Fassung von Anträgen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung

Gericht

Österreichischer Oberster Gerichtshof


Art der Entscheidung

Entscheidung


Datum

11. 01. 2005


Aktenzeichen

4 Ob 216/04z


Leitsatz des Gerichts

  1. Gerichtliche Unterlassungsgebote dürfen eine weitere, über den konkreten Verstoß hinausgehende Fassung erhalten, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.

  2. Lag die Verletzung in mehreren Zeitschriftenausgaben der Beklagten vor, so ist ein Rechnungslegungsanspruch, welcher nicht über den Vertrieb konkreter, einzelner Ausgaben Auskunft verlangt, sondern diese Auskunft generell für alle Ausgaben verlangt, welche die Rechtsverletzungen enthalten, bestimmt genug, da besondere Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines solchen Ausspruchs nicht erkennbar sind.

  3. Begehrt der Verletzte entgegen § 25 Abs. 3 österreichisches UWG einen Ausspruch der Ermächtigung zu Urteilsveröffentlichung, ohne eine Frist hierfür zu setzen, so ist dieses Begehren nicht zu unbestimmt. In einem solchen Fall hat das Gericht in analoger Anwendung des § 409 Abs. 2 österreichisches ZPO von Amts wegen die Frist zu bestimmen.

Tenor

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die im Übrigen bestätigt wird, wird in ihrem Ausspruch über die Veröffentlichungsermächtigung (Punkt II. des Spruchs) dahin ergänzt, dass die Frist zur Veröffentlichungsermächtigung mit 6 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung bestimmt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.377,90 EUR (darin 229,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt im Sicherungsverfahren wird auf die dort ergangene Entscheidung 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - ... verwiesen.

Im Hauptverfahren wendete die Beklagte noch ein, das Zeichen "Money" werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift nicht als Herkunftshinweis verstanden und besitze keine Kennzeichnungskraft. Unter Berücksichtigung der geringen Verbreitung des Printmediums der Klägerin im Inland besäßen die darin enthaltenen Aktienkurstabellen hier keine Verkehrsbekanntheit.

Die Klägerin stellte zuletzt folgendes Begehren (ON 35): ...

Das Erstgericht gab den Hauptbegehren zur Gänze statt; den Zwischenantrag auf Feststellung wies es ab. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe ungeachtet der unterschiedlichen Auflagenhöhe der Magazine der Streitteile, weil sich beide Parteien mit ihren Geld- und Anlegermagazinen an eine im Wesentlichen idente Zielgruppe wendeten. Durch die Verwendung der Bezeichnung "MONEY"/"FORMAT MONEY" habe die Beklagte in die Rechte der Klägerin nach § 80 Abs 1 UrhG eingegriffen. Der Klägerin komme Priorität zu, weil sie "FOCUS MONEY" schon im März 2000, die Beklagte hingegen "FORMAT MONEY" erstmals im Mai 2000 verwendet habe. Weder bestehe am englischen Wort "MONEY" ein absolutes Freihaltebedürfnis, noch handle es sich um einen rein beschreibenden, nicht kennzeichnungskräftigen Titel. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sei zu bejahen. Der Unterlassungsanspruch sei gem § 80 UrhG berechtigt. Das Unterlassungsbegehren sei nicht zu weit gefasst; es sei nämlich dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass derjenige, der sich befugterweise des Titels eines Werkes bediene, keinen Unterlassungsanspruch haben solle, falls ein diesem Titel ähnliches Zeichen von einem anderen im geschäftlichen Verkehr verwendet werde. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Eingriffe in die Rechte der Klägerin erst im Mai 2000 begonnen hätten. Die Aktientabellen seien in ihren wesentlichen Gestaltungselementen im Hinblick auf deren branchentypische Ausgestaltung nicht wettbewerblich eigenartig, ausgenommen die Anführung von Analystenempfehlungen (Kaufen - Halten - Verkaufen) in abgegrenzten, farblich unterlegten Feldern am rechten Rand der Tabelle. In den seit Februar 2000 verlegten "FORMAT MONEY"-Ausgaben seien noch keine ausführlichen Aktientabellen enthalten gewesen; solche fanden sich erst in den Ausgaben ab Mai 2000, nachdem sich seit März 2000 die Aktientabellen des Magazins "FOCUS MONEY" im Verkehr befänden. Es handle sich daher um eine bewusste Nachahmung und damit um eine vermeidbare Herkunftstäuschung als sittenwidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG. Sei die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf eine mit keiner oder geringerer Wertvernichtung verbundene Art möglich, habe die Unbrauchbarmachung auf diese Art zu erfolgen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Unkenntlichmachung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Teile nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, sodass eine Vernichtung der betreffenden - in keiner Weise mehr aktuellen - Ausgaben ökonomisch zielführender und angemessen sei. Das Verlangen nach Information über die gedruckte, verbreitete und verkaufte Auflage der entsprechenden Ausgaben von "FORMAT" und "NEWS" diene ebenso wie die Bekanntgabe des Erlöses und Gewinnes aus dem Verkauf der gegen das Unterlassungsgebot verstoßenden Ausgaben der Ermittlung eines angemessenen Entgelts. Auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren sei berechtigt. Die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung begründete das Erstgericht mit mangelnder Präjudizialität hinsichtlich des Wortes "Geld", weil es hier nicht um eine rechtswidrige Verwendung dieses Wortes gehe. Hinsichtlich der Worte "MONEY" und "FOCUS MONEY" sei der Zwischenantrag unberechtigt, weil der Beklagten ein solcher Unterlassungsanspruch nicht zustehe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es wie folgt lautete:

Die beklagte Partei ist schuldig,

1. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen,

a) die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortattig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 7 des Berufungsurteils abgebildeten Form als Titel für eine Rubrik eines Nachrichten- oder Wirtschaftsmagazins oder für ein Geld-, Wirtschafts- oder Anlegermagazin zu verwenden;

b) Aktienkurse in Tabellen mit abgegrenzten Farbfeldern für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden;

2. hinsichtlich sämtlicher Exemplare der in ihrem Eigentum stehenden Ausgaben

a) der Magazine "FORMAT" und "NEWS", in denen die Bezeichnungen "MONEY"' und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 7 des Berufungsurteils abgebildeten Form als Titel oder Kennzeichen oder (bezüglich "NEWS") zur Ankündigung oder Werbung für den Kauf der Zeitschrift "FORMAT" verwendet wurden,

b) des Magazins "FORMAT", in denen Aktienkurse in Tabellen mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen dargestellt wurden, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt wurden, die diesbezüglichen Stellen oder Teile zu entfernen oder durch Anschwärzung auf Dauer unkenntlich zu machen.

3. über den Verkauf (gegenüber Lesern und Anzeigenkunden) und Vertrieb von Ausgaben der Zeitschrift "FORMAT", die dem Unterlassungsbegehren laut Punkt I.1.a) und I.1.b) des Berufungsurteils widersprechen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie diese Rechnungslegung auf Wunsch der klagenden Partei durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen, und zwar hinsichtlich der Druckauflagen, verbreiteten Auflagen sowie der beim Verkauf an Leser erzielten Verkaufserlöse und der (hinsichtlich verkaufter Anzeigen) beim Kunden erzielten Gewinne.

4. Die klagende Partei wird ermächtigt, den Kopf und den klagsstattgebenden Teil des Spruches des Berufungsurteils (Punkte 1. bis 3.) mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten und den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit fetter Umrandung sowie fett und gesperrt gedrückten Bezeichnungen der Parteien im redaktionellen Teil der Magazine "FORMAT"' und "FOCUS MONEY" auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen. Das Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab und bestätigte die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zulässig sei.

