Schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

10. 12. 2004


Aktenzeichen

V ZR 340/03


Leitsatz des Gerichts

Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038).

Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.

Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1998 kaufte die Klägerin von der Mutter des Beklagten mehrere Grundstücke zu einem Preis von insgesamt 1.200.000 DM. Hinsichtlich ihrer Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Für einen Teilbetrag in Höhe von 200.000 DM war vereinbart, daß dieser Restkaufpreis in 50 Raten zu je 4.000 DM, beginnend ab dem 1. September 1998, gezahlt werden sollte. Bis Mai 1999 erbrachte die Klägerin Ratenzahlungen an die Mutter des Beklagten.

Wegen Steuerschulden der Mutter des Beklagten pfändete das Finanzamt mit Verfügung vom 19. Mai 1999 für das Land Hessen die Restkaufpreisforderung und ordnete deren Einziehung an. Nachdem sich die Klägerin wegen dieser Pfändung an die Mutter des Beklagten gewandt hatte, ließ diese durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Mai 1999 mitteilen, sie habe die Restkaufpreisforderung bereits Ende 1998 an den Beklagten abgetreten. Zum Nachweis legte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1999 eine privatschriftliche Abtretungserklärung vor, die als Ausstellungsdatum den 29. Dezember 1998 trägt. Die Klägerin hinterlegte daraufhin die Raten für den Zeitraum Juni 1999 bis Oktober 2001 in mehreren Beträgen beim örtlichen Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Als mögliche Empfangsberechtigte benannte sie hierbei das Finanzamt, den Beklagten sowie dessen Mutter.

Gegen die von dem Beklagten gleichwohl aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung für die von September 1998 bis Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner - von dem Senat nur insoweit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag für die im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten weiter.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Vollstreckung wegen der von Juni 1999 bis Oktober 2001 fällig gewordenen Kaufpreisraten für unzulässig, weil sich die Klägerin durch Hinterlegung der entsprechenden Geldbeträge von ihren Zahlungspflichten befreit habe. Die Klägerin sei wegen der Unsicherheit, ob die Abtretung zeitlich vor der Pfändung der Forderung erfolgt sei, zur Hinterlegung berechtigt gewesen. Da ihr die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner Mutter erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung vorgelegt worden sei, habe die Klägerin zu Recht am dort genannten Ausstellungsdatum und damit am zeitlichen Vorrang der Abtretung zweifeln dürfen.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.


II.

Das Berufungsgericht hat der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 ZPO) zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin gegenüber der noch im Streit befindlichen Restkaufpreisforderung mit Erfolg Erfüllung gemäß §§ 378, 362 BGB einwenden kann. Nach § 378 BGB wird der Schuldner durch die rechtmäßige Hinterlegung des geschuldeten Geldbetrages von seiner Verbindlichkeit frei, sobald sein Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Rücknahmerecht der Klägerin ist auf Grund des von ihr gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärten Verzichts ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der Kaufpreisraten zu bejahen.

1. § 372 Satz 2 BGB berechtigt den Schuldner namentlich dann zu einer Hinterlegung, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

a) Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt, und es dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 7, 302, 307; BGH, Urt. v. 3. Dezember 2003, XII ZR 238/01, NJW-RR 2004, 656, 657). Hierbei können von dem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeiten eines Gerichts nicht zu Gebote stehen, insbesondere dann nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ungewißheit über die Person des Gläubigers auf einen unklaren Abtretungsvorgang außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners zurückzuführen ist (BGHZ 145, 352, 356; BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, XI ZR 211/95, NJW 1997, 1501, 1502; Urt. v. 3. Dezember 2003, XII ZR 238/01, aaO).

b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zutreffend die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung.

aa) Hierbei leiten sich begründete Zweifel über die Person des Gläubigers allerdings nicht aus der Abtretungserklärung als solcher her, deren Wirksamkeit auch die Klägerin nicht in Frage stellt. Grundlage der Zweifel ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Restkaufpreisforderung an den Beklagten abgetreten worden ist. Erfolgte die Zession nämlich, wie in der privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung angegeben, bereits am 29. Dezember 1998, so hätte die Mutter des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Gläubigerstellung verloren und die nachfolgende Forderungspfändung durch das Finanzamt wäre ins Leere gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1987, IX ZR 201/86, NJW 1988, 495). Sollte die Abtretung hingegen erst nach der Pfändung erfolgt sein, so wäre die Zession wegen Verstoßes gegen das in der Pfändungsverfügung enthaltene behördliche Veräußerungsverbot (§ 309 Abs. 1 AO) dem Vollstrekkungsgläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB). Im ersten Fall wäre der Beklagte Gläubiger der titulierten Forderung, im zweiten Fall wäre auf Grund der mit der Pfändung verbundenen Einziehungsanordnung (§ 314 AO) die Erfüllungszuständigkeit für diese Forderung auf das Land Hessen als Vollstreckungsgläubiger übergegangen. Eine Unsicherheit über das hiernach maßgebliche Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann im Sinne des § 372 Satz 2 BGB Zweifel über die Person des Gläubigers begründen (RGZ 144, 391, 393; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Band 2a, § 372 Rdn. 9; Staudinger/Olzen, BGB [2000], § 372 Rdn. 16).

bb) Zur Begründung solcher Zweifel reicht es im allgemeinen nicht aus, daß dem Schuldner mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten (BGHZ 7, 302, 307). Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere Umstände hinzu. So wurde die Abtretung des Restkaufpreisanspruchs an den Beklagten gegenüber der Klägerin erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Forderungspfändung durch das Finanzamt offengelegt, und die Abtretung erfolgte zudem an einen engen Verwandten, nämlich den Sohn der Zessionarin. Unter diesen Umständen kann auf Grund einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Überprüfung die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß durch eine Rückdatierung der Abtretungserklärung die Vollstreckung durch das Finanzamt vereitelt werden sollte. Angesichts der Unklarheiten, die durch eine Abtretung ohne Beteiligung der Klägerin entstanden sind, können von ihr keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden (vgl. BGHZ 145, 352, 356). Entgegen der Ansicht der Revision werden die Zweifel über die Person des Gläubigers auch nicht durch Umstände ausgeräumt, die in dem Berufungsurteil keine Erwähnung gefunden haben: Daß der Klägerin die Abtretung von der Mutter des Beklagten selbst mitgeteilt wurde, besagt nichts für den Zeitpunkt, an dem die Zession tatsächlich erfolgte. Da eine solche Formulierung unverzichtbar ist, um die verzögerte Offenlegung begründen zu können, kann auch der Wortlaut der privatschriftlichen Abtretungserklärung, wonach eine zunächst "stille" Zession vereinbart sein sollte, die geschilderten Zweifel nicht beseitigen. Gleiches gilt für den an den Beklagten indossierten Scheck zur Begleichung der im Dezember 1998 fälligen Rate; denn als Grund für die Weitergabe des Schecks kommen auch andere Umstände als eine Abtretung der zugrundeliegenden Forderung in Betracht. Ferner besagt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Vertragsurkunde an den Beklagten lediglich, daß der zuständige Urkundsnotar von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang erfolgte. Für diesen Zeitpunkt kann schließlich auch dem Duldungsbescheid des Finanzamtes vom 21. August 2001 nichts entnommen werden. Zwar liegt diesem Bescheid die Anfechtung einer am 29. Dezember 1998 erfolgten Abtretung zugrunde, es liegt jedoch nahe, daß das Finanzamt diesen Weg nur vorsorglich zur umfassenden Wahrung der Rechte des Vollstreckungsgläubigers beschritten hat.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Eintritt der schuldbefreienden Wirkung nach § 378 BGB unschädlich, daß die Klägerin nicht nur das Finanzamt und den Beklagten, sondern auch die Mutter des Beklagten als in Betracht kommende Empfangsberechtigte für die hinterlegten Geldbeträge benannt hat.

a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003; Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60 [1905], Nr. 205). Demgemäß spricht auch § 372 Satz 1 BGB davon, daß die Hinterlegung "für den Gläubiger" erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil den Umständen nach das Finanzamt oder der Beklagte als Gläubiger in Betracht kommen und beide als Empfangsberechtigte benannt sind.

b) Dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin in dem Hinterlegungsantrag neben den beiden Forderungsprätendenten mit der Mutter des Beklagten noch eine weitere Person benannt hat, die ersichtlich nicht als Gläubiger in Betracht kommt. Da die Abtretung als solche außer Streit ist, die Ungewißheit sich vielmehr nur aus der unklaren Rangfolge von Pfändung und Abtretung ergibt, steht in jedem Fall fest, daß die Mutter des Beklagten nicht mehr Empfangsberechtigte für die Restkaufpreisforderung sein kann. Soweit ein mißbräuchliches Verhalten - wie hier - nicht festzustellen ist, gibt es nach der gesetzlichen Regelung indessen keinen Grund, der Klägerin wegen der Bezeichnung dieser weiteren Empfangsberechtigten, auf die sich die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht erstreckt, die Schuldbefreiung zu verweigern. Dies ist insbesondere nicht wegen einer etwaigen Beeinträchtigung der Rechte des wahren Gläubigers gerechtfertigt.

aa) Nachteilige Folgen für den Gläubiger könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen werden, daß auch eine solche weitere Person bereits durch die Benennung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu einer Beteiligten des Hinterlegungsverfahren wird (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 27) und damit unter Umständen dem wahren Gläubiger die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle erschweren kann. Um die Herausgabe zu erlangen, muß der Gläubiger nämlich grundsätzlich alle Beteiligten, die seine Berechtigung nicht anerkennen, gerichtlich in Anspruch nehmen (§ 13 Abs. 2 HinterlO). Aus der Systematik der Hinterlegungsvorschriften ergibt sich jedoch, daß eine von dem Hinterleger verursachte Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Position des Gläubigers bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht zum Wegfall der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung führen kann. Dies folgt insbesondere aus § 380 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger von dem Hinterleger eine seine Berechtigung anerkennende Erklärung verlangen, wenn diese erforderlich oder genügend ist, um gegenüber der Hinterlegungsstelle nach den Regeln der Hinterlegungsordnung seinen Herausgabeanspruch durchzusetzen. Nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch muß der Hinterleger "die bei der Hinterlegung getroffene Bestimmung erforderlichenfalls so ergänzen oder erläutern, daß der Gläubiger den Gegenstand ohne Weiterungen zu erlangen vermag" (Prot. I S. 356). Das Gesetz geht mithin davon aus, daß eine dem Gläubiger nachteilige unberechtigte Bestimmung, die der Schuldner bei der Hinterlegung - etwa nach § 373 BGB - getroffen hat, die Wirkungen der Hinterlegung nicht berührt. Die Interessen des Gläubigers werden vielmehr dadurch gewahrt, daß er nach § 380 BGB zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs einen Hilfsanspruch gegen den Hinterleger erhält. Eine Erklärung gemäß § 380 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Gefahr droht, daß die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs des wahren Gläubigers durch das Hinzutreten eines nur aus Gründen des formellen Hinterlegungsrechts Beteiligten erschwert wird. Selbst der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Eigenschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen Forderungsprätendenten).

bb) Zudem erlangen Personen, die der Hinterleger als mögliche Empfangsberechtigte benennt, zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall auch die Stellung eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren. Die Hinterlegungsstelle muß nämlich eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist (Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 3. Aufl., § 13 Rdn. 13 Fußn. 3). Liegt diese Voraussetzung vor, können die Interessen des Gläubigers mithin nicht beeinträchtigt sein. Diese Möglichkeit kommt auch im vorliegenden Fall in Betracht. Denn bereits aus den im Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben der Klägerin zum Hinterlegungsgrund ergab sich, daß die Ungewißheit über die Empfangsberechtigung auf einer Pfändung einerseits und einer Abtretung andererseits beruhte. Dementsprechend war für die Hinterlegungsstelle ersichtlich, daß die ursprüngliche Gläubigerin, die Mutter des Beklagten, nicht als Empfangsberechtigte in Betracht kommen konnte.

cc) Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038, 1039). Der IX. Zivilsenat hat in diesem Urteil zwar eine Hinterlegung als unwirksam angesehen, weil der Schuldner in dem Hinterlegungsantrag neben dem Berechtigten noch eine weitere Person als Empfangsberechtigte benannt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall betraf diese Entscheidung jedoch eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken nach §§ 232 ff. BGB und nicht etwa eine Hinterlegung zur Schuldtilgung nach §§ 372 ff. BGB. Für diese beiden Fallgruppen der Hinterlegung gelten jeweils eigene Vorschriften, insbesondere finden die §§ 372 ff. BGB auf die Hinterlegung zu Sicherungszwecken weder direkte noch entsprechende Anwendung (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 22). Aus diesem Grunde können die vorstehenden, vor allem auf § 380 BGB gestützten Überlegungen für eine Hinterlegung nach § 232 BGB keine Geltung beanspruchen. Umgekehrt führt nur die Hinterlegung zur Sicherheitsleistung gemäß § 233 BGB unmittelbar zur Entstehung eines Pfandrechts zugunsten des Berechtigten an der Hinterlegungsmasse oder dem Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers. Schon das Entstehen eines solchen dinglichen Rechts mag es rechtfertigen, an die Benennung des Berechtigten im Hinterlegungsantrag strengere Anforderungen zu stellen als bei der Hinterlegung nach § 372 BGB. Schließlich ist von Bedeutung, daß beide Arten der Hinterlegung unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während die Hinterlegung nach § 372 BGB dem Interesse des leistungswilligen Schuldners Rechnung tragen soll, der sich bei der Erfüllung Hindernissen aus dem Risikobereich des Gläubigers gegenübersieht (Münch- Komm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 1), geht es im Fall des § 232 BGB darum, den Berechtigten vor drohenden Rechtsnachteilen zu sichern. Mit Blick auf die letztgenannten Aufgabe gibt es aber weder einen Grund für die Benennung weiterer möglicher Empfangsberechtigter, noch eine Rechtfertigung, die Sicherung des Berechtigten durch die Einbeziehung weiterer Beteiligter in das Hinterlegungsverfahren zu schwächen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

OLG Frankfurt am Main; LG Darmstadt

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

BGB § 378; BGB § 372 Satz 2; HinterlegungsO § 13