Presse durfte über Verkehrsverstoß von Ernst August Prinz von Hannover berichten
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Mitteilung der Pressestelle
Datum
15. 11. 2005
Aktenzeichen
VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04
Nr. 160/2005
Presse durfte über Verkehrsverstoß von Ernst August Prinz von Hannover berichten
Im August 2003 berichteten zahlreiche Presseorgane, Ernst August Prinz von Hannover sei von einem französischen Gericht zu einem Bußgeld verurteilt und mit einem Monat Fahrverbot belegt worden, weil er eine französische Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h befahren habe, obwohl dort die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt. Der Prinz hat daraufhin beim Landgericht Berlin drei Presseverlage auf Unterlassung dieser Berichterstattung verklagt. Er sieht in der – mit einem Foto von ihm bebilderten - Berichterstattung über den nach seiner Ansicht unwesentlichen Vorfall eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und meint, dadurch werde er an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse bestehe.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Presseverlage hat das Kammergericht Berlin die Klagen abgewiesen, weil die Meldung der Wahrheit entspreche und ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe.
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Rechtsstandpunkt im Ergebnis gebilligt. Zwar stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar. Andererseits gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, über das die Medien die Öffentlichkeit grundsätzlich zu unterrichten haben. Eine vollständige Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters kann je nach Art der Tat und der Person des Täters zulässig sein. Sie ist nicht prinzipiell auf schwere Straftaten beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Berichterstattung hier zulässig war. Es handelte sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet ist, Anlass zu öffentlicher Diskussion zu geben. Hierüber darf jedenfalls dann mit Namensnennung und Abbildung berichtet werden, wenn er von einer in der Öffentlichkeit bekannten Person begangen wurde.
Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04
LG Berlin – Entscheidung vom 18.3.2004 - 27 O 791/03,
KG Berlin – Entscheidung vom 14.9.2004 - 9 U 84/04
LG Berlin – Entscheidung vom 18.3.2004 - 27 O 790/03
KG Berlin – Entscheidung vom 14.9.2004 – 9 U 95/04
LG Berlin – Entscheidung vom 23.3.2004 - 27 O 844/03
KG Berlin – Entscheidung vom 14.9.2004 – 9 U 93/04
Karlsruhe, 15. November 2005
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