Fürst Albert II: Schriftsatz II an LG Freiburg

Gericht

LG Freiburg


Art der Entscheidung

Schriftsatz der Kanzlei


Datum

30. 06. 2005


Aktenzeichen

14 O 199/05


Entscheidungsgründe

In dem Rechtsstreit

SAS Le Prince Souverain Albert II von Monaco


gegen

Bunte Entertainment Verlag GmbH


erlauben wir uns, zum in der Verhandlung überreichten Schriftsatz des Antragstellers noch kurz Folgendes auszuführen:

1. BUNTE hat nicht veröffentlicht, um Druck auszuüben, sondern um zu informieren. Etwas anderes wurde auch nicht vorgetragen; vielmehr wurde im Schriftsatz vom 03.06.2005 auf Seiten 10 ff. lediglich dargelegt, was Frau Coste zu ihrem Schritt an die Öffentlichkeit bewegt hat und weshalb ihr dies unbenommen ist. Hieran halten wir auch fest. Wenn Presseveröffentlichungen zur Folge haben, dass sich jemand unter Druck gesetzt fühlt, ist dies weder ungewöhnlich, noch unzulässig. Es darf sogar das explizite Ziel einer Berichterstattung sein, Einfluss auf die Verhältnisse zu nehmen. Der Antragsteller kann daher aus diesem Gesichtspunkt für sich nichts ableiten.

2. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1987 (NJW 1987, 2667) gibt für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts her. Dort ging es um einen Beamten, dessen Existenz und Gesundheit durch die Preisgabe bestimmter Informationen - teilweise auf Basis in Form aufgezeichneter Tonbänder - geradezu vernichtet wurde. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.

3. Soweit der Antragsteller ausführt, das gesunde Aufwachsen von Kindern sei „nicht nur durch lästige öffentliche Beobachtungen gefährdet, sondern auch dadurch, dass Fotos aus dem Privatbereich in der Presse veröffentlicht werden“, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht die Interessen des hier abgebildeten Alexandre wahrnimmt. Dies ist vielmehr allein Sache seiner Mutter, die sich aus nachvollziehbaren Gründen für eine Veröffentlichung entschieden hat. Aus eigenem Recht kann der Antragsteller lediglich verlangen, dass sein Verhältnis zum Kind im Rahmen der Abwägung beachtet wird. Zu diesem Aspekt ist alles Erforderliche bereits im Schriftsatz vom 03.06.2005 ausgeführt.

4. Die eidesstattliche Versicherung von RA Lacoste besagt - entgegen der Wiedergabe im Schriftsatz - nicht, dass es sich bei der Wohnung, in der die Fotos aufgenommen wurden, um „eine Privatwohnung des Antragstellers“ handelt. Es steht darin lediglich, dass die Wohnung dem Antragsteller gehört. Dies wird nicht bestritten, zumal Frau Coste es selbst so darstellt. Der Antragsteller „wohnt“ in dieser Wohnung jedoch nicht. Insoweit spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Er kann aus dem Umstand, dass ihm die Wohnung sachenrechtlich zuzuordnen ist, keine Verstärkung seiner Persönlichkeitsrechte ableiten.

5. Gelegenheit zur Stellungnahme hätte dem Antragsteller nicht eingeräumt werden müssen, zumal er offenkundig ohnehin keine Auskunft gegeben hätte. Soweit den Unterzeichnern bekannt, wurde eine Kontaktaufnahme sogar versucht. Hierauf käme es jedoch jedenfalls nur dann an, wenn die Wahrheit oder Unwahrheit der Berichterstattung in Rede stünde. Die Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte muss die Antragsgegnerin ohnehin gewährleisten.

Rechtsgebiete

Presserecht