"Warentest" verliert gegen "Test & Kauf"

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 11. 2005


Aktenzeichen

315 O 371/05


Leitsatz des Gerichts

  1. Zwischen den Werktiteln „test“ und „Test & Kauf“ besteht keine Verwechlsungsgefahr im Sinne von § 15 MarkenG.

  2. Dem Zeichen „test“ kommt – trotz seines auch beschreibenden Bedeutungsgehalts – normale Kennzeichnungskraft zu.

  3. Die Verkehrsgeltung eines auch als Wort-Bildmarke eingetragenen Zeitschriftentitels bezieht sich vornehmlich auf dessen graphische und farbliche Darstellung.

  4. Drittzeichen sind zur Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht geeignet, wenn sie hinreichenden Abstand zum Klagezeichen wahren.

  5. Der Titel „Test & Kauf“ wird durch beide Bestandteile gleichermaßen geprägt. Dem Bestandteil „Test“ kommt im Rahmen der Gesamtbezeichnung ebenso beschreibender Charakter zu, wie dem vom Verkehr imperativistisch verstandenen Bestandteil „Kauf“.

  6. Der Bezeichnungsbestandteil „&Kauf“ im Rahmen des Gesamtzeichens „Test & Kauf“ begründet keine Vermutung für das Vorliegen eines Serienzeichens des Inhabers des verkehrsdurchgesetzten Titels „test“ – anders als etwa die Sachzusätze „automobil test“, „HiFi test“ oder „Heimwerker test“.

  7. Die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht in Anspruch genommenen dar, der grundsätzlich zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme entstandenen Schadens verpflichtet (im Anschluß an BGH GRUR 2005,882). Dieser umfasst insbesondere auch die Erstattung anwaltlicher Gebühren, die im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.487,20 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2006 zu zahlen.

  3. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Widerklage abgewiesen.

  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Zulässigkeit der Benutzung des Werktitels Jest & Kauf für eine Zeitschrift durch die Beklagte.

Die Klägerin ist eine am 4. Dezember 1964 von der Bundesrepublik Deutschland errichtete Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Berlin.

Aufgabe der Klägerin ist es laut Stiftungszweck, die Öffentlichkeit über den Nutz- und Gebrauchswert sowie die Umweltverträglichkeit von Produkten und Dienstleistungen zu unterrichten, mit Informationen zur Verbesserung der Marktbeurteilung zu versorgen sowie über eine gesunde und ressourcensparende Lebens- und Haushaltsführung aufzuklären. Hierzu ist die Klägerin beauftragt, neutral und objektiv Produktund Dienstleistungstests durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen.

Hierzu gibt die Klägerin insbesondere die Zeitschriften "test'', welche seit Anfang 1968 monatlich erscheint, und "FINANZtest", welche seit 1991 zweimonatlich und seit 1997 monatlich erscheint, heraus.

Den wesentlichen Inhalt der Zeitschrift "test" bilden vergleichende Waren- und Dienstleistungstests. Die Ergebnisse der Tests werden regelmäßig samt der technischen Daten der getesteten Produkte unter bestimmten Bewertungskriterien in tabellarischen Übersichten präsentiert und durch journalistische Texte eingeführt und weitergehend kommentiert. Die Einzelergebnisse werden zu Gruppenurteilen verschiedener Produkteigenschaften zusammengefasst und hieraus Gesamturteile, so genannte Qualitätsurteile (von "SEHR GUT" bis "MANGELHAFT"), gebildet.

In der derzeitigen Aufmachung der Zeitschrift "test" ist der weiße Schriftzug tesr vor einer roten rechteckigen Hintergrundfläche abgebildet: . Oberhalb dieses Schriftzuges wird über die gesamte Breite der Titelseite der Name der Klägerin "STIFTUNG WARENTEST" abgedruckt (vgl. Anlage K 1a).

Die Zeitschrift "FINANZtest" erscheint seit dem Heft 3/1997 mit dem folgenden Logo: . Oberhalb dieses Schriftzuges wird über die gesamte Breite der Titelseite der Name der Klägerin "STIFTUNG WARENTEST" abgedruckt (vgl. Anlage K 4).

Im Jahre 1975 gab es etwa 211.000 Abonnenten der Zeitschrift "test", im Kioskverkauf wurden durchschnittlich weitere 299.000 Hefte pro Ausgabe verkauft. Mit dem Heft 3/1991 überschritt die Gesamtauflage die Millionengrenze. Derzeit liegt die verkaufte Auflage bei etwa 600.000 Heften pro Monat (vgl. Anlage K 2). Die verkaufte Auflage der Zeitschrift "FINANZtest" stieg von 1991 bis Mai 2004 von etwa 197.000 auf 281.000 an (vgl. Anlage K 3).

Neben den beiden Zeitschriften "test" und "FINANZtest" gibt die Klägerin seit 1972 in unregelmäßigen Abständen thematische Sonderhefte heraus. Die Sonderhefte erscheinen unter dem Titel "test SPEZIAL" bzw. "FINANZtest SPEZIAL". Gestalterisch sind sie eng an die Aufmachung der "test"- bzw. "FINANZtest"-Hefte angelehnt (vgl. Anlagen K 5 und K 6). Weitere Sonderhefte werden als neue Produktreihe unter dem Titel "test extra" und "FINANZtest extra" heraus gegeben (vgl. Anlagen K 7 und K 8).

Darüber hinaus gibt die Klägerin unter dem Titel "test JAHRBUCH" seit 1973 regelmäßig komprimierte Zusammenstellungen von Testergebnissen, die mittlerweile auch als Jahres-CD-ROM vertrieben werden, heraus sowie - in unregelmäßigen Abständen - Handbücher und Ratgeber zu bestimmten Themen. Auch sie werden unter den Namen "test", "FINANZtest", "EIN BUCH VON test" bzw. "FINANZtest SOFTWARE" vertrieben (vgl. Anlagen K 10 bis K 13).

Außerdem hält die Klägerin unter den Intemet-Domains "stiftung-warentest.de", "test.de", finanztest.de" sowie weiteren Domains, weiche sämtlich auf dieselbe Homepage weiterleiten, ein Online-Angebot bereit, welches im Wesentlichen aus Artikeln und Tests aus den Printausgaben ihrer Publikationen, insbesondere den Zeitschriften tesf und "FINANZtest", besteht, die gegen Entgelt herunter geladen werden können. Im Kopf der Homepage der Klägerin erscheinen u. a. die Logos "test" () und "FINANZtest" () (vgl. Anlagen K 20 bis K 22). Zudem hat die Klägerin einen Faxabruf-Service sowie - seit 1990 - weitere Computerdienste in ihrem Angebot -(vgl. Anlagen K 14 und K 15).

Seit 1984 publiziert die Klägerin in der Zeitschrit "test" auch Ergebnisse vergleichender Untersuchungen im Bereich Technik/Elektronik, z. B. betreffend Notebooks, Computer und Digitalkameras (vgl. Anlagen K 9a bis K 9c).

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 300 21 478

(vgl. Anlage K 30), welche mit Priorität vom 20. März 2000 für die Waren und Dienstleistungen Aufbereitung und Speicherung von Daten in elektronischen Datenbänken und auf elektronischen Trägermedien; Beratung bei Geldanlagen, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Verbreitung von Informationen in elektronischen Medien sowie in Filmen und Rundfunk, Erarbeitung und Veröffentlichung von Informationen über optimale private Haushaltsführung, Erarbeitung und Veröffentlichung von Informationen Ober umwelt- und gesundheitsbewusstes Verhalten; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; finanzielle Beratung von Verbrauchern unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen, Verbraucherberatung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen; Rechts- und Steuerberatung, Zurverfügungstellung von Daten in elektronischen Datenbänken und auf elektronischen Trägermedien" geschützt ist.

Außerdem ist die Klägerin Inhaberin der mit Priorität vom 24. April 2003 geschützten deutschen Wort-/Bild-Marke

(vgl. Anlage K 29)

sowie der mit Priorität vom 17. April 2000 geschützten deutschen Wort-/Bild-Marke

(vgl. Anlage K 31); diese Marken sind für entsprechende Waren und Dienstleistungen registriert.

Am 30. Januar 2004 wurden für die Klägerin aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung zwei Wort-/Bildmarken "test" eingetragen (vgl. Anlagen K 27 und K 28). Zu dem vorangegangenen Verfahren wird auch auf die Anlagen B 13, B 24 und B 25 verwiesen.

Der Markenschutz erstreckt sich für die unter der Reg.-Nr. 300 21 469 eingetragene Wort-/Bildmarke (vgl. Anlage K 27) auf die Aufbereitung und Speicherung von Daten in elektronischen Datenbanken und auf elektronischen Trägermedien; Beratung bei Geldanlagen, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Verbreitung von Informationen in elektronischen Medien sowie in Filmen und Rundfunk, Erarbeitung und Veröffentlichung von Informationen über umwelt- und gesundheitsbewusstes Verhalten; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; Durchführung von Qualitätsuntersuchungen; Verbraucherberatung bei der Auswahl von Waren- und Dienstleistungen; Rechts- und Steuerberatung; Zurverfügungstellung von Daten in elektronischen Datenbänken und auf-elektronischen Trägermedien.

Die unter der Reg.-Nr. 303 20 703 eingetragene Marke (vgl. Anlage K 28) genießt Schutz für Druckereierzeugnisse, insbesondere Testmagazine, Bücher, Broschüren und Verbraucherinformationen; Verbraucherberatung und -aufklärung über die Möglichkeiten und Techniken der optimalen Haushaltsführung, über eine rationale Einkommensverwendung sowie über von ihr als fundiert erkannte wissenschaftliche Erkenntnisse des gesundheits- und umweltbewussten Verhaltens; Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Broschüren; Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; Veranstaltung, Auswertung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; Durchführung von Qualitätsuntersuchungen; Information über Rechts- und Steuerfragen; Zurverfügungstellung von Daten in elektronischen Datenbänken und auf elektronischen Trägermedien.

Die Grafik der Marken gemäß den Anlagen K 27 und K 28 entspricht dem oben dargestellten Titellogo der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift "test" ().

Weitere Marken legt die Klägerin als Anlagen K 32 bis K 34 vor.

Verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen bewerben ihre Produkte mit den diese betreffenden, in den von der Klägerin herausgegebenen Zeitschriften veröffentlichten Testergebnissen (vgl. Anlage K 25 und K 26).

Als Anlagen K 35 und K 36 legt die Klägerin Gutachten "Umfrage zu Bekanntheit und Image der Stiftung Warentest" der forsa. Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH vom 9. Februar 2000 und "Das Titel-Logo der Zeitschrift Jest' Ergebnisse einer Repräsentativbefragung zur Durchsetzung" des Instituts für Demoskopie Allensbach vom 11. Dezember 2003 vor.

Die Beklagte verlegt Fachzeitschriften in dem von ihr so genannten Bereich Computer & Communications" (vgl, Anlagen K 1 und B 1), insbesondere das Magazin "CHIP" (vgl. Anlage B 2) sowie die hier streitgegenständliche, derzeit monatlich erscheinende Zeitschrift "Test & Kauf" (vgl. Anlagen K 37, K 38, B 9 und B 11), welche die Beklagte als sog. Line Extension bezeichnet und die sie in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten als "CHIP Test & Kaur bezeichnen lässt. Die im Inland verkaufte Auflage der Zeitschrift CHIP" beträgt monatlich im Durchschnitt etwa 410.000 Exemplare (vgl. Anlage B 6).

Die Zeitschrift "Test & Kauf" erschien noch im Mai 2004 unter dem aus Anlage K 39 bzw. Anlage B 10 ersichtlichen Titel. In den als Anlagen K 37 bis K 39 vorgelegten Zeitschriften befinden sich auf den einzelnen Seiten, dort am unteren Rand jeweils neben der jeweiligen Ausgabenbezeichnung und der jeweiligen Seitenzahl, regelmäßig die Worte "CHIP Test & Kauf". Der Werktitel der Zeitschriften gemäß den Anlagen K 37 und K 38 bzw. B 9 und B 11 ist in schwarzfarbenen, schräggedruckten Buchstaben vor einen verschiedenfarbigen Hintergrund gesetzt, wobei die Worte "Test" und "Kauf" nebeneinander - verbunden durch ein "&"-Zeichen - angeordnet sind. Die Zeitschrift enthält im Wesentlichen Testberichte aus den Bereichen Computer und Zubehör sowie Elektronik. Die Testergebnisse sind weit überwiegend in tabellarischen Obersichten abgefasst. Im Rahmen vergleichender Untersuchungen werden Gesamtnoten wie "sehr gut" oder "gut" vergeben.

Die Zeitschrift "Test & Kauf" wird auch auf der Webseite "www.chip.de" der Beklagten beworben.

Mit Anwaltsschreiben vom 15. April 2005 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen deren Verwendung des Titels "Test & Kauf" für eine Zeitschrift betreffend Produkttests in dem Bereich Computer und Zubehör ab (vgl. Anlage K 40). Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2005 mit, dass sie nicht dazu bereit sei, die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. Anlage K 41) und forderte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2005 dazu auf, die "... geltend gemachten Verbietungsrechte ausdrücklich fallen zu lassen", anderenfalls negative Feststellungsklage erhoben werde (vgl. Anlage K 42).

Die Parteien errechnen die ihnen - von ihnen klage- bzw. widerklageweise von der jeweils anderen Seite erstattet verlangten - jeweils entstandenen Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten jeweils auf der Grundlage einer 0,65-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 300.000,- EURO.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei aus den §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG sowie aus § 14 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 5 MarkenG dazu verpflichtet, die Verwendung des streitgegenständlichen Zeitschriftentitels zu unterlassen. Zwischen ihren, der Klägerin, eingetragenen Marken "test" u. a. einerseits und dem Kennzeichen "Test & Kauf" der Beklagten andererseits bestehe u. a. unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens Verwechslungsgefahr. Zudem genieße sie, die Klägerin, für die Bezeichnungen "test" und "FINANZtest" Werktitelschutz. Die Tatsache, dass am oberen Rand der Titelseite der Zeitschrift "test" ein Hinweis auf sie, die Klägerin, als Herausgeberin dieser Zeitschrift ("Stiftung Warentest") erfolge, stehe einem Werktitelschutz für den Zeitschriftentitel "test" nicht entgegen, praktizierten doch auch andere Herausgeber periodisch erscheinender Druckwerke derartige Herausgeberhinweise auf den Titelseiten von ihnen herausgegebener Zeitschriften (vgl. Anlagen K 54, K 58 und K 59 sowie Anlagenkonvolut K 55). Die Klägerin ist der Auffassung, der Zeitschriftentitel "test" sei kennzeichnungskräftig. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeitschriftentiteln bestehe eine - sowohl unmittelbare als auch mittelbare - Verwechslungsgefahr. Der Bezeichnungsbestandteil "& Kauf" in dem angegriffenen Werktitel sei zu vernachlässigen, so dass sich nur noch "Test" und "test'' gegenüberstünden und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliege. Darüber hinaus bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Werktiteln regelmäßig nur ein Schutz gegen unmittelbare Verwechslungen gegeben. Die Voraussetzungen dafür, dass bei bekannten Werktiteln gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft ausgelöst werde, seien bei den seit langer Zeit und in großer Auflage verbreiteten Testzeitschriften der Klägerin aber gegeben. Die Klägerin behauptet weiter - unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Umfrageergebnisse -, dass sie, und insbesondere die von ihr herausgegebenen Zeitschriften "test'' und "FINANZtest", eine große Bekanntheit und einen hervorragenden Ruf genössen (vgl. Anlagen K 35 und K 36). Sie meint, die Beklagte nutze mit dem streitgegenständlichen Zeitschriftentitel in unzulässiger Weise nach § 15 Abs. 3 MarkenG die Unterscheidungskraft und überragende Wertschätzung der Klagezeichen aus.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

"Test & Kauf"

als Werktitel für eine monatlich erscheinende Fachzeitschrift zu benutzen, wenn und soweit dies geschieht wie nachfolgend in schwarz-weiß abgebildet:

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen, in welcher Form und in welchem Ausmaß - jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, insbesondere welche Umsätze mit entsprechenden Publikationen erzielt wurden, in welcher Art und in welchem Umfang Werbung für diese Publikationen getätigt wurde und welche Zugriffszahlen unter der Domain www.chip.de zu verzeichnen waren.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.487,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie - widerklagend -:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 1.487,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu. Jedenfalls fehle es am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Die einander gegenüberstehenden Zeitschriftentitel der Parteien seien so unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Die von ihr, der Beklagten, herausgegebene Zeitschrift heiße "CHIP Test & Kauf". Ihre, der Beklagten, Dachmarke "CHIP" weise einen hohen Bekanntheitsgrad auf (vgl. Anlagen B 3 bis B 5). Dies belegten auch die von ihr, der Beklagten, herausgegebenen sog. Line-Extensions "CHIP - Foto Video Digital", "CHIP Inside", "CHIP Professional", "CHIP Software" und "CHIP Tips & Tools", die zudem bewiesen, dass es sich bei "CHIP" um einen herkunftshinweisenden Reihentitel handele. Auch als eigenständiger Titel, wie sie, die Beklagte, ihn nicht verwende, würde ein Titel "Test & Kauf' weder von dem Begriff "Test" geprägt, noch verstünde der Verkehr einen solchen Titel als Reihentitel der Klägerin. Der in einem solchen Titel ebenfalls verwendete Begriff "Kauf" wäre prägend und brächte zum Ausdruck, dass es sich bei einer Zeitschrift "Test & Kauf" um ein Konkurrenzprodukt zum Heft "test" der Klägerin handelte. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, bei dem Zeitschriftentitel "test" der Klägerin handele es sich nicht um einen selbständigen Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG. Die Herkunft des Heftes erschließe sich erst über den Individualisierungshinweis "Stiftung Warentest", welchen die Klägerin seit jeher ihrem Heft im Titel hinzugefügt habe. Ein nach § 5 Abs. 3 MarkenG geschützter Werktitel müsse selbständig kennzeichnend sein und dürfe seine Individualisierung nicht erst über den Hinweis auf den Herausgeber erfahren; insoweit bezieht sich die Beklagte auf die von ihr in den Anlagenkonvoluten B 27 und B 28 vorgelegten Werktitel. Zudem gebe es diverse Zeitschriften, welche in ihrem Titel den Bestandteil "Test" enthielten, so etwa die Zeitschriften "fotoDIGITAL TEST", "Auto Bild test & tuning", "Motorrad TEST", "HiFi Test TV - VIDEO" und "Öko-Test" (vgl. Anlagenkonvolut B 15 und Anlagen B 16 bis B 18). Hierzu bezieht sich die Beklagte auch auszugsweise auf eine von ihr vorgelegte Titelrecherche in der Mediendatenbank "mediaregister.de" vom 20. April 2005 mit 156 Titelschutzeinträgen und 108 Zeitschriften einträgen zu dem Begriff "test" (vgl. Anlage B 14) sowie weitere von ihr vorgelegte Unterlagen betreffend die Zeitschrift "Öko-Test", insbesondere deren Verbreitung (vgl. Anlagen B 31 bis B 33). Der Klägerin sei das Gesamtumfeld dieser TestPublikationen bekannt gewesen. Dennoch sei sie lange nicht gegen Konkurrenzprodukte vorgegangen. Durch diese umfangreiche Drittbenutzung sei der Titel "test" der Klägerin erheblich geschwächt worden. Der Titel "test" sei für eine Zeitschrift, in welcher (Produkt-)Tests enthalten seien, zudem rein beschreibend; insoweit bezieht sich die Beklagte auf einen von ihr als Anlage B 12 vorgelegten Auszug aus dem DUDEN (Herkunftswörterbuch). Schließlich bestehe an der Bezeichnung "Test" ein Freihaftebedürfnis gemäß § 23 Nr. 2 und 3 MarkenG. Insoweit beruft sich die Beklagte auf ein von ihr als Anlage B 13 vorgelegtes Schreiben des DPMA vom 29. Juli 2003 zum Az. 303 20 703.5116 (Markenanmeldung der Klägerin) sowie weitere von ihr vorgelegte Unterlagen aus dem diesbezüglichen Markenanmeldeverfahren (vgl. Anlagen B 24 und B 25).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig und - weit überwiegend - begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.


I.

Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte weder aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG noch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.

Da es insbesondere an der erforderlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen fehlt, folgt der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch - unabhängig von dem Vorliegen einer Waren/Dienstleistungsähnlichkeit oder einer Verwechslungsgefahr - nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG oder § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG; die Benutzung des angegriffenen Werktitels durch die Beklagte stellt sich nicht als eine Ausnutzung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Klagezeichen dar und vermag weder die Wertschätzung noch die Unterscheidungskraft der Klagezeichen zu beeinträchtigen.


1.

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat in einem u. a. die Zeitschriftenbezeichnung "Heimwerker Test", gegen welche die Klägerin seinerzeit aus den Klagezeichen vorgegangen ist, betreffenden Fall in ihrem Urteil vom 1. Juli 2004 (Az. 312 O 31/04) u. a. das Folgende ausgeführt (vgl. Anlage K 44):

"Das Recht an einem unterscheidungskräftigen Titel entsteht mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr Bei Druckschriften erfolgt das regelmäßig mit dem Erscheinen des Werkes (BGH GRUR 1989, 760. 761 -Titelschutzanzeige, OLG Hamburg NJW-RR 1996, 1004 - Max, OLG Hamburg AfP 1991, 443, 447 - Das Erbe der Guldenburgs).

Der Begriff, 'test' ist als Titel einer Zeitschrift, welche sich maßgeblich mit der Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungstests befasst, von Haus aus unterscheidungskräftig und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG schutzfähig. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH MD (VSW) -2002, 4, 6 - Auto Magazin; BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE, BGH GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; BGH GRUR 1992, 547, 548 - Morgenpost, LG Frankfurt GRUR-RR 2002, 68 - Uhren Magazin).

Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt der Titel 'test'. Er bezeichnet von Haus aus nicht zwingend eine Druckschrift und wird deshalb auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (BGH GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; OLG Köln AfP 1994, 236, - die Geschäftsidee). Er weist damit ein Mindestmaß an Individualität auf, welches dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht Im Bereich der Veröffentlichungen, die sich mit Waren- und Dienstleistungstests befassen, sind u. a. Titel wie 'ÖKO-Test', ' DVD & Surround TEST' und 'Automobil-Test' vertreten. Zwar ist der Titel der Klägerin 'test' weitgehend beschreibend, doch sind die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung ähnlicher und ebenfalls stark beschreibender Titel daran gewöhnt, auf die Unterschiede zu achten (OLG Frankfurt AfP 1992, 161 - Oldtimer Magazin).

...

Auf Grund dieser gerichtsbekannten jahrzehntelangen Vertriebsdauer ist davon auszugehen, dass die Test-Zeitschrift der Klägerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine große Bekanntheit erreicht hat (BGH GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine). Selbst bei Zugrundelegung einer geringen Unterscheidungskraft ist im vorliegenden Fall von einer deutlichen Stärkung der Kennzeichnungskraft durch die jahrzehntelange kontinuierliche Verbreitung auszugehen (BGH MD (VSM 2002, 4, 7 - Auto Magazin; BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE).

Da der Titel der Klägerin 'test' schon von Haus aus unterscheidungskräftig ist, bedarf es keiner Prüfung, ob ihm auch Schutzfähigkeit gemäß § 5 MarkenG wegen Verkehrsgeltung zukommt. Eine solche ist nur denn erforderlich, wenn es der Bezeichnung an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt. Dies ist - wie vorstehend ausgeführt - nicht der Fall.

Zwischen dem Zeitschriftentitel der Klägerin und dem Titel Heimwerker 'Test' der Beklagten zu 1. besteht Verwechslungsgefahr. Insoweit ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz der Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Werkbzw. Branchennähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, auszugehen (BGH MD (VSW) 2002, 4, 6 - Auto Magazin, BGH GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel).

Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des vornehmlich beschreibenden Charakters des Zeitschriftentitels 'test' zunächst von einer schwachen Unterscheidungskraft auszugehen, die jedoch durch die jahrzehntelange kontinuieiliche Verbreitung der Zeitschrift deutlich gestärkt worden ist.

Ebenso wie das Kammergericht in [seinem] Urteil vom 17. Februar 2004 geht auch die Kammer davon aus, dass eine relevante Schwächung durch sonstige Zeitschriftentitel nicht feststellbar ist. Die von den Beklagten angeführten Zeitschriftentitel, die einen Hinweis auf den Herausgeber aufweisen, müssen ohnehin außer Betracht bleiben.

Die Parteien bieten ihre Veröffentlichungen zwar nicht unter identischen Bezeichnungen an, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass der angesprochene Verkehr den Titel der Beklagten mit der 'test'-Zeitschrift der Klägerin verwechselt, nicht gegeben sein dürfte. Auch die Übereinstimmungen im Titellogo hinsichtlich der Schreibweise des Bestandteils "test" führen nicht dazu, dass die Zeitschrift, 'Heimwerker Test' unmittelbar mit der monatlich erscheinenden 'test'-Zeitschrift der Klägerin verwechselt wie Der angesprochene Verkehr ordnet den Titel der Beklagten aber dem Untemehmen der Klägerin zu und geht daher davon aus, dass beide Titel von einem und demselben Hersteller stammen.

Allerdings sind Werktitel grundsätzlich nur gegen unmittelbare Verwechslung geschützt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist anerkannt, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann, so insbesondere bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften (Hans. OLG, 5. Senat, Urt. v. 24.4.2003 - 5 U 90/2002 'Der DVD Markt', 'DVD & Video Markt'; MD (VSW) 2003, 1121). Abgesehen davon, dass die Klägerin sich aufgrund der am 30. Januar 2004 eingetragenen Marken auch auf die Wort-/Bildmarke 'test' stützen kann und gem. § 14 MarkenG demgemäß einem Dritten untersagen kann, ein ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn durch die Benutzung die Gefahr besteht, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, erfüllt das Titelrecht der Klägerin an ihrer, 'test'-Zeitschrift, wie auch das Kammergericht in dem bereits angeführten Urteil zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen für einen erweiterten Schutz auch gegen mittelbare Verwechslungen. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht auf die im Einzelnen streitige Höhe der Auflage der klägerischen Zeitschrift an, da jedenfalls auf Grund der langen und intensiven Tätigkeit der Klägerin auf dem Gebiet der Verbraucheraufklärung und -beratung eine hohe Identifikation der Klägerin mit periodisch erscheinenden Veröffentlichungen von Testberichten für Konsumgüter anzunehmen ist.

In der angeführten Entscheidung hat das Hans. Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise auch bei nicht überragend bekannten Zeitschriftentiteln eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht kommen kann. So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.7.98, GRUR 99, 235 = WRP 99, 186 , Wheels Magazine' eine mittelbare Verwechslungsgefahr bejaht, weil die Herausgeberin von, Wheels Magazine' bis zum Erscheinen von , Wheels Nationals' mit der Organisation und Berichterstattung eben der Oldtimer-Treffen befasst war, über die in diesen Zeitungen schwerpunktmäßig berichtet wurde. Auch der 3. Zivilsenat hat in dem Urteil zu den Computerzeitschriften ,Screen/Screen basics' einen Ausnahmefall angenommen (GRUR-RR 2001, 31).

Die Verwechslungsgefahr ist zu bejahen, da hinsichtlich der angebotenen Dienstleistung Teilidentität besteht, soweit beide Parteien Testberichte über Elektrowerkzeuge, Handwerkzeuge, Gartengeräte sowie Beleuchtungs- und Sicherheitsanlagen veröffentlichen. Zwar geht das Angebot der Klägerin, weiches sie in der Zeitschrift 'test' veröffentlicht, weit darüber hinaus. Andererseits veröffentlicht die Klägerin unter Verwendung des Titellogos der Zeitschrift , test' auch regelmäßig Sonderhefte zu Spezialthemen. Gerade der speziell von der Zeitschrift der Beklagten angesprochene Interessentenkreis hat auch in der, 'test'-Zeitschrift der Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig Untersuchungen über die Qualität von Werkzeugen wie auch Elektrogeräten, die im Heimwerkerbereich eingesetzt zu werden pflegen, gefunden.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise irrtümlich annehmen, bei dem unter dem Titel, Heimwerker Test' der Beklagten zu 1. präsentierten Angebot handele es sich um eine Sonderausgabe, der Zeitschrift, 'test' der Klägerin.

Der Klägerin steht aus demselben rechtlichen Grund auch der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domains ,heimwerkertest.de' und/oder ,heimwerker-test.de' zur Bewerbung der Zeitschrift ,Heirnwerker Test' und/oder zur Veröffentlichung von Berichten aus dieser Zeitschrift zu."

Des Weiteren hat die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg in ihrem Urteil vom 30. August 2005 in einem den Zusatz "Test Magazin" auf den Titelseiten verschiedener Zeitschriften betreffenden Fall zum Marken- und Werktitelschutz der Klagezeichen u. a. das Folgende ausgeführt (Az. 312 0 122/05; vgl. Anlage K 60):

"Bei der Marke, test' handelt es sich um eine Marke mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Wegen der zwischenzeitlichen Eintragung der Marke ist von deren Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft auszugehen. Wie die erkennende Kammer bereits in seinen Urteilen vom 1. 7.2004 (312 O 31 / 04) und 16.8.2005 (312 O 121/05) ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Zeitschriftentitels 'test' zunächst nur von einer von Hause aus schwachen Unterscheidungskraft auszugehen, die jedoch durch die jahrzehntelange kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift deutlich gestärkt worden ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. vom 26.5.2005, 327 O 573 / 04; LG Berlin, Urt. vom 16.3.2005, 97 O 83 / 04; LG Berlin, Urt vom 17.2.2004, 6 U 366 / 03). Der Einwand der Beklagten, es habe durch diverse Zeitschriftentitel und -zusätze eine relevante Schwächung des Begriffs , Test stattgefunden, vermag nicht zu überzeugen. Die insofern von der Beklagten angeführten Zeitschriftentitel existieren zum überwiegenden Teil als solche entweder nicht mehr (Motorrad Test', Heimwerker Test, DVD & Surround Test, Home Cinema Test', Plus) oder sind derzeit Gegenstand eines durch die Klägerin betriebenen Gerichtsverfahrens, in dem die Unterlassung der Verwendung dieses Titels geltend gemacht wird (Reise & Preise', HiFi Test). Letztlich verbleiben nur die Zeitschriften ,Öko Test' und ,Auto Bild Test & Tuning', die allein eine relevante Kennzeichnungsschwächung nicht hervorrufen, zumal bei der letztgenannten Publikation die bekannte Bezeichnung ,Auto Bild' einen anderweitig prägenden Kennzeichnungsgehalt in Bezug auf die konkrete Identität der Zeitschrift aufweist.

...

[Der] Verkehr kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. BGH, GRUR 1970, 141 f. - Europharma; GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten, GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine). Denn die Bekanntheit und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen - anders als beim Titel eines Einzelwerkes - die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH, GRUR 2000, 71, 72 - SZENE; Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 15 Rn 105 m. w. N.). In diesem Fall gewährt die Rechtsprechung Schutz nicht nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, sondern auch gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (vgl. BGH, GRUR 1993, 692, 693 - Guldenburg; lngerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn 106). Auch wenn die Rechtsprechung zunehmend hohe Anforderungen an die in diesem Zusammenhang erforderliche besondere Kennzeichnungskraft des Titels, auch als Hinweis auf den Hersteller des Werkes dienen zu können, stellt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn 106 m. w. N.), sind diese Anforderungen vorliegend erfüllt. Denn die Publikation der Klägerin erscheint regelmäßig seit über 30 Jahren in hoher Auflagenzahl. Sie genießt nicht nur deswegen einen hohen Bekanntheitsgrad bei der Allgemeinheit als angesprochener Verkehr, sondern auch aufgrund der regelmäßigen und zahlreichen Veröffentlichungen der in ihr publizierten Testergebnisse in anderen Medien wie Tagespresse, Rundfunk, Fernsehen und auf den getesteten Produkten. Im Hinblick auf die Bekanntheit ihres Titels hat die Klägerin zudem eine Verkehrsbefragung des Allensbach-Institutes vorgelegt, nach der 57 % der Gesamtbevölkerung angeben, die Zeitschrift 'test' zu kennen (vgl. Anl. 29). Bei der Gruppe, die sich für Verbrauchertests interessieren, liegt der Bekanntheitsgrad bei 69 %. Dieses Ergebnis bestätigt die Einschätzung der Kammer."

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges an und macht sie sich zu Eigen.


2.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt in der hier im Streit stehenden Titelgestaltung der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift - und nur darum geht es in der Sache - keine Verletzung der Kennzeichen der Klägerin.

a.

Mit der angegriffenen Titelgestaltung ist die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift als "Test & Kauf zu bezeichnen, wie die Kammer dies auch im Tatbestand getan hat, und nicht - wie die Beklagte dies vortragen lässt - als CHIP Test & Kauf.

Anders als noch auf dem Titelblatt der Anlage K 39 ("CHIP Test & Kauf, Ausgabe Mai 2004), befindet sich auf dem Titelblatt der Ausgabe 6/2005 der Zeitschrift Test & Kauf' unter diesem Zeitschriftentitel u. a. - neben der hervorgehobenen Bewerbung des Preises der Zeitschrift ("1,- €") und der Aussage "Wir testen, Sie sparen" nur noch der Hinweis: Mit der Test-Kompetenz von CHIP" (vgl. Anlage K 38). Letzterer ist - wenngleich unter Verwendung des CHIP"-Logos - in einer deutlich kleineren Schrift gehalten als der Zeitschriftentitel Test & Kauf. Zudem befindet sich das "CHIP"-Logo örtlich bereits in einem unter dem Zeitschriftentitel befindlichen Kasten, in weichen es als Teil eines gelbfarbenen Balkens, welcher die Ausgabenbezeichnung, Teile des Wortes Jest' und des "&"-Zeichens sowie den gesamten Hinweis "Mit der Test-Kompetenz von CHIP" unterlegt, hineinragt. Auf dem - ebenfalls lediglich in seiner konkreten Verletzungsform mit einem u. a. einen Teil der Titelseite in deren oberem linken Teil überlappenden Blatt angegriffenen - Titelblatt der Ausgabe 0412005 der Zeitschrift Test &:Kauf befindet sich sodann überhaupt kein Hinweis mehr auf "CHIP" (vgl. Anlage K 37).

Dass die einzelnen Seiten der als Anlagen K 37 und K 38 vorgelegten Zeitschriften jeweils neben der Seitenzahl und Ausgabenbezeichnung die Bezeichnung "CHIP Test & Kauf' aufweisen, ändert an der Gestaltung der - allein angegriffenen - bezeichneten Titelseiten und deren kennzeichenrechtlicher Bewertung nichts.

b.

Zwischen den Kennzeichen "test" der Klägerin und dem angegriffenen - prioritätsschlechteren - Werktitel "Test & Kauf" der Beklagten besteht indes keine Verwechslungsgefahr.

Auszugehen ist insoweit von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren.

In Bezug auf das Titelrecht der Klägerin sind dies die Ähnlichkeit der Titel und die Werknähe sowie die Kennzeichnungskraft des älteren Titels.

Soweit die Klägerin aus ihren Marken "test" vorgeht, besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlich-. keit der Kennzeichen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. nur BGH GRUR 2000, S. 506 ff. (S. 508) - "ATTACHÉ/TISSERAND").

aa.

Die Zeichen (Werktitel und Wort-/Bildmarken) "test" der Klägerin haben aufgrund ihrer jahrzehntelangen Benutzung durch die Klägerin trotz ihres auch beschreibenden Bedeutungsgehalts eine zumindest normale Kennzeichnungskraft.

Unter titelmäßiger Kennzeichnungskraft ist der Grad der Eignung eines Zeichens zu verstehen, sich aufgrund seiner Eigenart und gegebenenfalls seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als namensmäßige oder trotz fehlender Namensfunktion sonst zur Unterscheidung von anderen Werken geeignete Bezeichnung eines Werkes einzuprägen, d. h. in Erinnerung behalten und wieder erkannt zu werden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage 2003, § 15 Rn. 112).

Der Werktitel unterscheidet sich von der Marke dadurch, dass er primär inhaltsbezogen ist und damit vorrangig der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk dient, nicht dagegen notwendigerweise als Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2002, S. 1083 ff. (S. 1084); BGH GRUR 2000, S. 504 ff. (S. 506); BGH GRUR 1999, S. 581 ff. (S. 582); vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage 2003, § 5 Rn. 71).

Da es häufig erforderlich ist, den Inhalt des Werkes durch seinen Titel kurz und prägnant zu beschreiben, was häufig nur durch Bezeichnungen möglich ist, die jedenfalls an beschreibende Angaben eng angelehnt sind, sind in Bezug auf Werktitel die an den erforderlichen Grad an Originalität und Kennzeichnungskraft zu stellenden Anforderungen nicht zu überspannen. So ist bei Zeitungen durch die Bedeutung geographischer Bestandteile eine Gewöhnung des Verkehrs an weniger unterscheidungskräftige Titel eingetreten (z. B. "Berliner Zeitung", "Hamburger Abendblatt"; vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage 2003, § 5 Rn. 89 und 90). Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft ist allerdings weiter erforderlich. Die großzügigen Maßstäbe werden auch auf Zeitschriftentitel angewendet.

Die Klägerin benutzt den Titel "test" seit 1968 durch das Herausbringen einer Warentestzeitschrift unter diesem. Seit diesem Zeitpunkt genießt dieser Titel zugunsten der Klägerin Werktitelschutz in Bezug auf solche Druckerzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland.

Der von der Beklagten erhobene Schwächungseinwand greift nicht. Insoweit sei vor allem auf das Anlagenkonvolut B 14, dort insbesondere die Rubrik "lhre Recherche nach Jest' ergab in der Zeitschriften-Datenbank 108 Treffern, verwiesen. Die dort benannten Zeitschriftentitel weisen bereits als solche - d. h. ohne Berücksichtigung ihrer aus dem Anlagenkonvolut B 14 nicht ersichtlichen Titelgestaltung im Einzelnen - weit überwiegend einen hinreichenden Abstand zu den Klagekennzeichen auf. Im Übrigen geht die Klägerin ausweislich der Anlage K 50 sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen ihrer Auffassung zufolge ihre Kennzeichen verletzende Zeitschriftentitel vor. Wegen der Zeitschrift "ÖKO-Test" wird auf die zitierten zutreffenden Ausführungen der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg in ihrem Urteil in der Sache 315 O 122/05 verwiesen.

bb.

In Bezug auf die von den Parteien mit den von ihnen herausgegebenen Zeitschriften angebotenen Dienstleistungen besteht Teilidentität, soweit beide Testberichte insbesondere betreffend Notebooks, Computer und Digitalkameras veröffentlichen.

Zwar geht das Angebot der Klägerin, welches sie in der Zeitschrift "test" veröffentlicht, weit darüber hinaus. Andererseits veröffentlicht die Klägerin unter Verwendung des Titellogos der Zeitschrift "Test'' auch regelmäßig Sonderhefte zu Spezialthemen. Gerade der speziell von der Zeitschrift der Beklagten angesprochene Interessentenkreis hat auch in der "test"-Zeitschrift der Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig Untersuchungen über die Qualität von Notebooks, Computern und Digitalkameras gefunden.

cc.

Es fehlt indes an dem für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Grad an Zeichenähnlichkeit.

Zur Bestimmung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Verkehr von den zu vergleichenden Zeichen gewinnt (vgl. nur BGH GRUR 2000, S. 233 ff. - "RAUSCH/ELFI RAUCH"; BGH GRUR 1996, S. 198 ff. (S. 199) -"Springende Raubkatze"), und zwar auch dann, wenn sich das prioritätsältere (Klage-)Zeichen in einem jüngeren zusammengesetzten Zeichen identisch wieder findet (vgl. BGH GRUR 1996, S. 777 f. (S. 778)) sowie bei bestehender Dienstleistungs(teil)identität (vgl. BGH GRUR 1996, S. 977 f. (S. 977)). Eine zergliedernde Betrachtungsweise ist insoweit unzulässig (vgl. BGH GRUR 1996, S. 200 f. (S. 201)). Grundsätzlich ist im Rahmen der Bestimmung der zeichenrechtlichen Verwechselungsgefahr der Erfahrungssatz zu beachten, dass dem Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 1993, S. 972 ff. (S. 974 - 975) - "Sana/Schosana").

Bei Wort-/Bildzeichen ist für den der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr zugrunde zu legenden phonetischen Gesamteindruck regelmäßig - und auch hier der Wortbestandteil maßgebend, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Benennungsmöglichkeit darstellt (vgl. BGH GRUR 2002, S. 809 f. (S. 811)).

Die von der Klägerin in ihrer konkreten Verwendung angegriffene, von der Beklagten für die von ihr herausgegebene Zeitschrift verwendete Titelbezeichnung besteht aus zwei mit einem "&"-Zeichen verbundenen Bestandteilen, nämlich "Test" und "Kauf". Klanglich und nach seinem Sinngehalt ist das Klagezeichen vollständig und identisch in der angegriffenen Titelbezeichnung enthalten. An eine Verwechslungsgefahr ist zu denken, wenn die angegriffene Titelbezeichnung in ihrem Gesamteindruck durch ihren Bestandteil Test" in einer Weise geprägt würde, dass ihr weiterer Bestandteil "& Kauf' für den Verkehr in einer Weise zurückträte, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Eine derartige Prägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser Bestandteil mit den anderen lediglich gleichwertig ist (vgl. BGH GRUR 2000, 233 ff. (S. 234)).

Vorliegend wird der angegriffene Zeitschriftentitel "Test & Kauf" weder durch seinen Bestandteil "Test" noch durch seinen Bestandteil "Kauf" maßgeblich geprägt.

Die Bestandteile "Test" und "Kauf" der angegriffenen Gesamtbezeichnung stehen gleichwertig und die Gesamtbezeichnung gleichermaßen mitprägend nebeneinander. Das verdeutlicht auch das sie verbindende "&"-Zeichen. Dem Bezeichnungsbestandteil "& Kauf" kommt im Rahmen der angegriffenen Gesamtbezeichnung eine in Bezug auf die Klagezeichen verwechslungsausschließende Bedeutung zu.

Der Bestandteil "Test" des Werktitels "Test & Kauf" der Beklagten beschreibt die von der Zeitschrift angebotene Dienstleistung: Die Zur-Verfügung-Stellung von Testergebnissen betreffend bestimmte Waren, hier solche aus dem Bereich Technik/Computer.

Der - dem Wort "Test" nachfolgende - Titelbestandteil "Kauf". bezeichnet eine der Lektüre der von der Zeitschrift angebotenen Testergebnisse nachfolgende Handlung. Die beworbene Zeitschrift bietet dem Leser ihre Testergebnisse an und dieser wird hierdurch in die Lage versetzt, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Nach der Lektüre eines Tests in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift soll er kaufen; der Begriff "Kauf' im Rahmen der angegriffenen Titelbezeichnung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen vornehmlich imperativisch verstanden.

Beiden Bezeichnungsbestandteilen des angegriffenen Werktitels wohnt damit auch ein beschreibender Gehalt inne. Die Kennzeichnungskraft jedes einzelnen Bestandteils des angegriffenen Werktitels - "Test" und "Kauf" - ist gleichermaßen gering. Dem steht die Annahme einer zumindest normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen "test" der Klägerin nicht entgegen, ist die Kennzeichnungskraft des angegriffenen Zeichens bzw. seiner Bestandteile doch gänzlich unabhängig von der Kennzeichnungskraft des jeweiligen Klagezeichens zu beurteilen.

Keiner der beiden Bezeichnungsbestandteile sticht im Rahmen des angegriffenen Werktitels besonders - d. h. das Gesamtzeichen prägend - hervor.

Die inhaltliche Gleichwertigkeit der beiden Bezeichnungsbestandteile des angegriffenen Werktitels folgt auch aus dessen Untertitel "Wir testen, Sie sparen", bezieht sich dessen erster Teil doch auf den Bezeichnungsbestandteil Jest" und dessen zweiter Teil auf den Bezeichnungsbestandteil "Kauf" des angegriffenen Werktitels: Der Leser der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "Test & Kauf" soll - so die Botschaft - durch den Kauf eines Produktes unter Berücksichtigung von in der Zeitschrift "Test & Kauf" publizierten Testergebnissen ein möglichst optimales Preis/Leistungsverhältnis realisieren und damit im Ergebnis "sparen".

Es tritt hinzu:

Der angegriffene Werktitel macht keinen Gebrauch von der Farbkombination weiß und rot dergestalt, dass das Wort "Test" in weißer Schrift auf rotem Grund stünde. In einer solchen Farbkombination aber - helle Schrift auf dunklerem Untergrund - hat der Werktitel der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt und ist er aufgrund letzterer auch als Wort-/Bildmarke eingetragen worden. Auch der Werktitel und die Marke "FINANZtest" der Klägerin ist in weißer Schrift vor einen dunkleren Hintergrund gesetzt ().

Die Bezeichnungsbestandteile "Test" und "Kauf" des angegriffenen Werktitels der Beklagten sind dagegen in schwarzer Schrift vor einen helleren - verschiedenfarbigen (insbesondere weißen und gelbfarbenen) - Hintergrund gesetzt.

dd.

Mangels Vorliegens des für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Grades an Zeichenähnlichkeit besteht - auch unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Klagezeichen und der vorliegenden Dienstleistungsteilidentität im Rahmen der Wechselwirkungslehre - nicht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeitschrift "Test & Kauf" der Klägerin zuordnen. Es besteht ebenso wenig eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne noch eine solche im weiteren Sinne, d. h. unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens oder durch die Annahme organisatorischer bzw. wirtschaftlicher Verbindungen zwischen der Klägerin und dem Herausgeber der Zeitschrift "Test & Kauf".

Der angegriffene Werktitel lässt weder vermuten, dass die Klägerin die Herausgeberin der Zeitschrift "Test & Kauf" wäre, noch, dass zwischen der Klägerin und dem Herausgeber der Zeitschrift "Test & Kauf" lizenzvertragliche oder ähnliche Verbindungen bestünden.

Der Gedanke, dass es sich bei der Zeitschrift "Test & Kauf" um eine Sonderpublikation der Klägerin handeln würde, liegt fern. Anders als in den bislang - insbesondere von der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg - entschiedenen Fällen wird dem Werktitelbestandteil "Test" im Rahmen der angegriffenen Werktitelbezeichnung nicht eine Produktgattungs- oder besondere Tätigkeitsbezeichnung (wie etwa "Heimwerker") zur Seite gestellt. In diesen Fällen aber hat es nahe gelegen, anzunehmen, die angesprochenen Verkehrskreise würden derartige Publikationen der Klägerin zuordnen, hat diese doch in der Vergangenheit schon Sonderpublikationen betreffend bestimmte Produkt- oder besondere Tätigkeitsbereiche herausgegeben. Zudem gibt die Klägerin die regelmäßig erscheinende Zeitschrift "FINANZtest" heraus, die sich ausschließlich einem bestimmten Themenbereich widmet.

Kommt eine Waren-/Dienstleistungstestzeitschrift auf den Markt, die sich in ihrem Titel des Begriffs "Test" neben einer Produktgattungs- oder besonderen Tätigkeitsbezeichnung bedient, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, anzunehmen, die Klägerin habe ihre Produktpalette um eine weitere Spezialpublikation erweitert oder arbeite insoweit mit anderen Unternehmen auf lizenzvertraglicher oder ähnlicher Grundlage zusammen. Dies gilt umso mehr, wenn im Titel einer solchen Zeitschrift der Begriff "Test" - in Anlehnung an die für die Klägerin geschützte Farbkombination hinsichtlich deren Zeichen "test" - in weißer Schrift auf rotem Grund steht bzw. - allgemeiner - in hellerer Schrift vor einen dunkleren Hintergrund gesetzt ist.

Anders liegt es hier.

Der Bezeichnungsbestandteil "& Kauf im Rahmen des angegriffenen Werktitels lässt das Vorliegen einer derartigen Spezialpublikation nicht vermuten, bliebe doch im Dunklen, welchen speziellen Themenbereich eine Zeitschrift "Test & Kauf" abzudecken beanspruchte.

Der Gedanke, dass die Klägerin die von ihr herausgegebene allgemeine Testzeitschrift ("test") derart umbenannt hätte, ist - auch angesichts der Gestaltung der angegriffenen Titelblätter im Übrigen - fernliegend, hat die Klägerin doch gerade den Werktitel bzw. die Marke "test" - in dieser Schreibweise und insbesondere in Alleinstellung - als Bezeichnung der von ihr herausgegebenen Zeitschrift(en) und der sonst von ihr vertriebenen Produkte im Verkehr durchgesetzt. Dass sich die Klägerin zur Bezeichnung der von ihr vertriebenen Produkte - auch im Titel der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "FINANZtest" (Hervorhebung durch die Kammer) - durchgängig des Begriffes "test" in dieser Schreibweise bedient, zeigt ein Blick auf die von ihr vorgelegten Anlagen. Dass die Klägerin diesen über Jahrzehnte erworbenen zeichenrechtlichen Besitzstand, der von ihr auch werbewirksam eingesetzt werden kann und wird, zugunsten einer Bezeichnung "Test & Kauf" in der angegriffenen Form aufgegeben hätte, verbunden mit einer umfassenden Veränderung des Erscheinungsbildes der von ihr vertriebenen Testzeitschrift - die Klägerin pflegt die Titelblätter der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "test" zurückhaltender zu gestalten, als die Beklagte dies ausweislich der angegriffenen Titelblätter bei der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "Test & Kauf" tut - , werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht annehmen.

Schließlich macht der angegriffene Werktitel der Beklagten - wie bereits dargestellt nicht von der Farbkombination weiß/rot - wie sie die Klägerin für ihre Zeichen "test" verwendet () - Gebrauch. Im Gegenteil: Die Bezeichnungsbestandteile "Test" und "Kauf' des angegriffenen Werktitels der Beklagten sind in schwarzer Schrift vor einen helleren Hintergrund gesetzt. Auch dies trägt dazu bei, dass die Gefahr einer Zuordnung des angegriffenen Werktitels zur Klägerin nicht besteht.


II.

Mangels Vorliegens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die von ihr geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Aufwendungsersatz zu.


III.

Die zulässige Widerklage ist weit überwiegend begründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr, der Beklagten, für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, soweit es sich bei diesen um notwendige Folgen der Rechtsverfolgung gehandelt hat, aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

Die Klägerin hat die Beklagte aus ihren geschützten Zeichen "test" u. a. zu Unrecht wegen der Verwendung der Werktitelbezeichnung "Test & Kauf" durch die Beklagte für eine von ihr, der Beklagten, herausgegebene Zeitschrift abgemahnt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben I. verwiesen.

Der Klägerin fällt insoweit zumindest Fahrlässigkeit zur Last. So wie der Wettbewerber das Risiko tragen muss, dass er fahrlässig den Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu eng bemisst, so ist es umgekehrt angemessen, den aus einem Schutzrecht Verwarnenden dafür einstehen zu lassen, dass er fahrlässig, insbesondere ohne die von ihm nach Lage des jeweiligen Falls zu erwartende Prüfung der Sach- und Rechtslage, Schutz beansprucht hat, der ihm in dieser Form nicht zugestanden hat (vgl. BGH GRUR 2005, S. 882 ff. (S. 885». Auf diese Weise werden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht (BGH a.a.O.).

Infolge der unberechtigten Abmahnung durch die Klägerin ist der Beklagten in Form der ihr für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, insbesondere die Anwaltsschreiben vom 29. April und 23. Mai 2005, entstandenen Kosten ein adäquat kausaler Schaden entstanden. Zu Recht hat die Beklagte insoweit einen Streitwert in Höhe von 300.000,-- EURO zugrunde gelegt. Schon in der vorprozessualen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist es um sämtliche später klageweise von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegangen, denen die Kammer mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 einen Streitwert in Höhe von 300.000,-- EURO beigemessen hat. Eine 0,65-Geschäftsgebühr hieraus - nur eine solche hat die Beklagte geltend gemacht (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - ergibt die Widerklagesumme.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt - indes lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - ab dem 14. Juli 2005 aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der den Widerklageantrag enthaltende Schriftsatz. der Beklagtenvertreter vom 5. Juli 2005 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich dessen Schriftsatzes vom 6. September 2005 am 13. Juli 2005 zugegangen (vgl. §§ 189, 295 Abs. 1 ZPO).

Bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt es sich nicht um eine "Entgeltforderung" im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Wegen der Zinsmehrforderung ist die Widerklage daher abzuweisen.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsgebiete

Markenrecht