Das Unterlassungsgebot sei eindeutig und entspreche der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sicherungsverfahren. Der Beklagten werde damit sowohl die Verwendung der Bezeichnung "MONEY" als auch die Verwendung der Bezeichnung "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY" für einen bestimmten Verwendungszweck (Titel/Rubrik) verboten. Die dem "insbesondere" folgende Umschreibung konkretisiere, was unter "schlagwortartig hervorgehobenem Haupttitel"' zu verstehen ist. Die Erfahrungen des täglichen Lebens reichten durchaus zur Beurteilung von Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr aus, dürften sich doch die zur Entscheidung berufenen Organe in ihrem privaten Bereich durchaus zu den im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Das Erstgericht habe daher zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen abgesehen. Ein Unterschied zwischen Geld-, Wirtschafts- oder Anlegermagazinen sei nicht erkennbar, so dass hier die Verwechslungsgefahr für Geldmagazine ebenso zu bejahen sei wie im Sicherungsverfahren; sie sei auch zu bejahen für die Verwendung der Bezeichnung "MONEY" als Titel für eine Rubrik eines Nachrichtenmagazins, weil auch in einem solchen Fall keineswegs ausgeschlossen sei, dass beim Publikum der Eindruck entstehen könne, zwischen den Medieninhabern der beiden betroffenen Zeitschriften bestünden organisatorische Zusammenhänge. Auf die Frage der Vorbenutzung des Titels "Geld" durch die Beklagte komme es nicht an; der Zwischenfeststellungsantrag sei insoweit unberechtigt. Im Hinblick auf die Aktienkurstabellen sei das erste Eventualbegehren ("Tabellen mit abgegrenzten Farbfeldern") berechtigt. Die wettbewerbsrechtlich geschützte Eigenart liege allein darin, dass jede Analystenzahl vor dem Hintergrund eines besonderen Farbfeldes erscheine. Die Schutzvoraussetzung einer gewissen Verkehrsbekanntheit sei dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Herkunftsvorstellung auslösen könnten; dass dies hier der Fall sei, sei bereits im Rahmen des Sicherungsverfahrens bejaht worden. Auch in diesem Zusammenhang habe sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt, weil die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichten, um diese Frage beurteilen zu können. Eine Beseitigung des urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Zustands auch durch Unkenntlichmachung sei im Anlassfall (im Sinne des diesbezüglichen Eventualbegehrens) möglich. Die Entscheidung, ob eine solche Unkenntlichmachung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei und sie solches einer Vernichtung sämtlicher Exemplare der Magazine vorziehe, müsse aber der Beklagten selbst überlassen bleiben. Es sei daher dem auf Unkenntlichmachung gerichteten Eventualbegehren stattzugeben. Das Rechnungslegungsbegehren sei hinsichtlich der bezughabenden Ausgaben des Magazins "FORMAT" berechtigt und könne nicht mit der bloßen Behauptung, die Beklagte habe durch ihre Rechtsverletzungen überhaupt keine Ersparnis oder keinen Nutzen erzielt, unterlaufen werden. Die nähere Bestimmung der Kosten der Urteilsveröffentlichung bereits im Urteil sei entbehrlich. Das Veröffentlichungsinterresses ei angesichts der Rechtsverletzungen der Beklagten zu bejahen.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 25 Abs 3 UWG unrichtig angewendet hat; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

1. Zu den Unterlassungsansprüchen

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die konkrete Gestaltung der einander im Verfahren gegenüberstehenden Magazintitel ähnlich ist. Sie vertritt aber die Auffassung, das Unterlassungsgebot sei in seinem Punkt I.a des Spruchs der angefochtenen Entscheidung zu weit gefasst, weil es sich nicht am konkreten Verstoß orientiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vom Berufungsgericht erlassene Unterlassungsgebot im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach Unterlassungsgeboten eine weitere Fassung gegeben werden darf, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 17/91 = ÖBI 1991, 105 Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733).

Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (Nichteinholung eines Sachverständigen-Gutachtens) behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (10 ObS 236/89 = SZ 62/157; 8 Ob 253/99k; 4 Ob 19/04d uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3). Gleiches gilt im Übrigen für die unterlassene Vernehmung der Zeugen Dr. Langsner (Punkt 3.2.2. der Revision) und Mag. Fellner (Punkt 5.5. der Revision).

Zum Unterlassungsgebot in Punkt 1.b des Spruchs des angefochtenen Urteils vertritt die Beklagte die Auffassung, dieses sei zu weit gefasst, weil es nicht darauf abstelle, dass die Analystenempfehlungen in der letzten Tabellenspalte angeführt würden. Damit verkennt die Revisionswerberin, dass - wie schon im Sicherungsverfahren näher ausgeführt - die wettbewerbliche Eigenart der von ihr nachgeahmten Tabellen-Gestaltung allein von der grafischen Ausgestaltung der Analystenempfehlungen, nicht hingegen davon abhängt, an welcher Stelle der Tabelle sich diese Empfehlungen befinden. Die Vorinstanzen sind zu diesem Teil des Begehrens davon ausgegangen, dass die seit März 2000 im Inland veröffentlichten Aktienkurstabellen der Klägerin ausreichend Verkehrsbekanntheit erreicht haben; dieses Ergebnis der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht in Frage gestellt werden. Weshalb Verwechslungsgefahr (hier: im weiteren Sinne) schon deshalb auszuschließen sein soll, weil die Aktienkurstabellen Bestandteile verschiedener Medien mit unterschiedlichen Titeln seien, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit ist gegenüber der Rechtslage im Sicherungsverfahren keine Änderung eingetreten; die Beklagte ist auf die Begründung des dort ergangenen Beschlusses 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - Format Money zu verweisen.

2. Zum Beseitigungsanspruch

Gemäß § 15 UWG umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht des Verletzten, die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen. Besteht demnach - wie zuvor dargelegt - der Unterlassungsanspruch zu Recht, folgt daraus auch die Berechtigung des Beseitigungsbegehrens; zu dessen Umfang und Inhalt enthält das Rechtsmittel keine näheren Ausführungen.

3. Zum Rechnungslegungsanspruch

Wer fremde Arbeitsergebnisse unter sittenwidrigen Begleitumständen nachahmt, greift in eine geschützte Rechtsposition ein, zieht aus den Leistungen eines anderen ungerechtfertigten Nutzen und muss die Bereicherung herausgeben. Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu (4 Ob 309/98i = ÖBI 1999, 229 - ERINASOLUM).

Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - eindeutig und bestimmt festgelegt, indem auf jene Ausgaben des Magazins der Beklagten Bezug genommen wird, die dem Unterlassungsbegehren widersprechen. Besondere Schwierigkeiten beim Vollzug dieses Titels im Exekutionsverfahren sind nicht erkennbar. Nach welcher betriebswirtschaftlichen Kostenberechnungsmethode die auf Grund der titelwidrigen Magazinausgaben erzielten Anzeigenerlöse der Beklagten zu ermitteln sind, ist nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens; diese Frage wird gegebenenfalls im Rahmen der Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruchs zu prüfen sein.

Ein ziffernmäßiges Zahlungsbegehren hat die Klägerin (noch) nicht gestellt. Die in der Revision angestellten Überlegungen zur Höhe des Anspruchs auf angemessenes Entgelt und dazu, ob und in welcher Höhe die Beklagte einen Nutzen aus dem ihr vorzuwerfenden Rechtsbruch gezogen hat, können daher hier auf sich beruhen.

4. Zum Zwischenantrag auf Feststellung

Die Revision verweist dazu lediglich auf Ausführungen unter Punkt 3.1.3. der Rechtsmittelschrift. Ein solcher Abschnitt besteht aber nicht; insoweit ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt

5. Zum Anspruch auf Veröffentlichungsermächtigung

Die Beklagte stellt das

Veröffentlichungsinteresse im - in Deutschland erscheinenden - Magazin der Klägerin mit dem Argument in Frage, die beanstandeten Veröffentlichungen seien nicht dort erfolgt, das Unterlassungsbegehren beziehe sich nur auf das Inland. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Leserkreis des Magazins der Klägerin durchaus gefährdet war, einem Irrtum über die betriebliche Herkunft des (auch in Deutschland erhältlichen) Magazins der Beklagten zu unterliegen. Die Aufklärung (auch) dieser Personengruppe über den von der Beklagten zu verantwortenden Rechtsbruch ist daher geboten.

Zutreffend zeigt die Beklagte jedoch auf, dass die Vorinstanzen der Klägerin - insoweit ihrem Begehren folgend - entgegen § 25 Abs 3 UWG keine Frist zur Urteilsveröffentlichung gesetzt haben. Die Beklagte hat schon im Berufungsverfahren die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung bekämpft. Sie hat ihre Rechtsrüge auch gesetzmäßig ausgeführt, weshalb das Berufungsgericht gehalten war, die Rechtmäßigkeit dieses Teils der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin einer Prüfung zu unterziehen. Von einer im Berufungsverfahren unterbliebenen Rechtsrüge, die im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt worden darf, kann daher bei dieser Sachlage - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - keine Rede sein.

Eine unbefristete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist in § 25 Abs 3 UWG nicht vorgesehen. Hat der Verletzte - wie hier - keine Frist in sein Urteilsbegehren aufgenommen, nimmt dies seinem Begehren nicht die Bestimmtheit und zieht damit - entgegen der Argumentation der Beklagten - noch nicht dessen Abweisung nach sich. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO (mag es hier auch nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern die Befristung einer Ermächtigung zum Handeln gehen) von Amts wegen eine angemessene Frist beizusetzen (vgl RIS-Justiz RS0033314 [T4]).

Der Revision ist in diesem Punkt Folge zu geben und die Veröffentlichungsermächtigung um die angemessene Frist von 6 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung an die Klägerin zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg der Klägerin wirkt sich bei der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch nicht aus.


Oberster Gerichtshof,
Wien, am 11. Jänner 2005.
Dr. Griß

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht