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Gericht

OLG Frankfurt a. M.


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

12. 10. 2005


Aktenzeichen

16 W 16/05


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3.Zivilkammer des Landgerichts Franktuil am Main vom 16. August 2005 2 03 0 478/05 wird zurückgewiesen.

De Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Beschwerdewert 10.000, E.

Tatbestand

G r ü n d e:


Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist die Beschwerde aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Dabei konnte der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstveiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend macht oder nicht vielmehr einen Berichtigungsanspruch. Auch konnte selbst wenn man von einem Unterlassungsanspruch ausginge offen bleiben, ob die Antragstellerin Unterlassung unwahrer

Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen begehrt.

Sebst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einem Verfügungsanspruch ausginge wäre dieser erfüllt. da der Verfügungsbeklagte im Internet das Urteil des Senats vom 1 August 2005 dargestellt und kommentiert hat und damit zum Ausdruck gebracht hat. dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 2 03 0 84/04 nicht rechtskräftig ist und vom Senat abgeändert wurde.

Eine Wiederholungsgefahr, dass der Antragsgegner die Eintragung des OLG Urteils entfernt und das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts darin belässt, .ist nicht gegeben, da es bereits an der Erstbegehung fehlt, die regelmäßig den Schluss auf die Wiederholungsgefahr zulässt. Wenn eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung dadurch eintreten kann, dass nachträglich eine ursprünglich richtige und vollständige Mitteilung unvollständig wird, muss dem Verbreiter ausreichend Zeit gelassen werden, die vermeintliche Unrichtigkeit zu erkennen und zu überlegen, ob er die Äußerung unverändert oder mit Zusätzen versehen oder

überhaupt nicht mehr weiter verbreitet.

Die Frist hierfür hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 15. September 2004 161 C 17453/04 mit zwei Wochen bemessen. Geht man von dieser Frist

aus, die auch der Senat als angemessen ansieht, hatte der Antragsgegner Zeit bis zum 17. August 2005 die Entscheidung zu treffen, wie er sich künftig verhalten wird. Bereits am 11. August 2005 hat er aber über die abändernde Entscheidung des Senats berichtet.

Da das Rechtsmittel des Antragsstellers erfolglos war, hat er gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

Maruhn
Vorsitzender Richter am Oberlandesuericht

Grünert
Richter am Oberlandesuericht

Janzen
Richter am Oberlandesuericht

Vorinstanzen

LG Frankfurt, 2-03 O 478/05

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht