Irreführende Gegendarstellung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 10. 2005


Aktenzeichen

9 O 18785/05


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagten auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen einer Veröffentlichung ... in Anspruch. Dort heißt es in Zusammenhang mit einem Seilbahnunglück im Sommer 2005, welches mehrere Menschenleben kostete, in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) ...: "... Chef der ... bestätigt mit der ... sei ein Fixpreis für den Transport der knapp 750 kg schweren Betonkübel vereinbart worden." Mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2005 ließen die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten zum Abdruck nachfolgender Gegendarstellung auffordern, wozu die Verfügungsbeklagten indessen nicht bereit waren:


Gegendarstellung

Im ... wurde auf Seite 228 im letzten Absatz unter der Überschrift "Gesetz missachtet" erklärt, "... bestätigt, mit der ... sei ein Fixpreis für den Transport der knapp 750 kg schweren Betonkübel vereinbart worden."

Ich gebe hiermit in meinem eigenen Namen sowie als Geschäftsführer der ... folgende

Gegendarstellung ab:

Die diesbezügliche Aussage ist falsch und von mir überhaupt nicht geäußert worden.


..., am 16.09.2005

... -Geschäftsführer-


Die Verfügungskläger beantragen,

den Antragsgegner zu 1) und 2) als Gesamtschuldner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben:

Die Gegendarstellung der Antragsteller vom 16.09.2005 dort mit dem Inhalt, dass die im ... getroffene Aussage, "... bestätigt, mit der ... sei ein Fixpreis für den Transport der knapp 750 kg schweren Betonkübel vereinbart worden", falsch ist und von den Antragstellern überhaupt nicht geäußert wurde, in der nächsten, nach dieser im Druck befindlichen Ausgabe zu veröffentlichen und den Abdruck unter der Rubrik "Ausland" anzukündigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Ihre Weigerung, die Gegendarstellung abzudrucken, begründen sie wie folgt:

Die Gegendarstellung sei inhaltlich unrichtig und setze sich in Widerspruch zu einer eidesstattlichen Versicherung des Journalisten ... . Zu Unrecht enthalte die Gegendarstellung gleich zweimal das Wort "Gegendarstellung" in herausgehobener Weise. Überflüssig und damit "geschwätzig" sei auch die Aussage, der Verfügungskläger zu 1) gebe seine Gegendarstellung in eigenem Namen wie auch als Geschäftsführer der ... ab. Die Gegendarstellung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, es sei kein Fixpreis vereinbart worden, was tatsächlich der Fall gewesen sei.

Die Verfügungskläger entgegen hierauf, der Verfügungskläger zu 1) habe sich jedenfalls nicht so geäußert, wie er zitiert worden sei und legen hierfür eine Versicherung an Eides Statt vor. Weiter legen sie eine eidesstattliche Versicherung des Inhabers der Firma vor, woraus sich ergebe, dass dieses Unternehmen mit der Seilbahngesellschaft bzw. den Bergbahnen keinen Fixpreis ausgemacht habe. Und schließlich bezieht sich die Verfügungsklägerin auf ein Angebot der Bauunternehmung ..., welches auf eine Ausschreibung ... erfolgt sei (jeweils Anlagen zum Schriftsatz vom 13.10.2005).

Mit Beschluss vom 17.10.2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Verfügungskläger können nicht den Abdruck einer Gegendarstellung gemäß Art. 10 BayPrG durchsetzen.

1) Die beantragte Gegendarstellung ist irreführend: Die Gegendarstellung lässt nicht erkennen, ob sie mit der "diesbezüglichen Aussage" meint, dass sich der Verfügungskläger nicht in dem zitierten Sinne geäußert habe, oder dass mit der Firma ... kein Fixpreis vereinbart worden sei oder beides. Am ehesten wird jedoch für den Leser der Eindruck entstehen, dass sich die Gegendarstellung auf die Fixpreisvereinbarung beziehen soll, weil dies, und nicht ob der Verfügungskläger zu 1) sich in dem Sinne geäußert hat, der allenfalls interessierende Punkt ist.

Versteht man die Gegendarstellung so, ist sie presserechtlich jedenfalls unzulässig, weil die Verfügungskläger selbst ausführen, die Vereinbarungen zwischen der Bauunternehmung ... und der Firma ... seien ihnen nicht bekannt.

Wollte man die Gegendarstellung in dem Sinne verstehen, die Verfügungsklägerin zu 2) habe keine Festpreisabrede bei der Vergabe der Bauarbeiten getroffen, wäre sie gleichfalls unzulässig: Damit würden sich die Verfügungskläger nämlich in Widerspruch zu den von ihnen selbst mitgeteilten Tatsachen in Bezug auf Ausschreibung und Angebot setzen, wo gerade pauschale Beträge für die "Varianten 1 und 2" für die talseitige Abspannung so wie auch für die bergseitige Abspannung benannt werden. Als Option ist dort noch ein Kubikmeterpreis für Unterbeton genannt, doch handelt es sich auch hierbei eben um einen auf das Volumen bezogenen Fixpreis, es sollte also gerade keine Abrechnung nach Aufwand für den Helikopter erfolgen.

Die Übertragung auf den Einzelrichter beruht auf § 348 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht