Konkludente Vereinbarung über Umlegung von Nebenkosten

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsbeschluss


Datum

29. 05. 2000


Aktenzeichen

XII ZR 35/00


Leitsatz des Gerichts

Eine Vereinbarung über die Umlegung zunächst nicht umgelegter Nebenkosten kann durch stillschweigende, jahrelange Übung geschlossen werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. hat von 1986 bis 1997 Geschäftsräume an die Kl. untervermietet. In einem Vorprozess hat die Bekl. gegen die Kl. rückständigen Mietzins eingeklagt. Der Prozess wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem sich die Kl. verpflichtete, an die Bekl. 280000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich, alle Ansprüche des beendeten Untermietverhältnisses sollten damit ausgeglichen sein mit Ausnahme etwaiger Rückforderungsansprüche der damaligen Bekl. wegen überzahlter Nebenkosten. Die Kl. hat auf die in dem Vergleich festgelegte Forderung 154245,64 DM gezahlt. Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage will sie erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wegen der noch offenstehenden Restforderung für unzulässig erklärt wird. Zur Begründung der Vollstreckungsgegenklage macht sie geltend, sie habe gegenüber der Restforderung aus dem Vergleich wirksam die Aufrechnung erklärt mit ihr zustehenden Gegenansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten.

Das LG hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen, die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, weiter. Die Revision blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO im Übrigen gegeben sind. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 769 Rdnr. 6 m.w. Nachw.). Der Kl. steht kein Gegenanspruch zu, mit dem sie gegen die Restforderung aus dem gerichtlichen Vergleich aufrechnen könnte. Die ursprüngliche Hauptvermieterin stellte der Bekl. als Nebenkosten lediglich die Kosten für Wasser und Heizung in Rechnung und dementsprechend gab die Bekl. auch nur diese Kosten an die Kl. - ihre Untermieterin - weiter. Nachdem im Jahre 1990 eine Versicherung das Grundstück erworben hatte und auf Vermieterseite in den Hauptmietvertrag eingetreten war, stellte diese der Bekl. zusätzlich die Kosten für Grundsteuer, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Aufzug, Allgemeinstrom, Brandversicherung, Hausmeister, Ungezieferbekämpfung und Gebäudehaftpflichtversicherung in Rechnung. Die Bekl. leitete die diese Positionen enthaltenden Nebenkostenabrechnungen an die Kl. weiter und die Kl. zahlte die so errechneten Nebenkosten mehrere Jahre lang anstandslos: Gem. Abrechnung vom 5. 5. 1992 für das Jahr 1990, gem. Abrechnung vom 3. 12. 1992 für das Jahr 1991, gem. Abrechnung vom 17. 6. 1994 für das Jahr 1992, gem. Abrechnung vom 2. 9. 1995 für das Jahr 1993, gem. Abrechnung vom 27. 10. 1996 für das Jahr 1994 und gem. Abrechnung vom 27. 2. 1997 für das Jahr 1995. Erstmals mit Schreiben vom 30. 1. 1998 - nach Beendigung des Untermietverhältnisses - machte die Kl. geltend, als Nebenkosten seien nur die Kosten für Wasser und Heizung zu zahlen. Es kann dahingestellt bleiben, wie der zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Untermietvertrag bezüglich der Abwälzung der Nebenkosten auszulegen ist. Eine Vereinbarung der Parteien über den Umfang der von dem Mieter zu zahlenden Nebenkosten kann auch durch jahrelange Zahlung stillschweigend getroffen werden (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 535 Rdnr. 37a m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Parteien sich durch jahrelange Übung stillschweigend darauf geeinigt haben, die von der neuen Hauptvermieterin der Bekl. in Rechnung gestellten Nebenkosten auf die Kl. abzuwälzen. Auch stillschweigend abgegebene Willenserklärungen sind auszulegen aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Die Bekl. konnte das Verhalten der Kl. nur dahin verstehen, dass die Kl. mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden war.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 535