Berichterstattung in der Presse über Personen, die sich im Internet anbieten

Gericht

LG Stuttgart


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

28. 06. 2005


Aktenzeichen

17 S 3/05


Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.02.2005 - 13 C 8521/04 - abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.000 EUR

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin, ..., hatte im Oktober 2003 bei der Internetzeitung ... eine Fotochiffreanzeige kostenpflichtig in Auftrag gegeben, um sich gewerblich Interessierten als Model vorzustellen. In der von der Beklagten verlegten ...-Ausgabe vom 19.04.2004 wird kritisch über die und ähnliche Agenturen berichtet, weil diese keine echten Vermittlungsleistungen erbrächten, sondern nur auf das Geld der Models in spe aus seien. Im Inhaltsverzeichnis wird der Artikel mit vier kleinen Bildern der Klägerin aus der Internetanzeige, über denen ganz klein ihr Vorname steht, und folgender Bildunterschrift angekündigt: "World Wide Nepp. Über Internet-Zeitungen wie ... werden Tausende Möchtegern-Stars abkassiert" [Hervorhebung wie im Original].

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Geldentschädigung, weil sie sich durch die Verbindung von Bildern und Text in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und in der Öffentlichkeit herabgesetzt sieht.

Die Beklagte meint, die Klägerin habe in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt, weil sie ihre Bilder öffentlich habe präsentieren lassen. Jedenfalls habe man davon ausgehen dürfen. Es sei nicht genügend Zeit gewesen, um Kontakt zur Klägerin aufzunehmen. Die Klägerin sei relative Person der Zeitgeschichte, über die auch ohne Einwilligung berichtet werden könne, weil sich sonst niemand ein Bild von den dubiosen Methoden der Model-Vermittlungsfirma hätte machen können. Der Bericht sei der Klägerin nicht abträglich, sondern nütze ihre sogar.

Das Amtsgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 11.02.2005, der Beklagten zugestellt am 17.02.2005, eine Geldentschädigung von 1.000 EUR zugesprochen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die streitgegenständliche, unvorteilhafte Darstellung der Klägerin eine gesonderte Zustimmung erforderlich gewesen wäre, weil Bilder von Verbrechensopfern grundsätzlich nicht unter die Abbildungsfreiheit fielen. Da es an dieser Zustimmung fehle und sowohl Bedeutung und Tragweite des Eingriffs als auch das Verschulden der Beklagten nicht gering seien, sei eine Kompensation in Geld erforderlich und der ausgeurteilte Betrag angemessen.

In der dagegen gerichteten Berufung, die beim Landgericht am 15.03.2005 eingegangen ist und mit am 15.03.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde, wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

wie erkannt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

weil sie das angegriffene Urteil für zutreffend hält.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, insbesondere auf die streitgegenständlichen Veröffentlichungen (Anl. A2, A3 zur Klagschrift) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2005 (Bl. 95/96 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; die Förmlichkeiten sind eingehalten. Sie ist im Ergebnis auch begründet.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht unerheblich verletzt. Zugleich mit der - rechtmäßigen - Kritik an den Internet-Modelagenturen wird der Klägerin ein - nicht rechtmäßiger - Seitenhieb versetzt, indem sie als Musterbeispiel eines "Möchtegern-Stars", der auf einen Nepp im Web hereinfällt, bildlich und namentlich erkennbar gemacht wird und dadurch dem Spott und ggf. auch der Schadenfreude von Teilen des Publikums ausgesetzt.

a) Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass die Klägerin mit der Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Bilder bei einer Modellagentur noch lange nicht in jede öffentliche Wiedergabe eingewilligt hat. Denn die Reichweite der Einwilligung hängt anerkanntermaßen vom jeweiligen Zweck der Veröffentlichung ab. ...

b) Eine Einwilligung für die konkrete Veröffentlichung hat die Beklagte nicht eingeholt. Sie durfte darauf auch nicht verzichten. Denn bei sachgerechter und sorgfältiger Prüfung der Umstände war abzusehen, dass nicht jedermann ohne weiteres bereit war, im konkreten Zusammenhang genannt und abgebildet zu werden, was der vorliegende Rechtsstreit belegt. Dass der Zeitdruck eine Kontaktaufnahme nicht zugelassen hätte, hilft der Beklagten nichts, weil es nicht um ein tagesaktuelles Ereignis geht und weil Organisationsmängel nicht auf dem Rücken anderer Beteiligter ausgetragen werden können.

c) Auch unter den Ausnahmeregelungen des § 23 KUG erweist sich eine konkrete Einwilligung nicht als entbehrlich. Zu Recht sieht das Amtsgericht die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht als von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt an. Opfer von Verbrechen oder Unfällen sind nach h.M. keine relativen Personen der Zeitgeschichte, auch wenn sie mit einem die Öffentlichkeit interessierenden Ereignis in Berührung stehen. Denn die Öffentlichkeit interessiert sich in erster Linie für das zeitgeschichtliche Ereignis und erst nachrangig für die Opfer (BGH NJW 1985, S. 978, LG Stuttgart AfP 1983, S. 294; weitere Nachweise bei Wenzel/Burkhardt/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rz. 8.24). Anderes gilt nur, wenn das Opfer prominent ist oder sich als Opfer besonders verhält (Wenzel/Burkhardt/von Strobl-Albeg a.a.O.). Um einen solchen Fall geht es hier nicht.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Opfer schwerer Straftaten, sondern auch für Opfer des von der Beklagten aufgegriffenen möglichen Betrugs durch Internet-Modelagenturen. Bei minder schweren Delikten reicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch nicht einmal aus, um den Tatverdächtigen unverblendet zu zeigen (Dreier/Schulze, UrhG, § 23 KUG Rn. 9). Daher hat die Beklagte auch wohlweislich im streitgegenständlichen Artikel das Bild des mutmaßlichen Hintermanns Mario M. mit einem Augenbalken versehen. Dann aber gibt es erst recht kein anzuerkennendes Interesse an identifizierender Bildberichterstattung über die Opfer solcher Vergehen.

