rechtmäßig durchgeführt werden dürfe. Der Senat ist von dieser Rechtsprechung indes in der Folgezeit der Sache nach abgerückt (vgl. BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673 und BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 282 = NVwZ 1994, 293; Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250; NVwZ-RR 1991, 231 = ZfBR 1991, 83; BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 293 = NVwZ-RR 1994, 372 = DÖV 1994, 565; BRS 57 Nr. 100). Um gleichwohl verbliebene Zweifel auszuräumen, gibt er die Auffassung, die er im Urteil vom 17. 1. 1986 (BVerwGE 72, 363 = NJW 1986, 2126) vertreten hat, ausdrücklich auf.
II. Der Senat hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die von der Vorstellung geprägt war, daß sich unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG Anspruchspositionen ableiten lassen, wiederholt bekräftigt, daß es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gibt (vgl. BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755 und BVerwGE 88, 191 = NJW 1991, 3239 = NVwZ 1992, 165 L). Auch im Anwendungsbereich des § 35 BauGB hat er sich zu dieser Linie bekannt (vgl. die weiter oben genannten Fundstellen).
1. Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 I 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 (292) = NJW 1980, 692; BVerfGE 58, 81 (109) = NJW 1982, 155; BVerfGE 72, 9 (22) = NJW 1986, 1159 und BVerfGE 74, 203 (214) = NJW 1987, 1930). Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfaßt wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerfGE 35, 263 (276) = NJW 1973, 1491). Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse (vgl. BVerfGE 95, 64 (82) = NJW 1997, 722 = NVwZ 1997, 479 L). Der Gesetzgeber ist bei seiner Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, durch verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden. Er hat einerseits dem durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteten Privateigentum Rechnung zu tragen, das in seinem rechtlichen Gehalt vor allem durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und das Merkmal der Privatnützigkeit gekennzeichnet ist. Er hat andererseits auf die in Art. 14 II GG angesprochenen Belange des Gemeinwohls Rücksicht zu nehmen. Im Falle von Interessenkollisionen, die nicht zuletzt daher rühren können, daß neben den Bestandsinteressen des Eigentümers auch die Interessen anderer grundrechtlichen Schutz genießen, hat er einen gerechten Ausgleich zu schaffen (vgl. BVerfGE 50, 290 (340) = NJW 1979, 699; BVerfGE 87, 114 (138) = NJW 1993, 2523 L = NJW-RR 1993, 971 und BVerfGE 91, 294 (308) = NJW 1995, 511). Schränkt er das Privateigentum ein, so muß er, auch wenn er den verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt unangetastet läßt, den Gleichheitssatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten (vgl. BVerfGE 52, 1 (30) = NJW 1980, 985; BVerfGE 70, 191 (199) = NVwZ 1986, 113 = NJW 1986, 575 L und BVerfGE 72, 66 (78) = NJW 1986, 2188 = NVwZ 1986, 738 L). Weist eine gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 I 1 GG Defizite auf, die sich weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie beheben lassen (vgl. hierzu BVerfGE 78, 306 (319) und BVerfGE 85, 329 (333) = NJW 1992, 1951 = NVwZ 1992, 873 L), so ist es den Fachgerichten verwehrt, unter Umgehung des einfachen Rechts unmittelbar auf der Grundlage der Verfassung Ansprüche zu gewähren, die von der Entscheidung des hierzu berufenen Gesetzgebers nicht gedeckt werden. Vielmehr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 100 I GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 300 (320) = NJW 1982, 745 und BVerfGE 79, 174 (192) = NJW 1989, 1271 = NVwZ 1989, 549 L). Art. 14 I 1 GG fungiert in diesem Zusammenhang ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, an dem das einfache Recht zu messen ist, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage, die sich als Mittel dafür benutzen läßt, die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, NJW 1998, 770 = NJWE-FER 1998, 115 L).
2. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne des Abs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handelt. Damit hat er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 I 2 GG getroffen. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 I 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus.
3. Zu einer anderen Bewertung besteht nicht deshalb Anlaß, weil der Gesetzgeber bei früherer Gelegenheit selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß über die gesetzlich geregelten Zulässigkeitstatbestände hinaus bestimmte bauliche Maßnahmen im Außenbereich "aus verfassungsrechtlichen Bestandsschutzgründen zulässig" sein können (vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau v. 21. 5. 1979, BT-Dr 8/2885, S. 43). Diese Einschätzung trug der damaligen höchstrichterlichen Spruchpraxis Rechnung (vgl. BVerwGE 36, 296 = NJW 1971, 1054; BVerwGE 47, 185; 50, 49). Seit der Senat, beginnend mit dem Beschluß vom 19. 7. 1988 (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250) von seiner früheren Bestandsschutzrechtsprechung abgerückt ist, fehlt es indes an jeglicher tragfähigen Grundlage für die nunmehr überwundene Auffassung, daß der Gesetzgeber in § 35 BauGB keine abschließende Regelung hat treffen, sondern den Außenbereich für einen "erweiterten Bestandsschutz" über die in § 35 IV BauGB geregelten Fälle hinaus hat offenhalten wollen.
4. Daß Garagen, sofern sie die Merkmale eines sonstigen Vorhabens i.S. des § 35 II BauGB aufweisen, nur in engen Grenzen zugelassen werden können, widerspricht nicht dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 I 1 GG. Es hält sich im Rahmen zulässiger Sozialbindung, wenn im Anwendungsbereich des § 35 BauGB, der vom Leitgedanken größtmöglicher Schonung des Außenbereichs beherrscht wird (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273 = NVwZ-RR 1992, 401), einem Grundeigentümer, dem ein bestandsgeschütztes Gebäude als Wohnung dient, die Möglichkeit, eine Garage zu errichten, nur unter der Voraussetzung eröffnet wird, daß öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Hierdurch wird weder die Verfügungsbefugnis angetastet noch die Privatnützigkeit des Eigentums in Frage gestellt. Im Verhältnis zum Wohngebäude stellt eine Garage eine bloße Nebenanlage dar, die zwar nützlich ist und den Wohnkomfort mittelbar erhöht, von der aber nicht abhängt, ob der Hauptnutzungszweck in angemessener Weise erreicht werden kann oder nicht. Das verständliche, aber nicht unabweisbare Anliegen, die Wohnqualität zusätzlich mit einem Garagenbauwerk aufzuwerten, läßt sich nicht zum Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG zuordnen, der einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber entzogen ist.
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