Fassung von Unterlassungsgeboten

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Entscheidung


Datum

20. 09. 2005


Aktenzeichen

27 O 659/05


Entscheidungsgründe

Die Sach- u. Rechtslage wird erörtert.

A'St.-Vertr.'in beantragt, die einstweilige Verfügung v. 19.07.2005 zu bestätigen. A'Geg.-Vertr. nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schrifts. v. 25.08.2005, Bl. 31 d. A., u. beantragt weiter, die einstweilige Verfügung im Umfang des zu weit gehenden Antrages aufzuheben. lt.d.u.g.

Am Schluss der Sitzung e.u.v.:

1. Die einstweilige Verfügung vom 19. Juli 2005 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Veröffentlichung des im Tenor zu 1.1. genannten Fotos nur insoweit untersagt ist, als sie im Rahmen einer Berichterstattung geschieht, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Antragstellerin zum Inhalt hat.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung zu 1.1. aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen,

2. Die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und die Antragsgegnerin zu 9/10. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Ferner b.u.v.:

Der Wert des Anordnungsverfahrens wird auf 5.100,00 EUR, der des Widerspruchsverfahrens auf 1.020,00 EUR festgesetzt.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht