Kündigung durch GbR
Gericht
BAG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
21. 04. 2005
Aktenzeichen
2 AZR 162/04
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2003 - 6 Sa 47/03 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. November 2002 - 5 Ca 8202/02 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26. April 2002 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. September 2002 fortbestanden hat.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.737,11 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Dauer der Kündigungsfrist.
Die Beklagten zu 1) - 3) betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin wurde von ihnen auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 27. September 2001, der von allen drei Beklagten unterschrieben ist, als Zahntechnikerin zu einem Bruttogehalt von monatlich 4.500,00 DM zuzüglich einer umsatzabhängigen weiteren Vergütung eingestellt. Vertragsbeginn sollte der 1. November 2001 sein. Innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit war eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart, danach eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Klägerin, die noch bis zum 31. Oktober 2001 in einem anderen Arbeitsverhältnis stand (Resturlaub), bereits ab dem 22. Oktober 2001 Arbeitsleistungen für die Beklagten erbracht hat.
Mit Schreiben vom 26. April 2002 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 10. Mai 2002. Das Kündigungsschreiben lautet wie folgt:
Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei schon deshalb formunwirksam, weil sie nur von zwei Gesellschaftern unterschrieben worden sei. Der Beklagte zu 2) habe auch mangels entsprechender Vollmacht nicht von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) vertreten werden können. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Offenkundigkeit einer auch in Vertretung des Beklagten zu 2) ausgesprochenen Kündigung. Dagegen spreche schon die Verwendung eines gemeinschaftlichen Briefbogens und das Offenlassen des vorgesehenen Raums für die Unterschrift des Beklagten zu 2). Außerdem sei die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt. Sie habe bereits ab 22. Oktober 2001 in der Praxis gearbeitet. Dieser Zeitpunkt sei unbeschadet der vertraglichen Festlegung für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgebend. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb erst durch ihre Eigenkündigung zum 30. September 2002 beendet worden und die Beklagten hätten ihr aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ihr Gehalt bis zum 30. September 2002 nachzuzahlen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26. April 2002 aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. September 2002 fortbestanden hat,
die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie brutto 10.737,11 Euro zu bezahlen.
Die Beklagten haben zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags behauptet und durch schriftliche Vollmachtsurkunde belegt, die Gesellschafter hätten einander in sämtlichen Angelegenheiten der Zahnarztpraxis Einzelvertretungsvollmacht erteilt mit der Befugnis, im Einzelfall an Beschäftigte der Zahnarztpraxis Untervollmacht zu erteilen. Die Beklagten zu 1) und 3) seien zur Vertretung des Beklagten zu 2) deshalb berechtigt gewesen. Dass sie die Kündigung zugleich im Namen des Beklagten zu 2) hätten aussprechen wollen, ergebe sich aus der Verwendung des Briefbogens der Praxisgemeinschaft. Das Arbeitsverhältnis habe auch entsprechend dem Arbeitsvertrag erst mit dem 1. November 2001 begonnen. Die Klägerin sei zuvor nur in der Praxis gewesen, um diese kennen zu lernen bzw. um eine Probearbeit abzuliefern; eine eigentliche Arbeitsleistung habe sie nicht erbracht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Dieses bestand deshalb bis zum 30. September 2002 fort und die Beklagten sind als Gesamtschuldner nach § 615 BGB zur Gehaltszahlung an die Klägerin bis zum 30. September 2002 in unbestrittener Höhe verpflichtet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagten zu 1) und 3) hätten den Beklagten zu 2) bei Ausspruch der Kündigung rechtswirksam vertreten können. Sie hätten auch durch Verwendung des gemeinschaftlichen Briefkopfes hinreichend deutlich gemacht, dass sie für alle drei Ärzte hätten handeln wollen. Die Unterschriften aller drei Gesellschafter seien aber zur wirksamen Vertretung der Gemeinschaftspraxis nicht erforderlich gewesen. Die fehlende Unterschrift des Beklagten zu 2) auf dem Kündigungsschreiben schade deshalb nicht. Auch die Kündigungsfrist sei zutreffend berechnet, da auf den rechtlichen, nicht auf den tatsächlichen Arbeitsbeginn abzustellen sei.
II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion) (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16) . Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann.
2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053; 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103). Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt (BGH 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - aaO) .
Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177) . Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178 mwN; 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389; vgl. schon RG 5. Februar 1923 - VI 310/22 - RGZ 106, 268) . Sind in dem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
3. Die Auslegung des Kündigungsschreibens der Beklagten durch das Landesarbeitsgericht ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr. etwa BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98) . Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil jedoch nicht stand.
4. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten, die unterzeichnenden Gesellschafter seien allein zur Vertretung der GbR befugt gewesen, als richtig unterstellt, sich daraus nicht die Wirksamkeit der Kündigung ergibt. Das Landesarbeitsgericht stellt in erster Linie darauf ab, schon durch den Briefkopf des Kündigungsschreibens sei hinreichend deutlich gemacht, dass diejenigen, die die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben geleistet hätten, die Kündigungserklärung im Namen aller drei Beklagten abgegeben hätten. Dies greift zu kurz und lässt wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt. Die Willenserklärung, die nach § 623 BGB durch eine Unterschrift der Erklärenden zu decken war, stellte nach ihrem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Urkunde eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch alle drei Gesellschafter dar. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Briefkopf, sondern auch aus der Tatsache, dass im Text in der Unterschriftszeile die Namen aller drei Gesellschafter aufgeführt sind. Grundsätzlich war ein solches Kündigungsschreiben deshalb von allen drei Gesellschaftern zu unterzeichnen. Da auch der Arbeitsvertrag von allen drei Gesellschaftern unterzeichnet worden ist, spricht dies eher dafür, dass im Betrieb der Beklagten die Üblichkeit bestand, zumindest Willenserklärungen von derartigem Gewicht durch alle drei Gesellschafter unterzeichnen zu lassen. Dem widerspricht nicht ohne Weiteres die vorgelegte Vollmachtsurkunde. Sie scheint eher auf Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs zugeschnitten zu sein. So ist jedenfalls nach der Lebenserfahrung kaum vorstellbar, dass drei Zahnärzte, die sich zu einer Zahnarztpraxis in Form einer GbR zusammengeschlossen haben, den Abschluss und die Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer Zahntechnikerin an Beschäftigte der Zahnarztpraxis delegieren, wie dies die Vollmachtsurkunde zulassen würde. Die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Auslegungstatsachen lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die zwei Gesellschafter, die das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben, gleichzeitig in Vertretung des dritten Gesellschafters handeln wollten. Ein solcher Wille lässt sich aus der Vertragsurkunde nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin war bei Zugang des Kündigungsschreibens nicht einmal mit Sicherheit feststellbar, ob nicht irrtümlich lediglich ein noch nicht von allen drei Gesellschaftern unterzeichneter Entwurf einer Kündigung vorlag. Sie konnte dem Schreiben nicht entnehmen, ob der Beklagte zu 2) mit dem Kündigungsvorgang überhaupt befasst war, ob er etwa die Leistung seiner Unterschrift abgelehnt hatte und ob einer der unterzeichnenden Gesellschafter oder gar beide den Willen hatten, das Kündigungsschreiben auch in seinem Namen zu unterzeichnen. Es kann dahinstehen, ob es als Andeutung eines Vertretungswillens ausgereicht hätte, wenn auf dem gemeinschaftlichen Briefbogen etwa einer der Gesellschafter ohne Zusatz des Namens der anderen für die Gesellschaft in Ausübung einer vorhandenen Vollmacht das Kündigungsschreiben unterzeichnet hätte. Das Kündigungsschreiben vom 26. April 2002 stellt jedenfalls eine Willenserklärung dar, die nach der Unterschriftszeile von allen drei Gesellschaftern hätte unterzeichnet werden müssen, die jedoch lediglich zwei Unterschriften trägt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 623 BGB.
5. Auf die Frage der Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es damit nicht mehr an.
III. Die Beklagten haben nach §§ 91, 100 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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