Entschädigung bei falscher Autorenbenennung

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 05. 2005


Aktenzeichen

16 S 22/04


Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. November 2004 - Az.: 237 C 137/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in Ziffer 2. der angegriffenen Entscheidung enthaltene Kostenpunkt abgeändert wird:

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.


II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Entschädigung aus § 97 Abs. 2 UrhG, der über den bereits gezahlten Betrag von 410,0 €, was 100 % des vereinbarten Honorars entspricht, hinausgeht.

Dem Grunde nach hat die Klägerin infolge der falschen Autorenbenennung ihres Kurzkrimis einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Denn hierin liegt ein schwerwiegender Eingriff in das gemäß § 13 UrhG geschützte Urheberbenennungsrecht. Für die Schwere des Eingriffs spricht u.a. der Umstand, dass die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift, in der der Krimi der Klägerin abgedruckt worden ist, eine sehr große Verbreitung hat.

Der lediglich subsidiäre Entschädigungsanspruch ist durch die über drei Monate später erfolgte Richtigstellung jedenfalls nicht entfallen, weil die erlittene Beeinträchtigung hierdurch allein nicht in befriedigender Weise ausgeglichen worden ist. Dies liegt zum einem an dem seit der Veröffentlichung vergangenen Zeitraum als auch daran, dass der Leserkreis der beiden Ausgaben nicht vollständig identisch ist.

Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten liegt unstreitig vor. Für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs, der nicht systematisch, sondern nur nach einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles bestimmt werden kann, ist u.a. von Bedeutung der Grad des Verschuldens der Beklagten, der Gedanke der Prävention und der künstlerisch Rang des Verletzten.

Die Beklagte muss sich normale Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelte. Daran ändert auch nichts, dass es bereits zuvor in der Redaktion zu ähnlichen Fehlern gekommen sein soll. Diese Fehler können immer unterlaufen und können auch durch eine andere redaktionelle Organisation nicht völlig ausgeschlossen werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist keine höhere Entschädigung als 100 % des vereinbarten Honorars gerechtfertigt. Da der Beklagten nur ein Versehen unterlaufen ist, ist nicht damit zu rechnen, dass sie mit Blick auf die Klägerin erneut deren Rechte aus § 13 UrhG verletzen wird, zumal die Beklagte unstreitig organisatorische Abhilfe geschaffen hat, um solche Versehen in Zukunft unwahrscheinlicher zu machen.

Der künstlerische Rang der Verletzten, die mit den von der Beklagten bereits mehrfach abgedruckten Kurzkrimis Trivialliteratur von allenfalls geringer künstlerischer Bedeutung schafft, ist ebenfalls als gering einzustufen, was sich bei der Bemessung der Entschädigung auswirkt.

Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Umstände führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihr nicht die Möglichkeit genommen, in zukünftigen Zusammenhängen auf die Veröffentlichung ihres Werkes in einem Publikationsorgan mit Millionenauflage hinzuweisen, weil die später erfolgte Richtigstellung ihre Autorenschaft eindeutig belegt.

Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, warum ein Leser an den möglicherweise zukünftig abgedruckten Werken der Klägerin "vorbeilesen" soll, weil ihm der Krimi der Klägerin, der unter einer falschen Autorenbenennung abgedruckt worden ist, gefallen hat. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn der Klägerin ein Werk minderer Qualität zugeschrieben worden wäre. Dem ist aber nicht so.

Das Ausmaß der Verbreitung der Zeitung der Beklagten ist bereits bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt worden und fließt daher in entsprechendem Umfang auch bei einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 100 % ein.

Dass die von der Beklagten gezahlte Vergütung außergewöhnlich niedrig bemessen sein soll, hat die Klägerin nicht substanziiert geltend gemacht.

Der der Klägerin danach zustehende Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 % des vereinbarten Honorars, das sind 410,00 €, ist unstreitig von der Beklagten gezahlt worden. Der Anspruch ist insoweit erloschen. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

Die Berufung bleibt mithin ohne Erfolg.

2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die insoweit vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, ist auf die Berufung hin mit zu überprüfen (Musielak-Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 91 a, Rn. 53; Zöller-Vollkommer, 25. Auflage, § 91 a, Rn. 56).

Nach dem zu berücksichtigenden bisherigen Sach- und Streitstand hat die Kosten insoweit die Beklagte zu zahlen, weil der in Höhe von 410,00 € ursprünglich begründete Anspruch durch die Erfüllung nach Rechtshängigkeit erloschen ist. Auch bei Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO kommt die Kammer zu keiner anderen Würdigung, weil die Beklagte insoweit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Aufgrund der vorausgegangenen außergerichtlichen Korrespondenz und insbesondere dem vorangegangenen Verfügungsverfahren hätte die Beklagte damit rechnen müssen, dass der Entschädigungsanspruch alsbald rechtshängig gemacht werden würde. Es oblag daher ihr, den Anspruch, soweit sie Regulierung angekündigt hafte, auch zu erfüllen.

Die Kostenentscheidung ist daher insoweit zu ändern. Dies betrifft 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.

Da es sich bei den Kosten nur um eine Nebenforderung handelt (BGH, WM 1989. 657, 658), bleibt die Abänderung des Kostenpunkts für den Erfolg der Berufung ohne Auswirkung.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO und 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Bei der Schadensberechnung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen aufwirft. Eine in Rechtsfragen abweichende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.



Landgericht Berlin

Berichtigungsbeschluss


Geschäftsnummer: 16 S 22/04
237 C 134/04 Amtsgericht Charlottenburg

14. Juni 2005


In dem Rechtsstreit

der ...

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: ...


gegen

...

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Kollegen, Arabellastraße 23, 81925 München, -

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Scholz, die Richterin am Landgericht Klinger und den Richter am Landgericht Vogel am 14. Juni 2005


beschlossen.

Der Tenor des am 24. Mai 2005 verkündeten Urteils wird in in Ziffer 1 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. November 2004 richtigerweise das Aktenzeichen 237 C 134/04 trägt.

Vorinstanzen

AG Charlottenburg, 237 C 134/04

Rechtsgebiete

Urheberrecht