Schutzschrift: volle 1,3-Verfahrensgebühr

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Kostenfestsetzungsbeschluss


Datum

23. 06. 2005


Aktenzeichen

31 O 689/04


Leitsatz des Gerichts

Reichen die Bevollmächtigten eines Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Schutzschrift ein, ist dem Antragsgegner – wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen – eine volle 1,3-Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100 zu er- statten, sofern die Bevollmächtigten nicht nur mit der Hinterlegung der Schutzschrift, sondern auch mit der Vertretung im Verfahren beauftragt waren.

Entscheidungsgründe

31 O 689/04

LANDGERICHT KÖLN

KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS


In Sachen

...

Verfahrensbevollmächtigte: ...


gegen

...

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Schweizer, Arabellastr. 21, 81925 München 2689/04MH10UH


Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.04.2005 gegen den KfB vom 22.03.2005 wird diese wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 26.10.2004 sind von der tragstellerin an Kosten 1.892,30 EUR (in Buchstaben: eintausendachthundertzweiundneunzig und 30/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über einen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.03.2005 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Gründe:
Im Geltungsbereich des RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift eine volle Verfahrensgebühr aus (1, 3 Gebühr gemäß VV 3100), wenn der Gegner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.
Vgl. OLG Nürnberg, 5. Zivilsenat vom 11.04.2005, 5 W 262/05, RVG-Letter 2005 (65).

Eine Ausnahme wird nur noch zugelassen, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrages zu einer reinen Einzeltätigkeit und nicht auf Grund einer Beauftragung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt wurde.

Köln, 23.06.2005
Sprang
Rechtspfleger

Vorstehende Ausfertigung wird der Antragsgegnerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist der Antragstellerin zu Händen von Rechtsanwälten ... am 29.06.2005 zugestellt worden. Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).




17 W 121/05
31 O 689/04 LG Köln


OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS

In der Kostenfestsetzungssache

...

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Schweizer u. Partner in München


gegen

...

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ...

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.04.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 22.03.2005 - 31 O 689/04 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Waters als Einzelrichter am

13. Juni 2005


beschlossen:

Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 06. Juni 2005 an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen.


Gründe:

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das bisherige Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn der Vorlagebeschluss lässt mangels aussagekräftiger Begründung nicht erkennen, dass der Rechtspfleger seiner Pflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, nachgekommen ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rz. 11), dass Nichtabhilfebeschlüsse jedenfalls dann begründet werden müssen, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend erstmals in der Beschwerdebegründung Gesichtspunkte vorträgt, deren Erheblichkeit vom Erstgericht verneint wird.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 06.04.2005 unter Bezugnahme auf die Kommentierung bei Gerold/Schmidt (RVG, 16. Aufl., Anhang Rz. 199 ff .) dargelegt, aus welchen Gründen sie die vom Rechtspfleger in der angegriffenen Entscheidung vertretene Ansicht, es sei lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr erstattungsfähig, für unrichtig hält. Diese Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 06.05.2005 vertieft, nachdem die Antragsstellerin sich unter Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Göttlich/Mümmler (RVG, 2004, Stichwort Schutzschrift) im Ergebnis der Auffassung des Rechtspflegers in der angegriffenen Entscheidung angeschlossen hat. In diesem Zusammenhang hat sie auch dargelegt, der ihrem Bevollmächtigten erteilte Auftrag habe sich nicht nur auf die Hinterlegung der Schutzschrift erstreckt, sondern darauf, sie im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

Mit diesen Argumenten, die erstmals nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses in das Verfahren eingebracht worden sind, setzt sich der Vorlagebeschluss in keiner Weise auseinander, vielmehr wird lediglich floskelhaft auf die Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen. Dies ist - wie oben dargelegt - nicht ausreichend, zumal der Rechtspfleger sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 1985 zur alten Rechtslage nach der BRAGO gestützt und sich auch nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die seinerzeit anerkannten Grundsätze auch unter Geltung des RVG weiterhin anwendbar sind.

Der Rechtspfleger wird damit erneut über eine etwaige Abhilfe zu entscheiden haben.


Dr. Waters




31 O 689/04


LANDGERICHT KÖLN

BESCHLUSS


in Sachen

...

Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.04.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.03.2005 wird nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht gemäß § 11 RpfIG zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und das Schreiben vom 03.12.2003 wird Bezug genommen.


Köln, den 06.06.2005
Landgericht 31. Zivilkammer


Sprang
Rechtspfleger




31 O 689/04


LANDGERICHT KÖLN

KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS


In Sachen

...

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: ...


gegen

...

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Schweizer, Arabellastr. 21, 81925 München 2689/04MH10UH


Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 26.10.2004 sind von der Antragstellerin an Kosten 1.176,80 EUR (in Buchstaben: eintausendeinhundertsechsundsiebzig und 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.03.2005 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Die Berechnung ist beigefügt.
Die Gründe des Beschlusses befinden sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.


Köln, 22.03.2005
Sprang
Rechtspfleger


Vorstehende Ausfertigung wird der Antragsgegnerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist der Antragstellerin zu Händen von Rechtsanwälten ... am 30.03.05 zugestellt worden. Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).


Gründe:

Für die Einreichung der Schutzschrift wird lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr (nebst Auslagen) zugebilligt.

Sieht das Gericht gemäß der Schutzschrift von dem Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung ab, so wird der Antragsgegner ohnehin durch Zustellung der Antragsschrift und Ladung zum Termin als Partei in den Rechtsstreit einbezogen. Er kann sich sodann wie in anderen Prozessen verteidigen. Das gilt auch, wenn nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung Widerspruch eingelegt wird.

Die Stellung eines Sachantrages in der Schutzschrift stellt sich somit als zur Rechtsverteidigung im sinne von § 91 Absatz 1 ZPO nicht notwendig dar. Wird dem ungeachtet ein solcher Antrag gestellt, so verbleibt es bei der 5/10 Gebühr nach § 32 Absatz 1 BRAGO.

Die vorstehende Auffassung stützt sich auf den Beschluss des OLG München vom 18.12.1985 (noch zur entsprechenden Regelung in der BRAGO), 11 W 3000/85, Rpfleger 86, 196.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht