Roberto Blanco mit Sohn und Mutter des Sohnes: keine Geldentschädigung

Gericht

LG Nürnberg-Fürth


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 08. 2005


Aktenzeichen

3 O 1961/05


Tenor


Endurteil:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit, in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.


Beschluß:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 ZUR festgesetzt.

Im Einzelnen beträgt der Streitwert in Ziffer I. und II. des KIageantrages für jede Berichterstattung jeweils 3.750 Euro.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um immateriellen Schadensersatz wegen Berichterstattung in der Presse.

Die Klägerin zu1) führte eine intime Beziehung mit dem Schlagersänger ... . Der am 18.10.2000 geborene Kläger zu 2) ist das gemeinsame Kind der Klägerin zu 1) und des Schlagersängers ... .

Die Beklagte gibt die Zeitschrift ... heraus. Am ... veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift einen Artikel mit der Überschrift "Ein bißchen Spaß - auf Kosten seiner Frau". Darin berichtete die Beklagte unter Namensnennung der Klägerin zu 1) über deren Beziehung zu Herrn ... . Ferner druckte die Beklagte Privatfotos der Klägerin zu 1) ab, welche zuvor in der Zeitschrift ... unberechtigterweise veröffentlicht worden waren. Auf den veröffentlichten Fotos sind u. a. die Klägerin zu 1) und Herr ... anläßlich der Taufe des gemeinsamen Kindes zu sehen. Ferner zeigen die Fotos u. a. den schlafenden Kläger zu 2) neben Herrn ... .

Die Herausgeberin der Zeitschrift ..., die ..., hatte die Fotos von der Schwester der Klägerin zu 1) erworben. Diese hatte die Fotos aus der Wohnung der Klägerin zu 1) entwendet.

Am ... veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift ... einen Artikel mit der Überschrift "Ehefrau mit eisernen Nerven". Die Beklagte veröffentlichte darin ohne Einwilligung der Kläger ein Foto, welches beide Kläger gemeinsam mit Herrn ... zeigt. Das Foto war auf einem Tennisturnier aufgenommen worden, bei welchem die Kläger mit Herrn ... auf der sog. "VIP-Tribüne" Platz genommen hatten. Das Tennisturnier war von zwei Fernsehsendern live übertragen worden.

Unmittelbar vor der Berichterstattung war die Klägerin zu 1) von der Verfasserin des Berichts besucht worden.

Im Jahr 2003 hatte die Klägerin zu 1) der Illustrierten ... ein Interview gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte im Einverständnis mit der Klägerin zu 1). Sie hatte Fotografen Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt und hatte sich für den Artikel mehrfach gemeinsam mit dem Kläger zu 2) ablichten lassen. In dem Interview hatte sich die Klägerin zu 1) ausführlich über ihr Privatleben mit Herrn ... geäußert. Unter anderen Fotos war in dem Artikel in der ... ein Foto zu sehen, welches die Kläger gemeinsam mit Herrn ... bei einem Tennisturnier zeigte. Dieses Foto war gleichfalls auf der "VIP-Tribüne" des gleichen Tennisturniers, allerdings in einem anderen Jahr, aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 06.08.2004 wurde die Beklagte von den Prozeßvertretern der Klägerin zu 1) zur Zahlung einer Geldentschädigung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR aufgefordert. Die Forderung bezog sich auf die beiden streitgegenständlichen Artikel. Mit Schreiben vom 18.08.2004 wies die Beklagte die Forderung vollständig zurück. In der Woche vom 23.08. bis 27.08.2004 rief der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an, um zu verhandeln. In dem Telefonat wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugesichert, mit der Beklagten Vergleichsmöglichkeiten zu erörtern. Mit Schreiben vom 27.08.2004 wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, daß die Rücksprache mit der Beklagten voraussichtlich bis zum Ende der Woche zu einem Ergebnis führen würde. Entsprechend wurde dann mit Schreiben vom 03.09.2004 das Angebot unterbreitet, an die Kläger 1.000,00 EUR zu bezahlen. Hierauf erfolgte seitens der Kläger keine weitere Reaktion. Die Verhandlungen wurden nicht ausdrücklich beendet.

Die Klägerin zu 1) behauptet, sie und Herr ... seien stets bemüht gewesen, ihre Beziehung sowie die Geburt des gemeinsamen Sohnes vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Insbesondere habe die Privatsphäre des gemeinsamen Sohnes unbedingt gewahrt werden sollen. Beide Elternteile hätten jeglichen Kontakt zu den Medien gemieden.

Die Redakteurin der Beklagten, Frau ..., habe gegenüber der Klägerin zu 1) behauptet, lediglich ihre Visitenkarte abgeben zu wollen. Sie habe um eine gelegentliche Kontaktaufnahme wegen eines möglichen Interviews gebeten. Frau ... habe der Klägerin zu 1) auch zugesichert, daß über den Besuch nichts berichtet werde. Die Klägerin zu 1) habe Frau ... eindringlich darauf hingewiesen, daß man jeglichen Kontakt zu den Medien meiden wolle.

Die Kläger behaupten weiterhin, daß die Beklagte offenbar die Nutzungsrechte an den gestohlenen Fotos von der ... erworben habe. Die Kläger halten wegen der beiden Artikel insgesamt einen Schadensersatz von 15.000,00 EUR für angemessen.

Das Interview mit der Zeitschrift ... sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als eine Geheimhaltung des Privatlebens wegen der vorangegangenen ungenehmigten Berichterstattungen nicht mehr möglich gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe das Bedürfnis gehabt, in einem exklusiven Interview ihre Sicht der Dinge darzulegen und einige Sachverhalte richtig zu stellen. Bei dem Tennisturnier habe Herr ... persönlich und im Beisein der Klägerin zu 1) allen anwesenden Fotografen ausdrücklich untersagt, Fotos vom Kläger zu 2) zu machen und zu veröffentlichen. An dieses Verbot habe sich nur die Zeitschrift ... nicht gehalten.

Die Kläger halten wegen der Berichterstattung eine Geldentschädigung von mindestens 7.500 Euro je Kläger für angemessen.

Die Kläger beantragen zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) zum Ausgleich des ihr durch Bild- und Textberichterstattungen in der ... vom 08.07.2004 und vom 20.12.2001 entstandenen materiellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) zum Ausgleich des ihm durch Bild- und Textberichterstattungen in der ... vom 08.07.2004 und vom 20.12.2001 entstandenen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen den Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt zuletzt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin zu 1) und Herr ... stets bemüht gewesen seien, die Existenz des gemeinsamen Sohnes vor den Medien geheim zu halten. Die Klägerin zu 1) habe gegenüber Frau ... in Kenntnis des Umstandes, daß diese Journalistin ist, über private Themen gesprochen. In dem Gespräch seien die Sätze gefallen, mit denen die Klägerin zu 1) in dem Artikel wörtlich zitiert werde. Hiergegen sei die Klägerin zu 1) nicht vorgegangen, weil diese Zitate zutreffend seien. Über die Fotos, welche in dem ersten Artikel abgedruckt worden waren, habe es keine Vereinbarung mit dem Verlag der ... gegeben. Die Fotos seien lediglich im Rahmen eines Bildzitates veröffentlicht worden. Man habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die ursprüngliche Veröffentlichung in der ... ohne Zustimmung der Kläger erfolgt sei.

Bei dem Tennisturnier hätten die Kläger damit rechnen müssen, daß Fotos angefertigt und veröffentlicht werden würden. Herr ... habe unter den deutschen Showstars einen extrem hohen Wiedererkennungswert. Es habe sich daher jedem Regisseur einer Fernsehübertragung aufdrängen müssen, Bilder von Herrn ... anzufertigen, wenn sonst nichts Wesentliches passiere. Es habe sich also bei dem Besuch des Tennisturniers um einen öffentlichen Auftritt gehandelt.

Die Klägerin zu 1) könne auch nicht auf der einen Seite "Homestorys" anfertigen lassen und gleichzeitig wegen harmloser Fotos, welche sie in der Öffentlichkeit zeigten, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend machen.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung hinsichtlich der Veröffentlichung aus dem Jahr 2001.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.


I.

Ansprüche wegen der Bild- und Textberichterstattung der Beklagten vom 20.12.2001 sind verjährt.

Die Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. Die Frist beginnt bei Kenntnis von Schaden und Schädiger mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Artikel war im Dezember 2000 erschienen. Eine spätere Kenntnis von dem Artikel als das Datum des Erscheinens haben die Kläger nicht behauptet. Damit begann die Verjährung am 01.01.2001 zu laufen. Der Beginn der Verjährung wurde durch das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht beeinflusst, Art. 229, § 6 I. S. 1 EGBGB. Auch die Dauer der Frist blieb unverändert, § 195 BGB n.F. Verjährung wäre damit zum 31.12.2004 eingetreten. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Kunsturhebergesetz, § 48 KunstUrhG.

Die Verjährung war jedoch teilweise gemäß § 203 BGB gehemmt. Es hatten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden. Diese begannen allerdings erst mit dem 23.08.2004. Frühestens an diesem Tag hatten die Prozeßvertreter der Parteien über eine mögliche Einigung gesprochen. Der Beginn der Verhandlungen liegt nicht in dem Schreiben der Klägervertreter vom 06.08.2004. Dies ist lediglich ein einseitiges Angebot der Klageseite gewesen. Dieses Angebot war mit Schreiben vom 18.08.2004 vollständig zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat damit nicht bereits am 18.08.2004, sondern erst am 23.08.2004 mit einem Telefonat zu erkennen gegeben, daß man bereit sei, über den Anspruch zu verhandeln. Mit diesem Telefongespräch begannen die Verhandlungen. Ein Angebot der Beklagten war schließlich mit dem Schreiben vom 03.09.2004 erfolgt. Da im weiteren nichts geschah, kommt es allein darauf an, wann nach verständiger Würdigung der Umstände eine Reaktion der Klägerseite zu erwarten gewesen wäre. Im Falle des "Einschlafens" von Verhandlungen gelten diese in dem Zeitpunkt als beendet, als nach Treu und Glauben der nächste Schritt einer Seite zu erwarten wäre (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 203 RZ. 4).

Die Kammer folgt im Ergebnis der Rechtsauffassung der Beklagtenpartei, daß angesichts der schnellen Abfolge der Vertragsverhandlungen, nämlich Aufnahme der Verhandlungen am 23.08.2004 und Vorlage eines Angebots am 03.09.2004, eine Antwort der Klägerseite nach Treu und Glauben längstens nach vier Wochen zu erwarten gewesen wäre. Mit Beginn der Vertragsverhandlungen vom 23.08.2004 wären das insgesamt 40 Tage gewesen. Die Hemmung beträgt also 40 Tage. Damit war die Forderung zum 09.02.2005 verjährt. Klageeingang war jedoch am 28.02.2005.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder in Kenntnis der Entwendung durch die Schwester der Klägerin zu 1) erwarb oder lediglich ein Bildzitat in ihren Bericht einfügte.

Den Klägern steht wegen der Bild- und Textberichterstattung der Beklagten vom 08.07.2004 ein Schadensersatz weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus Kunsturhebergesetz zu.

Hinsichtlich des Klägers zu 2) gilt folgendes:

Der Kläger zu 2) ist minderjährig. Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Minderjährigen gilt ein besonders strenger Schutz, da insbesondere die Presseberichterstattung die persönliche und geistige Entwicklung eines Kindes negativ beeinflussen kann.

Dieser strenge Schutz bedeutet aber nicht, daß jede nicht genehmigte Berichterstattung einen Schadensersatzanspruch auslöst. Kinder von Personen, welche als absolute Personen der Zeitgeschichte gelten und über welche einwilligungsfrei berichtet werden darf, sind in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten. Die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit ist als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen, § 23 KunstUrhG. Bildnisse von Begleitpersonen dürfen danach verbreitet werden und es darf über die Person berichtet werden, wenn die Begleitperson zusammen mit der absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit repräsentiert. Es ist lediglich unzulässig, die Situation der Begleitung zu der Gelegenheit zu nutzen, aussschließlich die persönlichen Belange der Begleitperson zum Inhalt der Berichterstattung zu machen (BGH, NJW 2004, 1795,1797, Charlotte Casiraghi).

Der Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung war nicht in erster Linie der Kläger zu 2), sondern die Beziehung des Schlagersängers ... zu seiner Ehefrau und zur Klägerin zu 1). Die Beklagte befaßte sich in ihrem Artikel mit der Frage, wie das Zusammenleben des Schlagersängers mit seiner Ehefrau und seiner ehemaligen Geliebten samt deren Kind, funktioniert. Der Artikel war damit nicht ausschließlich oder in erster Linie der Person des Klägers zu 2) gewidmet.

Auf dem fraglichen Foto ist der Kläger zu 2) zwischen seinen Eltern abgelichtet. Die Aufnahme erfolgte also bei der Gelegenheit einer Fotografie des Schlagersängers ... . Der Kläger zu 2. ist lediglich als Begleitperson abgebildet.

Weiterhin ist zu beachten, daß der Kläger zu 2) von seinen Erziehungsberechtigten bzw. seiner Erziehungsberechtigten zu einer öffentlichen Veranstaltung mitgenommen wurde, nämlich einem Tennisturnier, wobei bekannt war, daß eine Berichterstattung über das Turnier auch im Fernsehen erfolgen würde. Die Anwesenheit von Bildreportern sowie die Berichterstattung über das Publikum bei größeren Sportveranstaltungen sind allgemein bekannt. Hiermit mußte von den Erziehungsberechtigten des Klägers zu 2) gerechnet werden. Der Kläger zu 2) wurde daher bewusst zu einem öffentlichen Ereignis mitgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erziehungsberechtigten bemüht waren, ihren Auftritt als private, öffentlichkeitsferne Angelegenheit zu gestalten. Gerade der Besuch der sogenannten "VIP-Tribüne" dient in der Regel der Repräsentation.

Schließlich ist zu sehen, daß ein sehr ähnliches Foto des Klägers zu 2) in einer anderen Zeitschrift veröffentlicht worden war. Diese Veröffentlichung war mit dem Einverständnis der Klägerin zu 1) erfolgt. Das Foto zeigt den Kläger zu 2) bei demselben Tennisturnier, allerdings im Jahre 2002 (Anlage B 1, Seite 4).

In Anbetracht dieser Umstände kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu 2) nicht in Betracht. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor. Die Veröffentlichung seines Bildes hat er als Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte zu dulden.

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin zu 1) keinen Schadensersatz verlangen. Auch die Berichterstattung über die Klägerin zu 1) ist als Berichterstattung über eine Begleitperson anzusehen. Die Berichterstattung war damit zu dulden. Es kommt hinzu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet wird. Der Schutz der Privatsphäre tritt zurück, wenn sich jemand damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehenene Angelegenheiten, öffentlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2000, 1021, Caroline von Monaco). Dabei ist hier schon mehr als zweifelhaft, ob der Besuch eines bekannten Tennisturniers auf der "VIP-Tribüne" noch noch eine private Angelegenheit ist. Jedenfalls kann die Klägerin zu 1) eine Berichterstattung nicht verhindern, wenn sie selbst sich über dieselben Angelegenheiten und unter Verwendung ähnlicher Fotos in der Öffentlichkeit durch Presseartikel ausführlich geäußert hat.

Damit kommt es nicht darauf an, was die Klägerin zu 1) mit der Reporterin ... vereinbarte. Den entsprechenden Beweisangeboten war damit nicht nachzugehen.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht