Rechtsfragen zur (angeblichen) Nachahmung einer Titelseite

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 06. 2005


Aktenzeichen

406 O 86/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Markenrechtlicher Schutz der Aufmachung der Titelseite einer Zeitschrift setzt voraus, dass diese Verkehrsgeltung besitzt. Eine solche Verkehrsgeltung ist auszuschließen, wenn die Titelseite erst seit ca. einem Jahr in Benutzung ist und ihr äußeres Erscheinungsbild in dieser Zeit mehrfach variierte.

  2. Dem markenrechtlichen Schutz steht bereits entgegen, dass die Aufmachungen von Titelseiten – sofern diese nicht ausnahmsweise besonders originell und außergewöhnlich sind – nicht „markenmäßig“ verwendet werden; Zeitschriften werden i.d.R. vielmehr durch ihren Titel individualisiert und unterschieden.

  3. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche – nach §§ 3, 4 Nr.9a UWG – setzen voraus, dass sich überschneidende Gestaltungsmerkmale von Titelseiten geeignet sind, zu einer Herkunftstäuschung zu führen, was bei üblicherweise verwendeten allgemeinen Stilelementen ausgeschlossen ist.

  4. Beschränkt sich die Anordnung eines Titelblattes auf allgemein übliche Stil- und Gestaltungsmittel, fehlt es bereits an einer für den UWG-Anspruch erforderlichen „wettbewerblichen Eigenart“ dieser Gestaltungsmittel.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Titelblattgestaltung der Zeitschrift ... in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verlagswesens. Die Klägerin gibt seit 1996 die Zeitschrift "Computer BILD" heraus, und zwar 14-tägig, zuletzt mit einer Auflage von knapp 1 Mio. Stück. Damit ist sie Marktführer mit einem Marktanteil von rund 30%.

Das Titellogo der Zeitschrift "Computer BILD" ist im oberen Bereich der Titelseite durchgehend gleich gestaltet, und zwar wird vom linken Seitenrand über etwa drei Viertel der Seite fortlaufend das Wort "Computer" in schwarzen Buchstaben auf weißem Grund abgebildet. Auf der Höhe der Buchstaben "om" verläuft vom oberen Seitenrand eine rote "Fahne" bis einige Zentimeter unterhalb des Wortes "Computer". Auf dieser Fahne ist in weißen Buchstaben, unterhalb des Wortes Computer das Wort "Bild" aufgebracht (vgl. Anlagen K 1 bis K 3 sowie Anlagenkonvolut K 4 a). Diese Schreibweise des Titellogos ist seit 1996 unverändert.

Die weitere Aufmachung des Titelblatts hat im Verlauf der Jahre gewechselt. Zunächst standen die Inhaltsangaben auf dem linken Viertel des Titelbtatts (Anlage K 1). Ab März 2002 wurden die Inhaltsangaben im rechten Viertel der Titelseite gemacht (Anlage K 2). Seit Oktober 2003 hat die Klägerin die Inhaltsangaben auf der rechten Seite des Titelblatts in mindestens zwei Kästchen, unter der Zwischenüberschrift "Tests" und "Tipps" dargestellt (Anlage K 3).

Seit Mai 2004 hat die Klägerin die rechtbündige Inhaltsangaben-Spalte in verschiedene farblich unterschiedliche Kästchen unterteilt, nämlich ein Ratgeber-Kästchen, welches grün umrandet ist und aus abwechselnd grün und weiß unterlegten Flächen besteht, ein Test-Kästchen, welches blau umrandet ist und aus abwechselnd blau und weiß unterlegten Flächen besteht. Zum Teil wird noch ein Brandaktuell-Kästchen hinzugefügt, welches rot umrandet ist und aus abwechselnd rot und weiß unterlegten Flächen besteht. In den einzelnen Kästchen werden kleine Abbildungen oder die jeweiligen Marken der besprochenen Produkte abgebildet. Innerhalb der Kästchen sind die jeweiligen Seiten durch weiße Angaben auf schwarzem Untergrund angegeben (Anlagenkonvolut K 4).

Unterhalb des Zeitschriftentitels, etwa in der Breite von drei Viertel der Titelseite einnehmend und in der Länge etwa bis zwei Drittel von oben nach unten reichend, befindet sich ein Quadrat, in welchem -in wechselnder Gestaltung- der Hauptaufmacher des jeweiligen Heftes dargestellt wird. In diesen Kasten ragt die rote Fahne mit der Aufschrift "Bild" hinein. Unterhalb dieses Quadrats befindet sich bei der CD-Version der "Computer Bild" ein Hinweis darauf, was auf der mitgelieferten CD angeboten wird. In der Hauptausgabe der Computer Bild (ohne CD) befindet sich im unteren linken Drittel der Seite ein rechteckiger Kasten, in welchem ein zweiter Hauptartikel des jeweiligen Hefts, und zwar jeweils ein Artikel über Vergleichstests, angekündigt wird. Unterhalb des "C" und links von der Angabe "Bild" wird der Preis der Zeitschrift in violetten Zahlen auf einem runden gelben Button angegeben (Anlagenkonvolut K 4).

Im Mai 2004 hat die Beklagte ein Sonderheft "CHIP Test & Kauf" auf den Markt gebracht (Anlage K 10). Nachfolgend hat sie im Juli 2004 das Sonderheft "Test & Kauf CHIP" herausgebracht (Anlage K 11). Gegen die Gestaltung des Titelblatts dieses Sonderhefts wendet sich die Klägerin vorliegend.

Der Titel "Test & Kauf" befindet sich im oberen Bereich der Titelseite, und zwar werden vom linken Seitenrand über etwa drei Viertel der Seite die Worte "Test" bzw. "Kauf" in schwarzen Buchstaben auf weißern Grund, das Zeichen "&" in roter Farbe auf weißern Grund abgebildet. Unterhalb der Buchstaben "st" und des Zeichens "&" sind die Worte "Mit der Test-Kompetenz von" und das drucktechnisch typische Logo der Beklagten "CHIP" angebracht. Auf dieser Höhe verläuft vom oberen Seitenrand eine gelbe "Fahne" bis einige Zentimeter unterhalb des Titels "Test & Kauf". Auf dieser gelben Fahne ist der vorgenannte Text in roten bzw. weißen Buchstaben aufgebracht (vgl. Anlage K 11).

Am rechten Seitenrand des Titelblatts ist eine durchgehende Spalte mit Inhaltsangaben angebracht, welche den Titel "IM TEST" trägt. Diese besteht aus verschiedenen Kästchen, welche abwechselnd mit den Farben Blau und Weiß vereinzelt auch mit Sonnengelb unterlegt sind. In den einzelnen Kästchen werden vereinzelt kleine Fotos der besprochenen Produkte abgebildet. Innerhalb der Kästchen sind die jeweiligen Seitenzahlen durch weiße Angaben auf schwarzem Untergrund festgehalten (Anlage K 11).

Unterhalb des Zeitschriftentitels, in der Breite etwa drei Viertel der Titelseite einnehmend und in der Länge etwa bis drei Viertel von oben nach unten reichend, befindet sich ein rechteckiges Feld, in welchem es drucktechnisch hervorgehoben heißt "Über 500 Produkte im Test". In diesen Kasten ragt die gelbe Fahne mit der Aufschrift "Mit der Test-Kompetenz von CHIP" hinein. Unterhalb dieses Rechtecks befindet sich ein weiteres Rechteck mit einem Hinweis auf einen Digitalkamera-Test. Unterhalb der Titelbuchstaben "Te" und links von der Angabe "Mit der Test-Kompetenz von CHIP" wird der Preis der Zeitschrift in mit gelben Zahlen auf einem runden rot unterlegten Button angegeben. Das Format der Zeitschrift entspricht in etwa dem Format der Zeitschrift der Klägerin. Damit unterscheiden sich beide Zeitschriften von den sonstigen Formaten im Bereich der Computerzeitschriften, weil sie etwas größer sind (Anlage K 11).

Am 1. September 2004 hat die Klägerin vorliegende Hauptsacheklage zum Landgericht Hamburg erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, hinsichtlich der Titelblattgestaltung der Zeitschrift "Computer BILD" stünden ihr aufgrund Verkehrsgeltung markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 4, 14 MarkenG zu. Zudem stelle die Gestaltung der Zeitschrift "Test & Kauf - CHIP" eine nach §§ 3, 4 Nr. 9a UWG unzulässige Nachahmung der Titelblattgestaltung der Zeitschrift "Computer Bild" der Klägerin dar. Die Titelblattgestaltung der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Aufgrund der Gestaltung des Titels der Beklagten liege es für die angesprochenen Verkehrskreise auf der Hand, eine gewisse konzernmäßige Nähe bzw. eine sonstige Lizenzverbindung zwischen den beiden Parteien anzunehmen, die in dieser Weise -das Wort bewusst zurückdrängend und daher in keiner Weise prägend erscheinend lassen- ihre Computerfachzeitschriften für Teilbereiche poolten und deswegen vergleichbar kennzeichneten.

Die Beklagte tue alles dafür, dass die angesprochen Verkehrskreise dächten, es handele sich bei der Zeitschrift "Test & Kauf CHIP" um eine Sonderausgabe der Zeitschrift "Computer Bild", und es bestehe eine Konzernverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Die Verkehrsgeltung und die wettbewerbliche Eigenart ergäben sich daraus, dass die Klägerin sich mit der Gestaltung ihres Titelblatts ganz erheblich vom wettbewerblichen Umfeld abhebe (Anlage K 5, Anlagenkonvolute K 6 bis K 9 und Anlage K 13).

Zur Stützung ihres Vortrages bezieht sich die Klägerin auch auf das von ihr als Anlage K 17 vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. Klaus Goldhammer vom Januar 2005 sowie das Ergänzungsgutachten vom April 2005 (Anlage K 18). Zum Beweis der behaupteten Verkehrsgeltung sowie der wettbewerblichen Eigenart und des Vorliegens einer Verwechslungs- bzw. Täuschungsgefahr hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines Meinungsforschungsgutachtens bezogen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr eine Zeitschrift "Test & Kauf' mit einem Titeldeckblatt in Verkehr zu bringen, das auf der nachstehenden Seite eingeblendet ist:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klägerin könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weder auf Marken- noch auf Wettbewerbsrecht stützen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Zeitschrift der Klägerin "Computer BILD" hinsichtlich ihrer Titelblattgestaltung Verkehrsgeltung bzw. wettbewerbliche Eigenart zukomme.

Die Gestaltung der Titelseite verwende gängige Einzelelemente (Anlagen B 1 bis B 5) und sei im Wesentlichen technischer und gestalterischer Natur. In der Inhaltsrubrik sowohl auf die Ratgeber, wie auch auf die Testinhalte eines Hefts hinzuweisen, liege in der Natur der Sache. Zudem verwende die Klägerin die jetzige Titelblattgestaltung erst seit Mai 2004, nachdem sie zuvor die einzelnen Gestaltungselemente des Titelblatts in einem ständigen Wechsel kombiniert habe (Anlage B 6). Außerdem wichen auch jetzt noch die einzelnen Ausgaben weiterhin voneinander ab. Schon deshalb scheide eine Verkehrsgeltung aus.

Die grafische Gestaltung des Titelblatts der Klägerin werde nicht markenmäßig verwendet. Zudem bestehe auch keine Verwechselungsgefahr.

Eine Zeitschrift werde naturgemäß durch ihren Titel von anderen Zeitschriften unterschieden. Die Zeitschrift der Klägerin trage den Titel "Computer Bild", die Zeitschrift der Beklagten den Titel "Kauf & Test CHIP".

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle vom 19. November 2004 und 15. April 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr die mit dem Klagantrag angegriffene Titelblattgestaltung zu verwenden.


I.

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.

Insoweit ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Gestaltung der Titelseite "als Marke" Verkehrsgeltung zukommt. Da die Klägerin die jetzige Gestaltung erst sei Mai 2004, d.h. erst seit rund einem Jahr verwendet, und zudem fortlaufend variiert, erscheint die Erlangung von Verkehrsgeltung ausgeschlossen.

Soweit sich die Klägerin zum Beweis der behaupteten Verkehrsgeltung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines Meinungsforschungsgutachtens bezogen hat, kommt die Erhebung des angebotenen Beweises nicht in Betracht. Die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens würde zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen, denn der diesbezügliche Klagvortrag ist -auch bei Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens vom Januar 2005 (Anlage K 17) und des Ergänzungsgutachtens vom April 2005 (Anlage K 18)- nicht hinreichend substantiiert.

Selbst wenn Verkehrsgeltung bestünde, ist nicht dargelegt, dass die Titelgestaltung überhaupt eine markenmäßige Verwendung darstellt. Zeitschriften werden in der Regel anhand ihres Titels voneinander unterschieden, nicht anhand ihrer Titelblattgestaltung. Daher kann eine Unterscheidung von anderen Titeln bzw. ein Herkunftshinweis aufgrund der Titelblattgestaltung nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine besonders außergewöhnliche, originelle Gestaltung in Rede steht.

Eine solche liegt hier nicht vor. insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur wettbewerblichen Eigenart unter II. verwiesen.

Da es sich um ein Zeitschriftentitelblatt handelt, würde zudem eine etwaige Gestaltlungsmarke durch den Zeitschriftentitel geprägt, demgegenüber träte die bildliche Gestaltung deutlich zurück. Die wesentliche Kennzeichnungskraft eines etwaigen Gesamtzeichens ergäbe sich aus dem Titel der Zeitschrift, nicht aus der Gestaltung der Titelseite. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Titel ... einen beschreibenden Anklang hinsichtlich des Inhalts der Zeitschrift der Beklagten aufweist. Mithin bestünde allenfalls ein sehr geringer Grad an Zeichenähnlichkeit.

Zwar wären die von den Parteien angebotenen Waren identisch. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkung bestünde jedoch keine Verwechslungsgefahr.

Soweit sich die Klägerin zum Beweis der behaupteten Verwechslungsgefahr auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines Meinungsforschungsgutachtens bezogen hat, war der angebotene Beweis nicht zu erheben. Die Erhebung des angebotenen Beweises hätte zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt, denn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist -auch bei Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens vom Januar 2005 (Anlage K 17) und des Egänzungsgutachtens vom April 2005 (Anlage K 18)- nicht hinreichend substantiiert.

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet damit aus.


II.

Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG besteht nicht.

Zwar bestehen deutliche Ähnlichkeiten zwischen dem Titelblatt der Beklagten und dem Titelblatt der Klägerin. Diese erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 9a UWG. Weder die einzelnen Gestaltungsmerkmale, noch ihre Kombination stellen eine Nachahmung der klägerischen Titelblattgestaltung dar, die zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen könnte.

Zudem ist die Nachahmung fremder Produkte nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig. Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweise Bedeutung beimisst, genügen ebenso wenig, wie Ähnlichkeiten, die -allein oder zusammen mit anderen- lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Produkt, für das wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, wachrufen können, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen).

Vorliegend ist schon nicht hinreichend ersichtlich, dass die Titelblattgestaltung der Klägerin überhaupt wettbewerbliche Eigenart besitzt. Wettbewerbliche Eigenart erfordert, dass das Produkt Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1986, 673, 675 - Beschlagprogramm; BGH GRUR 1988, 690, 693 - Kristallfiguren; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuum-Pumpen). Allerweltserzeugnisse sind einem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nicht zugänglich (BGHZ 21, 266, 272 - Uhrrohwerk; BGH GRUR 1968, 698, 702 - Rekordspritzen; BGH GRUR 1988, 385, 386 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder). Wettbewerbliche Eigenart kommt bei solchen Erzeugnissen nicht in Betracht, die unter Benutzung allgemein üblicher Stil- und Gestaltungsmittel geschaffen worden sind (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 1 Rn. 613).

Das Titelblatt der Klägerin ist jedoch von solchen allgemein üblichen Stil- und Gestaltungsmitteln geprägt. Dabei kommt es nicht nur auf einen Vergleich mit den unmittelbaren Wettbewerbsprodukten im Bereich von ... Zeitschriften an.

Die Verwendung von schwarzen Buchstaben auf weißem Grund für die Wiedergabe des Zeitschriftentitels sind weit verbreitet (Anlagen B 1 und B 2). Auch die Größe der verwendeten Buchstaben und deren Positionierung im oberen Drittel des Titelblatts sind gängig (Anlagenkonvolute K 6 bis K 9).

Hinsichtlich der von den Parteien verwendeten "Fahnen" bestehen deutliche Unterschiede. Die Klägerin benutzt eine rote Fahne, die Fahne der Beklagten ist gelb. Die Titel der Parteien, d.h. "Bild" einerseits und "CHIP" anderseits werden in unterschiedlicher und für den Titel jeweils typischer Druckweise wiedergegeben.

Die Verwendung eines größeren und eines kleineren Kastens zur Präsentation des Heftaufmachers sowie eines Hinweises auf einen zweiten Haupttitel, regelmäßig Vergleichstests, stellt ein nahe liegendes Stilelement zur Gestaltung einer Zeitungstitelseite dar. Auch andere Cornputerzeitschriften verwenden Kästen auf ihren Titelseiten, z.B. die Zeitschriften "PC WELT", "PC Pr@xis", "PC Professionell" (Anlagenkonvolut K 6) und die Zeitschrift "com! Das Computer-Magazin" (Anlagenkonvolut K 7). Auch die Anordnung des Inhaltsverzeichnisses auf der rechten Seite des Titelblatts ist eine der grundsätzlichen möglichen Gestaltungsarten (Anlage B 4). Die Aufteilung dieses Inhaltsverzeichnisses in Untereinheiten, nämlich einen grün-weißen Kasten "Ratgeber", einen blau-weißen Kasten "Tests" und einen rot-weißen Kasten "Brandaktuell", dient im Wesentlichen einer ansprechenden Darstellung des Titelblattes und der Erhöhung der Überschaubarkeit des Inhalts der Zeitschrift. Die Verwendung von Abbildungen der im Heft besprochenen Waren und deren Marken sind wiederum gängige Gestaltungselemente (Anlage B 5).

Die drucktechnische Gestaltung der in dem Inhaltsverzeichnis verwendeten Seitenangaben, nämlich weiße Buchstaben auf schwarzem, rechteckigem Grund, ist nicht ungewöhnlich. Auch die Verwendung von runden Buttons, auf denen der Preis der Zeitschrift angegeben wird, ist weit verbreitet (Anlagen B 2 und B 3).

Die Größe der Zeitschrift der Klägerin weicht von den sonst verwendeten Heftgrößen im Bereich der Computer-Zeitschriften ab (Anlagenkonvolute K 6 bis K 9). Sie ist größer als die anderen vorgelegten PC-Zeitschriften. Diesem Umstand kommt jedoch keine wettbewerbliche Eigenart zu, so dass der Umstand, dass de Zeitschrift der Beklagten nahezu gleich groß ist, nicht zu beanstanden ist.

Auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten gestalterischen Elemente des Titelblatts der Zeitschrift der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Gestaltung wettbewerbliche Eigenart besitzt. Die Gestaltung besteht im Wesentlichen aus gängigen Gestaltungsmerkmalen und Inhaltsangaben.

Umstände, die zur Annahme einer wettbewerbswidrigen vermeidbaren Herkunftstäuschung im unmittelbaren oder im mittelbaren (weiteren) Sinne Anlass geben, sind nicht erkennbar. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die einzelnen Zeitschriften ganz maßgeblich anhand der jeweiligen Titel, nicht jedoch anhand der Titelblattgestaltung, unterscheiden.

Die Gefahr einer unmittelbaren betrieblichen Herkunftsverwechslung besteht bei übereinstimmenden Herkunftskennzeichnungen oder übereinstimmenden Merkmalen der Waren (Ausstattungen, Verpackungen), die geeignet sind, herkunftshinweisend zu wirken (BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1997, 754, 755 - grau/magenta; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Sie kann auch bestehen, wenn nicht alle Gestaltungsmerkmale der Vorlage übernommen werden, sofern nur die übernommenen geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichung).

Herkunftshinweisend in diesem Sinne ist -zweifelsohne der Titel der Klägerin ... . Diesen hat die Beklagte aber gerade nicht übernommen. Ähnlichkeiten zwischen den Zeitschriften der Klägerin und der Beklagten bestehen lediglich in Bezug auf Teile der optischen Aufmachung. Diesen Gestaltungsmerkmalen kommt indessen -ohne den nicht übernommenen Titel der Klägerin ... keine herkunftshinweisende Funktion zu.

Ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mithin mangels Übernahme herkunftshinweisender Merkmale durch die Beklagte ausgeschlossen, so lässt sich auch eine mittelbare vermeidbare Herkunftstäuschung nicht feststellen.

Die Klägerin stützt sich zur Begründung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr vorliegend maßgeblich auf die große Verkehrsbekanntheit ihres Haupttitels "Bild" bzw. des Titels "ComputerBild". Den Haupttitel "Bild" oder den Titel "ComputerBild" hat die Beklagte für ihr Heft jedoch gerade nicht, auch nicht teilweise, übernommen. Vielmehr bringt sie ihre Zeitschrift unter dem Titel "Test & Kauf CHIP" heraus. Damit hat die Beklagte das zur Vermeidung einer mittelbaren Herkunftstäuschung Erforderliche getan. Unlautere Nachahmung kann ihr unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht vorgeworfen werden.

Für einen UWG-Nachahmungsschutz fehlt es -wie oben ausgeführt- nach Auffassung der Kammer im Übrigen bereits an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Die von der Klägerin verwendeten Elemente der Titelgestaltung sind typische Gestaltungselemente für Titelseiten von Zeitschriften, die die Klägerin nicht für sich monopolisieren kann.

Soweit sich die Klägerin zum Beweis der behaupteten wettbewerblichen Eigenart und das Vorliegen einer Verwechslungs- bzw. Herkunftstäuschungsgefahr auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines Meinungsforschungsgutachtens bezogen hat, war der angebotene Beweis nicht zu erheben. Dies hätte zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt, denn der diesbezügliche Klagvortrag ist nicht hinreichend substantiiert.

Die Klage war somit abzuweisen.


III.

Die Kostenentscheidung folgt, aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Markenrecht