d) Diese Beurteilung stützt sich auch darauf, dass die Klägerin kein besonderer Fall oder Einzelfall ist, sondern nur eine von über 4000 Kunden der ... bzw. des entsprechenden Konkurrenzmediums, wie sich aus der Berichterstattung selbst ergibt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Blick der Öffentlichkeit gerade mit Hilfe der Bilder der Klägerin auf die Artikel über das (Un-) Wesen von unseriösen Unternehmen im Internet gelenkt werden muss. Dass die Bilder dazu generell geeignet sind, reicht nicht aus. Anders als das LG Frankfurt im Urteil vom 10.02.2005 (vorgelegt als Anl. BK1, Bl. 83 d.A.) in dem Parallelrechtsstreit meint, spricht in diesem Zusammenhang keine Vermutung für die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung. Eine solche Meinung lässt sich auch nicht etwa auf die "Greenpeace"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, S. 124 ff.) stützen. Denn dort wurde die Verwendung des Bildes des Vorstandsvorsitzenden der Hoechst AG auf einem satirisch-sarkastischen Greenpeace-Plakat zugelassen, weil er sich in seiner Eigenschaft als Verantwortungsträger seines Unternehmens der öffentlichen Ozonloch-Diskussion zu stellen hatte, in die er auch zuvor schon eingegriffen hatte (BGH a.a.O. S. 127). Der Fall der Klägerin dagegen liegt ganz anders, weil ihr keine Verantwortung für die Machenschaften von und Co. anzulasten ist.

d) Im Übrigen würde die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an der Gegenausnahme von § 23 Abs. 2 KUG scheitern, weil berechtigte Interessen der Klägerin der Veröffentlichung entgegenstehen.

aa) Auf die Einwilligung der Klägerin durfte die Beklagte im konkreten Fall deswegen nicht verzichten, weil das Bild der Klägerin nicht in neutralem Zusammenhang präsentiert wurde, sondern mit der negativen Äußerung, sie sei ein Möchtegern-Star, der geneppt und abkassiert worden sei. Auch wenn der Artikel sich nicht speziell mit der Klägerin befasst, sondern ihre Bilder nur als Blickfang im bebilderten Teil des Inhaltsverzeichnisses dienen, wird sie dadurch als typische Vertreterin des so geneppten Personenkreises dargestellt, dem der Sprung zum Model-Star nicht gelungen ist. Dass es neben der Klägerin noch zahlreiche weitere "Möchtegern-Stars" gibt, ändert nichts daran, dass ihr Persönlichkeitsbild durch die Verbindung von Fotos und Begleittext in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird. Das generell anzuerkennende Interesse an der Berichterstattung über Model-Agenturen wie ... erfordert es jedenfalls nicht, die Klägerin sozusagen im Vorbeigehen als "Möchtegern-Star" abzuqualifizieren. Unnötige Herabsetzungen sind von § 23 KUG nicht gedeckt (allg.M., z.B. v. Hartlieb/Schwarz/Reber, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., S. 80).

bb) Die Veröffentlichung verletzt darüber hinaus das Recht der Klägerin auf Anonymität, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymitätsinteresse der Klägerin nicht überwiegt (vgl. Wenzel/Burkhardt/von Strobl-Albeg a.a.O. Rn. 85, 87). Dass die Klägerin selbst das Interesse von Model-Nachfragern gesucht hat, bedeutet nicht zugleich, dass sie kein Recht mehr hätte, über die Preisgabe ihrer Identität gegenüber anderen Teilen der Öffentlichkeit wie dem breiten Forum der ...-Leser zu bestimmen. Dass die Klägerin durch die Bilder zumindest in ihrem Bekanntenkreis, aber auch von Besuchern der ...-Seiten, identifiziert werden kann, wobei der - wenn auch ganz klein - mit abgedruckte Vorname der Klägerin beiträgt, steht unter den Parteien nicht im Streit.

2. Nach dem oben Gesagten haben die Verantwortlichen der Beklagten nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt, indem sie Fotos der Klägerin kurzerhand von der ...-Seite herunterkopiert, in den streitgegenständlichen Zusammenhang gestellt und in Druck gegeben haben.

3. Gleichwohl erreicht die Veröffentlichung nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nicht die von der Rechtsprechung entwickelten hohen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Geldentschädigung zu zahlen ist. Denn dazu gehören ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention (vgl. z.B. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 32.20 ff.). Nachdem die Klägerin auf den Bildern selbst ein positives Erscheinungsbild abgibt, sie den meisten ...-Lesern unbekannt ist und die Kammer keinen Anlass hat anzunehmen, dass an der Klägerin bei zukünftigen Bemühungen um ein Engagement als Model ein Makel hängen bleibt, sind die genannten Voraussetzungen - auch mit Rücksicht auf die Entscheidungspraxis der Kammer in ähnlichen, vorausgegangenen Verfahren - (noch) nicht erfüllt.

4. Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO

Vorinstanzen

AG Stuttgart, 13 C 8521/04

Rechtsgebiete

Internetrecht