Anwaltswerbung mit Mandanten

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

03. 09. 2004


Aktenzeichen

312 O 801/04


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Dem Rechtsanwalt ist Werbung gem. § 43b BRAO prinzipiell erlaubt. Die neuere Rechtsprechung des BGH geht unter Berufung auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 43b davon aus, dass Rechtsanwälten Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt sei, dass mithin nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung bedarf, sondern deren Einschränkung ...

Das von den Ast. beanstandete Schreiben vom 19. 8. 2004 ist nach diesen Grundsätzen nicht als unzulässige Werbung zu beurteilen. Allerdings stellt sich dieses Schreiben auch mittelbar als Werbung für die Rechtsanwaltskanzlei der Ag. dar, die zum Ausdruck bringen, dass sie die anwaltlichen Vertreter der neuen Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte seien, deren Vorzüge im Einzelnen in dem Schreiben dargestellt werden. Diese Erwähnung des Mandatsverhältnisses ist jedoch nach den Grundsätzen über die Anwaltswerbung nicht zu beanstanden. Es stellt eine sachliche Information über die Tätigkeit der Rechtsanwälte dar, dass diese bestimmte - auch bedeutsame - Mandate betreuen. Das Schreiben war nicht auf die Anbahnung eines konkreten Mandatsverhältnisses mit der angeschriebenen Firma gerichtet. ...

Rechtsgebiete

Werberecht

Normen

UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b