Anrechnung des Kindergelds bei volljähriger Halbwaise

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

10. 11. 2004


Aktenzeichen

9 UF 601/04


Leitsatz des Gerichts

Ist gegenüber einer volljährigen Halbwaise, die bei einem Stiefelternteil lebt, der das Kindergeld bezieht, der leibliche Elternteil allein barunterhaltspflichtig, ist das Kindergeld in entsprechender Anwendung des § 1612b III BGB insgesamt bedarfsdeckend anzurechnen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die volljährige Bekl. (Schülerin) ist Halbwaise und lebt bei ihrem Stiefvater, der das Kindergeld erhält. Sie erhält eine Halbwaisenrente von 195 Euro monatlich. Es ist durch Urteil des Senats vom 21. 1. 1998 ein Kindesunterhalt von 835 DM (= 426,93 Euro) monatlich tituliert. Der Kl. (Vater) erstrebt eine Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts.

Das AG - FamG - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. schuldet der Bekl. ab Februar 2004 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von 182 Euro monatlich. Dementsprechend war das Urteil des Senats vom 21. 1. 1998 - 9 UF 492/97 - abzuändern.

Die Abänderungsklage ist begründet, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien so wesentlich geändert haben, dass eine Abänderung des Urteils vom 21. 1. 1998, wonach der Kl. einen monatlichen Kindesunterhalt von 835 DM (426,93 Euro) zu zahlen hat, geboten ist. Eine wesentliche Änderung ist bereits darin zu sehen, dass die Bekl. am 19. 1. 2004 volljährig geworden ist. Außerdem bezieht sie auf Grund des Todes ihrer Mutter nun eine Halbwaisenrente. Diese ist bedarfsdeckend anzurechnen. Schließlich ist das Kindergeld jetzt voll anzurechnen.

Obwohl der Bedarf der Bekl. sich wegen Vollendung des 18. Lebensjahres erhöht hat, vermindert sich ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kl. wegen der Anrechnungen wesentlich, so dass eine Abänderung des Titels auf Unterhalt gerechtfertigt ist.

Der Unterhaltsanspruch der Bekl. beruht auf §§ 1601ff. BGB. Sie ist noch Schülerin und daher unterhaltsbedürftig (§ 1610 I BGB). Nachdem die Mutter der Bekl. verstorben ist, hat der Kl. allein für ihren Unterhalt aufzukommen (§§ 1601, 1606 II BGB).

Die Parteien streiten um den Bedarf der Bekl. Die Bekl. ist der Auffassung, sie sei als privilegiert volljähriges Kind wie eine betreuungsbedürftige Minderjährige zu behandeln. Deshalb entspreche ihr Bedarf dem doppelten Tabellensatz der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. So hat auch das FamG die Rechtslage gesehen und den Barunterhaltsbedarf, den es mit 556 Euro angenommen hat, um einen geschätzten Betreuungsbedarf erhöht. Dabei hat das FamG übersehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit Erziehungs- und Betreuungsleistungen nicht mehr geschuldet werden (BGH, NJW 1994, 1530 = FamRZ 1994, 696 [698]; FamRZ 2002, 815), es sei denn es handelt sich um ein geistig oder körperlich behindertes Kind. Auch bei privilegiert volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, findet eine Betreuung im Rechtssinne nicht mehr statt (Wendl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 361). Eine Ausweitung des neben dem Barunterhalt stehenden Betreuungsunterhalt auf privilegiert volljährige Kinder ist nicht zulässig (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 45; BGH, NJW 2002, 2026 = FPR 2002, 316 = FamRZ 2002, 815; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdnr. 151 m.w. Nachw.; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1606 Rdnr. 11; Bamberger/Roth/Reiniken, BGB, § 1606 Rdnrn. 6, 19; a. A. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 371; OLG Rostock, FamRZ 2002, 696; Johannsen/Henrich/ Graba, EheR, 4. Aufl., § 1606 Rdnr. 10). Die Gleichstellung des § 1603 II 2 BGB für privilegiert volljährige Kinder bezieht sich nur auf die Leistungsfähigkeit (§ 1603 II 2 BGB) und die Rangfolge, nicht aber auf § 1606 III 2 BGB (Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 515c). Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt (BGH, NJW 2002, 2026 = FPR 2002, 316 = FamRZ 2002, 815 [817] unter Hinw. auf die Gesetzesmaterialien). Deshalb kann hier dahinstehen, ob die Bekl., weil sie noch bei ihrem Stiefvater wohnt und zur Schule geht, privilegiert volljähriges Kind i.S. von § 1603 II 2 BGB ist.

Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich, wenn er nicht wie z.B. bei einem Kind mit eigenem Hausstand zu pauschalieren ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile (vgl. BGH, NJW 2002, 2026 = FPR 2002, 316 = FamRZ 2002, 815 [817]; Nr. 13.1 Koblenzer Leitlinien). Da die Mutter der Bekl. verstorben ist, richtet er sich allein nach dem Einkommen des Kl. als allein Unterhaltsverpflichteten. Damit ist hier ein Bedarf von 556 Euro anzunehmen (10. Einkommensstufe der Tabelle, da eine Höherstufung um zwei Stufen wegen der ausschließlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Bekl. angezeigt ist). Die Bekl. lebt nach ihren Angaben im Haushalt des Stiefvaters. Dieser erhält das Kindergeld. Die Tabellensätze der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle sind auf ein volljähriges Kind zugeschnitten, welches noch keinen eigenen Hausstand hat. Irgendwelche konkreten Umstände, die eine Erhöhung ihres Bedarfs rechtfertigen könnten, hat die Bekl. nicht aufgezeigt.

Auf den Bedarf der Bekl. ist nach § 1606 I BGB die Halbwaisenrente in Höhe von insgesamt monatlich 195 Euro anzurechnen (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1480; BGH, NJW 1981, 168; Wendl/Haußleitner, § 1 Rdnr. 340).

Die Bekl. hat weiter ein Bankguthaben in Höhe von rund 5800 Euro, aus dem sie monatlich im Durchschnitt Zinsen in Höhe von 25 Euro erzielt. Auch diese Zinsen sind als Erträge aus Vermögen anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Kl. ist die Bekl. jedoch nicht gehalten, den Vermögensstamm zu verwerten. Ob dies zumutbar ist, ist eine Frage, die nur anhand der konkreten Verhältnisse zu beurteilen ist (vgl. BGH, FamRZ 1998, 367 [368]). Insoweit sieht das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vor (BGH, NJW-RR 1986, 66 = FamRZ 1986, 48 [50]). Die Grenze der Unzumutbarkeit ist daher etwas enger als bei § 1577 III BGB zu ziehen, angenähert etwa dem Begriff der groben Unbilligkeit. Der BGH hat jedoch anerkannt, dass dem Unterhaltsberechtigten ein so genannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu belassen ist (BGH, FamRZ 1998, 367 [368]). Dabei kann die Grenze sich an den Vorschriften des Sozialrechts orientieren. Wenn auch der Geldbetrag, der nach § 88 II Nr. 8 BSHG anrechnungsfrei für die Bewilligung von Sozialhilfe zu belassen ist, niedriger ist (2301 Euro), ist der Senat der Auffassung, dass die Bekl. ihr Vermögen nicht für ihren Unterhalt verbrauchen muss. Die Bekl. wird im Frühjahr voraussichtlich das Abitur machen und dann ein Studium aufnehmen. Das ist regelmäßig mit besonderen Kosten verbunden wie Anschaffung kleinerer Hausratsgegenstände, die auch bei vollmöblierter Vermietung nicht vorhanden sind, einem Erwerb eines Computers und Studienliteratur. Außerdem hat die Bekl. Kosten durch dieses Unterhaltsverfahren. Was der Bekl. dann noch verbleibt, liegt sicherlich unter der Grenze, die nach § 88 II BSHG zu belassen ist.

Anzurechnen ist nach § 1612b III BGB (analog) schließlich das Kindergeld von 154 Euro. Derzeit bezieht der Stiefvater der Bekl. nach §§ 63 I Nr. 1, 64 II 1 EStG das Kindergeld. Dieser ist vor dem Kl. vorrangig berechtigt, weil die Bekl. in seinem Haushalt lebt. Die Vorschrift des § 1612 I BGB, die eine nur hälftige Verrechnung des Kindergeldes anordnet, passt bei Drittbetreuung nicht (Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 293). In der Literatur findet sich zwar unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Dr 13/7338, S. 29, 30) der Hinweis, dass Abs. 1 einschlägig ist, wenn das Kind sich bei Groß-, Pflege- oder Stiefeltern aufhält und diese daher nach § 64 II EStG vorrangig kindergeldberechtigt sind (Palandt/Diederichsen, § 1612b Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Reinken, § 1612b Rdnr. 11). Das erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen eines volljährigen Kindes, welchem gegenüber nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil nicht leistungsfähig und deshalb nicht zu Barunterhalt verpflichtet ist. Es handelt sich jeweils um eine Ausfallhaftung. Für diese Fälle ist allerdings streitig, ob insoweit die Anrechnungsvorschrift des § 1612b I BGB oder die des § 1612b III BGB zur Anwendung kommt (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1612b Rdnr. 6 m.w. Nachw.). Diejenigen, die Abs. 1 anwenden wollen, argumentieren, dieses Ergebnis sei sachgerecht, weil dem Kind in aller Regel Naturalleistungen durch den gemeinsamen Haushalt entgegengebracht werden, auch wenn sie nicht geschuldet wären (Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 515; OLG Celle, FamRZ 2001, 47 [48]; OLG Brandenburg, FPR 2003, 87 = FamRZ 2002, 1216; OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 598).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, die für eine entsprechende Anwendung des § 1612b III BGB eintritt (OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246; OLG Schleswig, FamRZ 2000,1245; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1589; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 219; OLG Koblenz - 13. Senat -, FamRZ 2004, 562; OLG Celle, NJW-RR 2004, 438 = FamRZ 2004, 218; Nr. 14 der Koblenzer Leitlinien). § 1612b I BGB beruht auf dem Grundgedanken, dass beide Eltern für ein minderjähriges Kind Unterhalt erbringen, der eine in der Form des Naturalunterhalts, der andere in Form von Barunterhalt (§ 1606 III 2 BGB). Weil der Halbteilungsgrundsatz es gebietet, dass das beiden Eltern zustehende Kindergeld je zur Hälfte auf die beiden Eltern aufgeteilt wird, ermöglicht § 1612 I BGB eine entsprechende Verrechnung auf den jeweiligen Unterhalt. Da aber dem volljährigen Kind gegenüber kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, passt die Regelung des § 1612 I BGB nicht als Verrechnungsanordnung.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Kind noch Naturalleistungen in Form von Wohnung und Verpflegung entgegengebracht werden, für die das anteilige Kindergeld verwendet wird. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass dem Kind insoweit eine nicht geschuldete Leistung erbracht wird. Tatsächlich mindert sie den Bedarf des Kindes. Andererseits wird sie nicht zur Entlastung des allein Unterhaltsverpflichteten erbracht, weshalb er gleichwohl den vollen Unterhalt schuldet. Dann aber ist es unangemessen und entspricht nicht dem gesetzgeberischen Gedanken, dass das Kindergeld die Unterhaltslast verringern soll, den allein Unterhaltsverpflichteten nicht in den Genuss des vollen Kindergeldes kommen zu lassen. Deshalb ist § 1612b III BGB anwendbar, dem der Gedanke zu Grunde liegt, dass dem Unterhaltsschuldner das Kindergeld dann in voller Höhe angerechnet werden muss, wenn er im Wege der Ausfallhaftung den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen hat (BT-Dr 13/7338, S. 30). Wenn auch die Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat, ist die Norm nach ihrem Sinn und Zweck auf sämtliche Fälle einer Ausfallhaftung entsprechend anwendbar.

Nach alledem schuldet der Kl. einen monatlichen Unterhalt von 182 Euro (556 Euro - 195 Euro - 25 Euro - 154 Euro).

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht

Normen

BGB §§ 1610 I, 1612b I, III