Kein Abzug der Minderung bei höherwertigem Ersatzhotel
Gericht
AG Bad Homburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
19. 07. 2004
Aktenzeichen
2 C 1390/03
Auszüge aus den Gründen:
... Der Klägerin stehen Minderungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 651d, f Abs. 1 BGB zu.
In der gebuchten Unterkunft im Hotel V.P.B. brach am 13.1.2003 der Standfuß der Toilette zusammen, was einen Mangel gemäß § 651c BGB darstellt. Hierfür wird eine Minderung in Höhe von 15 % für einen Tag für angemessen angesehen.
Der Ausfall der Toilette berechtigte die Klägerin auch zum Umzug am 14.1.2003 in das Hotel T.B.
Hierfür wird eine Umzugsminderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag für angemessen angesehen.
Desgleichen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des dafür gezahlten Aufpreises in Höhe von 576,EUR gemäß § 651f Abs. 1 BGB.
Dass der Klägerin als Abhilfe eine preisgleiche anderweitige Unterkunft angeboten worden ist, hat die Beklagte trotz Hinweis nicht substantiiert dargelegt, so dass ein Abzug für eine höherwertigere nicht gebuchte Leistung nicht vorgenommen werden kann.
Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der Aufenthalt im Ersatzhotel durch Lärm beeinträchtigt worden ist. ...
Für den Zeitraum ab 14.1.2003 wird eine Minderung von 25 % für angemessen angesehen. Der Minderungszeitraum beläuft sich, nachdem der 14.1.2003 auf die Umzugsminderung entfällt auf den Zeitraum vom 15.1. bis 7.2.2003 = 23 Tage.
Dem Minderungsanspruch steht auch nicht § 651d Abs. 2 BGB entgegen. Soweit die Beklagte behauptet, Lärm sei nicht gerügt worden, hat die Klägerin dargelegt, dass dies ca. zwei Tage nach Einzug dem Reiseleiter mündlich gerügt worden sei. Die Beklagte ist für die unterlassene Rüge beweispflichtig. Einen Beweis hat sie hierfür nicht angetreten, so dass sie die Beweislast zu tragen hat. ...
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