Leitungswasserschaden wegen undichter Silikonfugenabdichtung in Duschkabine Leitungswasserversicherung

Gericht

AG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 09. 2001


Aktenzeichen

42 C 9839/01


Leitsatz des Gerichts

Ein Wasserschaden durch eine undichte Silikonfugenabdichtung der Duschkabine, fällt unter den Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser nach den WSGB 98.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. hat die Bekl. aus einem Versicherungsvertrag gemäß den WSGB 98 auf einen Wasserschaden in Höhe von 1055,79 DM mit der Behauptung in Anspruch genommen, das Wasser sei durch die Silikonfuge, die den Rand der Duschtasse zu den Fliesen der Seitenwände abdichten solle, in die Gebäudewand eingedrungen.

Die Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Vorliegend ist ein Versicherungsfall eingetreten, der von der Versicherung über Gebäude-Leitungswasserschäden gedeckt ist.

Gem. § 8 Nr. 1 lit. a und b i.V. mit § 6 Nr. 1 lit. b WSGB 98 besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser, wenn das Leitungswasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt. Vorliegend ist allerdings Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten. Unstreitig ist im vorliegenden Fall durch eine Silikonfuge Duschwasser bestimmungswidrig in die dahinter liegende Wand und Decke zwischen dem ersten Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schaden verursacht. Dabei handelt es sich allerdings um ein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus einer sonstigen mit einem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschbecken und Duschkabinen. Der Qualifikation als Einrichtung steht nicht entgegen, dass sich Duschkabinen zusammensetzen aus einer emaillierten Duschtasse und ein bis zwei gefliesten Zimmerwänden. Ein homogenes Material ist nämlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Sammelbezeichnung für verschiedene Einzelteile gebraucht, weil er diese als zusammengehörig und als Einrichtung empfindet (vgl. Martin, SachversicherungsR, E 1 Rdnr. 36). Dementsprechend zählt nicht nur die Duschtasse als solche, sondern auch die Verfliesung und die zwischen der Verfliesung und der Duschtasse bestehende Silikonfuge zu der Einrichtung im Sinne der vorgenannten Vertragsbedingungen (vgl. hierzu auch Martin, E 1 Rdnr. 48). Dies ist auch sachgerecht. Es ist anerkannt, dass beispielsweise ein Versicherungsfall vorliegt bei Leckwerden einer gefüllten Badewanne (vgl. Martin, E 1 Rdnr. 38). Vor diesem Hintergrund kann es allerdings keinen Unterschied machen, ob bei einer Duschtasse das Wasser etwa durch einen defekten Abfluss ausläuft oder durch eine undicht gewordene Silikonfuge. Die Gefahrenlage, die durch entsprechende Versicherungsverträge abgedeckt werden sollen, ist insoweit die gleiche.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

WSGB 98 §§ 8 Nr. 1 lit. a, b, 6 Nr. 1 lit. b