Starke Verschmutzungen bei Bezug eines Hotelzimmers

Gericht

AG Duisburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 01. 2005


Aktenzeichen

73 C 4280/04


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 15,09 EUR gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB.

Die bei der Beklagten gebuchte Reise war teilweise fehlerhaft i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB. Nach dem zu Grunde liegenden subjektiven Fehlerbegriff ist ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. ...

Dem entsprach es nicht, dass das dem Kläger und seiner Ehefrau im Hotel "F" auf Hvar / Kroatien zugewiesene Doppelzimmer bei Bezug nicht gereinigt war, insbesondere der Fußboden nicht gereinigt war, in der Toilette noch Fäkalien vorhanden waren und die Terrasse nicht von Zigarettenresten gereinigt war. Legt man durchschnittliche Erwartungen eines verständigen Reisenden zu Grunde, muss gewährleistet sein, dass das zugewiesene Zimmer vor Bezug so ordentlich gereinigt wird, dass sichtbare Verunreinigungen des Fußbodens, der Toilette und der Terrasse nicht mehr bestehen.

§ 651d Abs. 2 BGB steht der Berechtigung der Minderung nicht entgegen. Eine Mängelanzeige war entbehrlich. Eine Abhilfe war nicht mehr möglich. Auch nach einer etwaigen Beanstandung bei der Reiseleitung konnte ein ordnungsgemäßer Zustand des Zimmers bei Bezug nicht mehr hergestellt werden.

Für die Verunreinigungen ist eine Minderung von 15 % des Reisepreises für einen Reisetag gerechtfertigt. Die Minderung bezieht sich nur auf einen geringen Teil der Reise. Denn der Mangel trat nur bei Anreise auf. Dass in der Folgezeit keine regelmäßige Reinigung stattfand, ist nicht erkennbar. Eine Minderung um 15 % des Preises für einen Reisetag berücksichtigt, dass ein vergleichsweise größerer Anteil des Reisepreises auf die Unterkunft entfällt, weil im Reisepreis nur zwei Mahlzeiten inbegriffen waren. ...

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

a) Das gilt zunächst für die Unterschiede in der Kategorisierung des Hotels zwischen dem Reiseprospekt der Beklagten, wonach das Hotel als Hotel der Touristenklasse (zwei Kästchen +) eingestuft ist und der vorgelegten Hotelbeschreibung aus anderer, nicht näher beschriebener Quelle. Die Klassifizierung eines Hotels nach "Sternen" und daran von außen heran getragene Erwartungen des Reisenden sind für die geschuldete Reiseleistung ohne Bedeutung.

Die Beklagte bedient sich eines objektivierbaren Systems zur Klassifizierung der Hotels, die subjektiven Erwartungen an eine bestimmte Anzahl von Sternen überlegen ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Entgegen der implizit zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Klägers ist eine Sternenkategorie nicht verallgemeinerbar. Allgemeinkundig gibt es keinen allgemein gültigen Standard eines Hotels, der mit einer bestimmten Anzahl von Sternen korrespondiert. Sofern es sich überhaupt um eine geschützte Kategorie handelt, variieren die Anforderungen in den verschiedenen Urlaubszielen im Angebot der Beklagten so stark, dass eine zuverlässige und vergleichbare Begrifflichkeit schon nicht besteht.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c BGB-InfoV hat die Beklagte zwar die touristische Einstufung der Unterbringung mitzuteilen. Dem genügt die Beklagte aber durch die Mitteilung der Landeskategorie und der Zuweisung einer Kategorie nach ihrem eigenen Klassifizierungssystem im gerichtsbekannten Reiseprospekt. Durch die nähere Beschreibung des bei der Beklagten verwendeten Punkteschlüssels auf den ersten Seiten des Reiseprospekts ist für den Reisenden klar erkennbar, welchen Hotelstandard er erwarten kann.

Schließlich hat die Beklagte vorliegend eine Verknüpfung zwischen "drei Sternen" und dem gebuchten Hotel nicht vorgenommen. Wegen einer etwa abweichenden Auskunft des vermittelnden Reisebüros wird auf die Ausführungen unter b) Bezug genommen.

b) Einen Meerblick konnte ein durchschnittlicher Reisender nicht erwarten. Er war nicht vereinbart. Ausweislich des Kürzels "MS" in der Buchungsbestätigung und des Abkürzungsschlüssels im Teil "Preise Informationen Termine" des gerichtsbekannten Reiseprospekts der Beklagten war vereinbart, dass das Zimmer zur Meerseite liegen sollte. Damit verbindet sich das Erfordernis eines Meerblicks gerade nicht. Hierfür ist im Abkürzungsschlüssel das Kürzel "MB" reserviert. Dass mit beiden Begriffen unterschiedliche Fälle beschrieben sind, ergibt sich für einen verständigen Reisenden bereits daraus, dass der Reiseprospekt der Beklagten ausdrücklich zwischen Meerseite und Meerblick unterscheidet.

Dem steht nicht entgegen, dass das vermittelnde Reisebüro mitteilte, das Hotel verfüge über Zimmer mit Meerblick. Selbst wenn sich darin eine Auskunft des Reisebüros auch über gebuchte Zimmer liegt, ist die Beklagte daran nicht gebunden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben, die das Reisebüro erkennbar außerhalb seiner Verhandlungsvollmacht abgibt; das ist der Fall bei Zusicherungen entgegen dem Prospektinhalt (Führich, Reiserecht, [4. Aufl.], Rn. 566). So liegt es hier. Die Auskunft widersprach der offensichtlichen Unterscheidung des Reiseprospekts zwischen Meerblick und Meerseite. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht