Ausnutzen fremden Vertragsbruchs; Wiederholungsgefahr

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 08. 2005


Aktenzeichen

4HK O 10811/05


Leitsatz des Gerichts

  1. Im Bewerben, Anbieten und Vertreiben von Fonds ohne Hinweis auf das Fehlen einer vertraglichen Vertriebsberechtigung gegenüber der Fondgesellschaft oder dem von dieser alleine beauftragten Vertriebsunternehmen liegt weder ein unlauteres Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches noch ein unlauter erzielter wettbewerblicher Vorsprung durch einen vorsätzlichen Rechtsbruch bzw. das Ausnutzen eines solchen Rechtsbruches. In einem solchen Bewerben liegt auch keine wettbewerbsrelevante Irreführung.

  2. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches ist grundsätzlich nicht unlauter. Das gilt auch dann, wenn der ausnutzende Dritte den Vertragsbruch kennt oder ihn für möglich hält.

  3. Zur Feststellung der Unlauterkeit sind besondere Umstände erforderlich, die das Ausnutzen des Vertragsbruches für den ausnutzenden Wettbewerber i.S.d. § 3 UWG unlauter erscheinen lassen. Zu solchen besonderen Umständen kann das Verleiten zum Vertragsbruch gehören.

  4. Ein einen Unterlassungsanspruch gegen den werbenden Dritten begründendes Unlauterkeitsmoment ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Gefahr einer Haftung des Vertriebsunternehmens oder der Fondsgesellschaft aus nicht genügender Beratung oder Risikio-Aufklärung der Verbraucher durch den vertraglich nicht gebundenen Dritten.

  5. Eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens beseitigt ist. Sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleich gearteter Umstände nicht zu erwarten ist.

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 07.06.2005 wird in Ziffer 1.1. aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) im Wege des Eilverfahrens gemäß §§ 935, 937, 922 ZPO einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie auf Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.

1. Die Klägerin vertreibt Medienfonds, insbesondere Beteiligungen an der ... . Sie hat mit dem ... im Jahre 2004 rund ... Euro vermittelt.

Die Beklagte zu 1) vermittelt Fondsbeteiligungen über das Internet.

Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

2. Die Klägerin ist aufgrund eines exklusiv abgeschlossenen Eigenkapitalvermittlungs- und Anlegerbetreuungsvertrages (Anlage AST 3) Vertragspartner der ... .

Auf der Basis dieses Vertrages ist die Klägerin berechtigt, die Vermittlung und Eigenwerbung des Eigenkapitals zu organisieren und abzuwickeln und Dritte als Vertriebspartner einzusetzen.

Das für die Anleger, die sich als Kommanditisten an der beteiligen, in dem sie der Gesellschaft beitreten und Einlagen leisten, verwendete "Steuersparmodell" hat die Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt.

Sämtliche Beitrittsunterlagen werden, auch wenn Untervermittler eingeschaltet waren, ausschließlich über die Klägerin bei der Fondsgesellschaft eingereicht.

Eingeschaltete Vertriebspartner sind nur nach vorheriger Zustimmung der Klägerin berechtigt weitere Vermittler (Untervertriebspartner) einzusetzen.

Gegen Vermittler ohne vertragliche Verbindung zur Klägerin, die versuchen, die von ihnen gewonnenen Anleger über Vertriebspartner der Klägerin zur Zeichnung des ... anzumelden, geht die Klägerin nach ihrem Vortrag "rigoros" mit Abmahnungen und Unterlassungsverlangen vor. Vertriebspartner der Klägerin, die dabei beteiligt sind werden die Vereinbarungen (siehe dazu AST 4) nach dem Vortrag der Klägerin fristlos gekündigt.

3. Anfang Mai 2005 hat die Beklagte zu 1) an eine nicht näher bekannte Zahl von Endkunden, u.a. auch an ... ein Rundschreiben mit dem Betreff ... per Post versandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage AST 6 und bezüglich konkreter Auszüge daraus auf den Antragsschriftsatz vom 03.06.2005, dort 2. mit 4. Absatz unter der Ziffer 2. "Wettbewerbsrechtlicher Vorwurf", verwiesen.

Dem Schreiben war ein Flyer gemäß der Anlage AST 7 beigegeben, aus dessen Innenseite unter der Überschrift "Medienfonds" auch der ... genannt ist.

Eine Vermittlungsvereinbarung betreffend den ... zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht nicht.

Entgegen dem Inhalt dieser Mitteilungen der Beklagten zu 1) war durch einen Pressebericht der Financial Times Deutschland -FTD- (Anlage AST 8) vom 28.04.2005 seitdem in der Branche allgemein bekannt, dass aufgrund einer vorgesehenen Gesetzesänderung nur noch solche Anleger geschützt sein sollen, die sich an einem Steuersparmodell spätestens bis zum 04.05.2005 und nicht noch bis zum 30.09.2005 beteiligen.

Am 24.Juni 2005 wurde die geplante Gesetzesänderung insgesamt aufgegeben.

Weil die Klägerin der Meinung ist, dass die Beklagte zu 1) wettbewerbswidrig handle bzw. handelte, in dem sie, ohne vertraglich durch die Klägerin autorisiert zu sein und damit unter Ausnutzung eines Vertragsbruchs eines Vertriebspartners der Klägerin die Fonds anbiete, bewerbe und vertreibe und irreführend außerdem dabei angebe, die Fonds könnten noch bis zum 30.09.05 vertrieben werden, ließ sie die Beklagten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 11.05.2005 (AST 10) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern, der die Beklagten ohne direkte Mitteilung an die Klägerin nicht nachkamen.

Die Klägerin stellte deshalb mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 03.06.2005 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 07.06.2005 erlassen wurde (Bl. 22/28 d.A.).

Mit der einstweiligen Verfügung wurde den Beklagten mit der üblichen Strafbewehrung verboten,

  1. im Wettbewerb im Zusammenhang mit der Werbung für Beteiligungen angeschlossenen Fonds

    auf Firmenunterlagen die Beteiligung ... zu nennen, mit dieser zu vverben, zur Vermittlung anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder entsprechende UnterIagen Interessenten zur Verfügung stellen, insbesondere, wenn dies wie in dem Flyer der Antragsgegnerin zu 1 ... erfolgt,

    es sei denn, es wird jeweils deutlich und an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die ... nicht berechtigt ist, die Beteiligung an ... selbst zu vertreiben.

  2. im Wettbewerb im Zusammenhang mit der Werbung für Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch Rundschreiben, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu verbreiten, und/oder verbreiten zu lassen: ...

    insbesondere, wenn dies wie in dem Rundschreiben der Antragsgegnerin zu 1 mit dem Text aus dem ... erfolgt.

Gegen diese einstweilige Verfügung ließen die Beklagten durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.07.2005, Widerspruch einlegen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen könnten, dass sie Beklagte bei der Bewerbung und dem Vertrieb des ... darauf hinweise, dass sie nicht berechtigt sei, diese Beteiligungen zu vertreiben. Weil es einer solchen Berechtigung nicht bedarf, könnten Verbraucher durch das Fehlen des verlangten Hinweises auch nicht wettbewerbswidrig irregeführt werden. Es liege auch kein wettbewerbswidriges Ausnutzen des Vertragsbruchs eines Dritten i.S.d. § 4 Nr. 10 bzw. 11 UWG vor.

Für die im Verfügungstenor zu 1.2. verbotene Äußerung ließ die Beklagte mit dem Widerspruch vortragen, dass insoweit schon wegen des Zeitablaufs keine Widerholungsgefahr bestehe. Zum Zeitpunkt des Mailings des Flyers, in dem die beanstandete Mitteilung enthalten war, nämlich in der Zeit vom ... sei die Äußerung noch zutreffend gewesen.

Nach der Pressemitteilung vom ... habe der Beklagte zu 2) zwar versucht, die postalische Versendung der Werbemittel zu verhindern und Kunden, an die sie bereits versandt waren ergänzend telefonisch zu informieren. Beides sei aber nicht mehr vollständig gelungen.

Inzwischen stehe fest, dass die geplante Änderung der Gesetzesänderung nicht in Kraft getreten sei; deshalb bestehe auch keinerlei Gefahr, dass die Beklagten die beanstandeten Äußerungen in ihren Werbemitteln nochmals wiederholen.

Im Termin vom 04.08.2005 haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache bezüglich der Ziffer 1.2. der einstweiligen Verfügung jeweils unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt erklärt.

Im übrigen

beantragen die Beklagten

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 07.06.2005 wird bezüglich der Ziffer 1.1. aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die einstweilige Verfügung vom 07.06.2005 wird in Ziffer 1.1. aufrecht erhalten.

Die Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten mit ihrem Widerspruch der Ansicht, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie den ... anbietet und vertreibt. Es seien die §§ 3, 4 Nr. 9b, 10 und 11 und § 5 UWG verletzt.

Die Kosten bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der einstweiligen Verfügung hätten die Beklagten zu tragen, weil der Unterlassungsantrag und dem folgend insoweit die einstweilige Verfügung berechtigt und begründet gewesen seien, sich aber dann durch die endgültige Aufgabe der geplanten Gesetzesänderung erledigt hätten.

Bezüglich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere das weitere schriftsätzliche Parteivorbringen und die mitübergebenen Urkunden und Anlagen und auf das Protokoll vom 04.08.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

1.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Ziffer 1.1. des Verfügungstenors erwies sich nach dem gegenseitigen Sachvortrag und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unbegründet. Die einstweilige Verfügung war daher insoweit aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen in dem Bewerben, Anbieten und Vertreiben der gegenständlichen Fonds durch die Beklagte zu 1) ohne Hinweis auf das Fehlen einer vertraglichen Vertriebsberechtigung gegenüber der Fondgesellschaft oder der Klägerin kein unlauteres Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs vor (§ 4 Ziffer 10 UWG), genau so wenig ein unlauter erzielter wettbewerblicher Vorsprung durch einen vorsätzlichen Rechtsbruch bzw. das Ausnutzen eines solchen Rechtsbruchs (§ 4 Ziff. 11 UWG) vor.

aa) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, hier wohl durch mit Ausschließlichkeitsvereinbarungen vertraglich gebundene Vertriebspartner der Klägerin, ist grundsätzlich nicht unlauter und zwar auch dann nicht wenn der ausnutzende Dritte den Vertragsbruch kennt oder ihn für möglich hält. Zur Feststellung der Unlauterkeit sind besondere Umstände erforderlich, die das Ausnutzen des Vertragsbruchs - nicht den Vertragsbruch des Dritten gegenüber, hier der Klägerin - für den ausnutzenden Wettbewerber, hier die Beklagtenpartei, i.S.d. § 3 UWG unlauter erscheinen lassen.

Eine solche Unlauterkeit ergibt sich in der Regel aus der Feststellung eines Verleitens zum Vertragsbruch durch den angegriffenen Wettbewerber. Ein solches Verhalten ist zu Lasten der Beklagten aber weder direkt vorgetragen noch aus den vorgetragenen Umständen erkennbar.

Eine Unlauterkeit zu Lasten der Beklagten mit dem Ergebnis eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs 8 UWG) ergibt sich auch nicht aus der eventuellen Gefahr einer Haftung der Klägerin oder der Fondgesellschaft aus eventuell nicht genügender Beratung oder Risiko-Aufklärung der Verbraucher im Sinne der vertraglichen oder sogar gesetzlichen Verpflichtung bei der Fondvermittlung. Insoweit muss die Klägerin mit möglichen Antragstellungen auf ein Vorgehen gegen ihre vertraglich gebundenen Vertriebspartner verwiesen werden.

bb) Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG ergibt sich auch nicht aus den §§ 4 Nr. 9 b bzw. 5 Abs.2 Nr.1 UWG - jeweils in Verbindung mit § 3 UWG - als unlautere Rufausbeutung des guten Namens der Fondsgesellschaft oder der Klägerin oder einer wettbewerbswidrig irreführenden, weil wahrheitswidrigen, Mitteilung gegenüber dem Verbraucher, dass die Beklagtenpartei berechtigt sei, diese angebotenen Fonds zu vertreiben. Eine wettbewerbsrelevante Irreführung liegt nämlich nicht vor. Die Beklagte zu 1) behauptet auch in der Bewerbung der Fonds eine solche - vertraglich - geregelte Berechtigung gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Klägerin nicht ausdrücklich und auch nicht Wettbewerbsrecht verletzend konkludent.

Aus der Sicht des Anlegers kommt es letztlich auch nicht darauf an, wer die Fonds bewirbt, anbietet und/oder vertreibt, sondern auf die durchführbare Möglichkeit, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Dies ist grundsätzlich auch bei Einschaltung der Beklagten entsprechend ihrer Bewerbung des Fonds möglich.

Außerdem weist die Beklagtenpartei in ihrer Werbung ausdrücklich und in genügender Deutlichkeit unter "Wichtige Information" auf Seite 2 am Ende des Flyers darauf hin, dass nicht alle vorher aufgelisteten Fonds, also auch nicht der klagegegenständliche, zu jeder Zeit zur Verfügung stehen und bezüglich bestimmter Fonds bei Interesse ausdrücklich nachgefragt werden muss.

cc) Entsprechend ist auch kein zur Unterlassung im Sinne des Antrags und des Verfügungstenors zu 1.1. verpflichtender Anspruch aus unerlaubtem Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin nach den §§ 823, 1004 BGB gegeben.

Damit war mangels Verfügungsanspruchs Ziffer 1.1. der einstweiligen Verfügung vom 07.06.2005 aufzuheben und insoweit der Antrag zurückzuweisen.

2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 und 91 a ZPO.

a) Bezüglich Ziffer 1.1. des Verfügungsantrags und -tenors waren die Beklagten mit ihrem Widerspruch erfolgreich.

b) Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der einstweiligen Verfügung (Ziffer 1.2. des Verfügungsantrags und -tenors waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO jedoch den Beklagten aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erklärungen davon auszugehen war, dass die einstweilige Verfügung ohne die Erledigungserklärungen bestätigt und damit die Beklagten mit ihrem Widerspruch insoweit unterlegen wären.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung und dann auch noch der Antragstellung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestand die Möglichkeit dass durch ein entsprechendes Änderungsgesetz mit der Einführung eines § 15 b EStG das von der Beklagten beworbene "Steuerstundungsmodell" eingeführt wird, allerdings nur für Beteiligungen bis zu 04.05.2005 und nicht wie zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten noch irreführend und unwiderrufen beworben bis zum 30.09.2005.

Auch wenn die Unrichtigkeit des Datums 30.09.05 den Beklagten spätestens seit dem 29.04.05, wie sie selbst einräumen, bekannt war, bestand zum Zeitpunkt der Abmahnung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung als notwendige Voraussetzung für die Beschlussverfügung Wiederholungsgefahr. Eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse berührt nämlich die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens beseitigt ist. Sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleich gearteter Umstände nicht zu erwarten ist.

Dies trifft hier zu. Gleiche oder im Kern vergleichbare Verstöße durch die Beklagten waren auch nach der Pressemitteilung vom 29.04.05, wie beantragt, durch eine einstweilige Verfügung zu besorgen.

Insgesamt waren die Kosten folglich aufzuheben, weil der Gegenstandswert beider Anträge gleich mit jeweils € 50.000,-- zu bewerten und damit die Kostenbelastung i.S.d. § 97 Abs.1 ZPO gleichwertig ist.

3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt § 709 ZPO.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht