Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Wegelagerer“

Gericht

BayObLG


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

20. 10. 2004


Aktenzeichen

1 St RR 153/04


Leitsatz des Gerichts

Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das AG verurteilte den Angekl. wegen einer Beleidigung sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Fahrens ohne Sicherheitsgurt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro und einer Geldbuße von 30 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angekl. im Hinblick auf die Verurteilung wegen Beleidigung Berufung und hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit Rechtsbeschwerde ein. Auf die Berufung des Angekl. hin änderte das LG die amtsgerichtliche Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch dahin gehend ab, dass der Angekl. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 Euro und zu einer Geldbuße von 30 Euro verurteilt wird; die weitergehende Berufung des Angekl. wurde verworfen. Die Revision des Angekl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Freispruch des Rechtsmittelführers, soweit dieser wegen Beleidigung verurteilt worden war.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Dem Berufungsurteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Am 30. 7. 2002 gegen 8.20 Uhr fuhr der Angekl. mit seinem Pkw zu einer Baustelle in K. Er fuhr zunächst auf der Ortsstraße und bog dann nach rechts zu der Baustelle ab. Dabei hatte der Angekl. auf Grund vorwerfbarer Unaufmerksamkeit den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Gegenüber der Kirche hatten die Polizeibeamten PHK H und POMin V eine Verkehrskontrolle eingerichtet, bei der schwerpunktmäßig auch das Anlegen von Gurten kontrolliert werden sollte. Auf Grund der Licht- und Sichtverhältnisse sowie der wegen einer Kurve relativ langsamen Fahrweise eignet sich diese Stelle hierfür gut. Die Zeugin V hatte gerade die Kontrolle eines anderen Fahrzeugs beendet. Der Zeuge H achtete auf den Verkehr und erkannte, dass ein nicht angeschnallter Fahrer in dem Fahrzeug saß. Er machte die näher an der Abbiegestelle stehende Zeugin V darauf aufmerksam. Diese erkannte im Abbiegevorgang ebenfalls noch, dass der Angekl. unangegurtet in dem Fahrzeug saß. Die Zeugin V folgte dem Angekl., der zwischenzeitlich aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zu seiner Baustelle gegangen war, und konfrontierte ihn mit dem Vorwurf. Er stritt dies jedoch vehement ab. Die Zeugin ging zurück zum noch auf der Straße befindlichen Kollegen H und vergewisserte sich, dass dieser ebenfalls gesehen hatte, dass der Angekl. nicht angegurtet war, begab sich wiederum zum Angekl. und bat ihn, mit zurück zum Dienstfahrzeug zu kommen. Auf dem Rückweg sah der Angekl. den Zeugen H, den er wiedererkannte, da ihn dieser in vorangegangener Zeit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kontrolliert hatte. Der Angekl. äußerte: „Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs, bei dem nur er und die Zeugin V anwesend waren, äußerte er sich noch mehrfach abschätzig über den Zeugen H und wiederholte den Ausdruck „Wegelagerer“. Er meinte damit nur den Zeugen H und brachte zum Ausdruck, dass er die Zeugin V auf Grund ihres niedrigeren Dienstgrads nur für eine Untergebene hielt, die den Anweisungen des Wegelagerers zu folgen habe. Nachdem nach Beendigung der Kontrolle und Personalienaufnahme die Zeugin V ihren Kollegen H von dem Vorfall unterrichtete, bat dieser sie, einen Aktenvermerk über das von ihm nicht gehörte Gespräch zu verfassen und stellte am 30. 7. 2002 schriftlich Strafantrag.

1. Das Rechtsmittel des Angekl. bezieht sich nach seiner Begründung allein auf die Verurteilung wegen Beleidigung. Es ist insoweit als Revision statthaft (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit wird dagegen nicht angegriffen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine insoweit in Betracht kommende Rechtsbeschwerde der Zulassung bedurft hätte (vgl. §§ 83 II 3, 80 I und II Nr. 1 OWiG, § 264 StPO; BayObLGSt 1970, 39; Göhler, OWiG 13. Aufl., § 83 Rdnrn. 4, 13).

2. Die erhobene Sachrüge ist begründet (§ 349 IV StPO).

a) Das Urteil des LG ist hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen anhand folgender Maßstäbe zu überprüfen:

Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288 = NJW 1951, 929; BGHSt 36, 145 [148] = NJW 1989, 3092 = NStZ 1989, 528; BayObLGSt 1983, 32 [33f.]). Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLGSt 1983, 32 [33f.]; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1335; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 185 Rdnr. 2 m.w. Nachw.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayObLGSt 1983, 32 [33f.]). Dabei ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsäußerungsfreiheit, die zu einer weitgehenden Einschränkung des Ehrenschutzes geführt hat, zu beachten. Zwar vermag der Senat die massive Kritik, die in der Literatur an dieser Rechtsprechung geübt wurde (vgl. die Nachw. bei BayObLGSt 1994, 121 [124]; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 193 Rdnrn. 24ff.), zumindest in Teilen nachzuvollziehen, sieht sich aber gehalten, die Auffassung des BVerfG zu respektieren und auch im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen.

Das angegriffene Urteil wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.

b) Es leidet daran, dass das LG eine nur unzulängliche Prüfung des Erklärungsinhalts vorgenommen hat.

Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerung eines Angekl. ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfG, NZV 1994, 486; BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 [3305] = NStZ 1996, 127; BGHSt 3, 346 [347] = NJW 1953, 271; BGHSt 16, 49 [52ff.] = NJW 1961, 1364; BGHSt 19, 235 [237] = NJW 1964, 1148; BayObLGSt 2002, 24 [26] = NStZ-RR 2002, 210). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen. Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980), das heißt es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG, NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121 [122]).

Für die Äußerungen des Angekl., in denen er den Polizeibeamten als „Wegelagerer“ bezeichnete, können grundsätzlich folgende Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen:

(1) Der Angekl. hat die Bezeichnung „Wegelagerer“ in ihrem ursprünglichen Wortsinn gebraucht. Er wirft dem Polizeibeamten H damit vor, dass dieser der Beschäftigung nachgeht, Kraftfahrzeugführern am Straßenrand aufzulauern und diesen in strafbarer Weise Gelder abzunehmen.

(2) Der Angekl. formuliert mit der Bezeichnung „Wegelagerer“ seine Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch den Beamten H in seinem konkreten Fall.

(3) Der Angekl. bringt allgemein seinen Unmut über häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck. Dass diese für die Verkehrsteilnehmer überraschend stattfinden, die Kraftfahrzeugführer also „in eine Falle gelockt“ werden, wird mit der Bezeichnung der kontrollierenden Polizeibeamten als „Wegelagerer“ umschrieben.

aa) Ob das LG sich hier für die Deutungsmöglichkeit (1) oder die Variante (2) entschieden hat, ist den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es führt einerseits aus, der Angekl. habe den Polizeibeamten mit kriminellen Gestalten im Sinn des Sprachgebrauchs im Mittelalter gleichgesetzt; dies spricht für die Deutungsmöglichkeit (1). Andererseits betont das LG aber die besonderen Umstände des konkreten Falls, indem es darauf hinweist, dass der Angekl. bereits früher wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Polizeibeamten H kontrolliert wurde und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit vehement behauptete, er sei angegurtet gewesen. Zwar werden Einzelheiten zur früheren Kontrolle nicht mitgeteilt, die Darlegungen zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht lassen aber den Schluss zu, dass die Äußerung des Angekl. im Zusammenhang mit der ihm zur Last liegenden neuen Ordnungswidrigkeit zu sehen ist. Diese Gesichtspunkte legen die Deutungsmöglichkeit (2) nahe. Wegen des vom LG festgestellten, der Äußerung zu Grunde liegenden situationsbedingten Anlasses schließt der Senat aus, dass die Variante (1) ernsthaft in Betracht zu ziehen sein könnte. Dass ein objektiver Betrachter, auf dessen Urteil abzustellen ist, der Äußerung den Vorwurf entnehmen könnte, der Polizeibeamte sei ein Straßenräuber, ist fern liegend.

bb) Die oben genannte Deutungsmöglichkeit (3) verneint das LG im Hinblick auf die Fallbezogenheit der Äußerung. Dabei verkennt es jedoch, dass ein konkreter Vorwurf gegenüber einem Einzelnen Anlass für eine generelle Kritik an der Vorgehensweise der Polizei sein kann.

c) Ob das Verhalten des Angekl. gemäß Nr. (2) oder (3) der oben genannten Varianten zu deuten ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil beide Deutungsmöglichkeiten eine Strafbarkeit des Angekl. nach § 185 StGB nicht begründen. Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG, NJW 1992, 2815 [2816]). Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung ist das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu beachten, sondern auch bei Äußerungen, die im Rahmen einer Auseinandersetzung fallen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2003, 295 [297] = NJW 2003, 3721 L: Bezeichnung einer Radarmessung als „Wegelagerei“). Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 I GG (BVerfG, NJW 1992, 2815 [2816]).

aa) Soweit die Deutungsmöglichkeit (3) zu Grunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat (BVerfG, NZV 1994, 486; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2003, 295 [296] = NJW 2003, 3721 L). Dann fehlt es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung.

bb) Geht man von der Variante (2) aus, erscheint zumindest fraglich, ob die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Wegelagerer“ eine tatbestandsmäßige Ehrverletzung darstellt. Zwar kann hierin der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens liegen. Wie bereits ausgeführt, ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch drastische Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zulässig. Zudem wird ein objektiver Betrachter die Verwendung des antiquierten Begriffs „Wegelagerer“ kaum als harschen Vorwurf kriminellen Verhaltens bewerten, sondern eher mit Szenarien von Veranstaltungen und Filmen in Verbindung bringen, in denen heutzutage mittelalterliches Leben vor einem eher folkloristischen Hintergrund nachempfunden wird. Die Frage, ob der Tatbestand des § 185 StGB in einem solchen Fall erfüllt ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ist das Verhalten des Angekl. gem. § 193 StGB nicht rechtswidrig, weil er im Rahmen der Verteidigung seiner Rechte und der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. § 193 StGB, zu dessen Anwendbarkeit das LG keine Stellung bezieht, ist eine Ausprägung des Grundrechts aus Art. 5 I 1 GG. Allerdings gewährleistet Art. 5 II GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Hierin liegt jedoch keine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts. Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121 [123]).

Eine ehrverletzende Äußerung ist allerdings dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Der Angekl. hat sich hier im Zusammenhang mit dem konkreten Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit geäußert. Seine Bemerkungen sind anlässlich der nachfolgenden Kontrolle gefallen und vor dem Hintergrund zu sehen, dass er den Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht abgestritten hat. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund stand. Zwar hat der Angekl. im Rahmen seiner Kritik harsche Worte gebraucht. Die Grenze zur Schmähkritik ist jedoch nicht überschritten. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde liegt ebenso wenig vor wie eine Formalbeleidigung (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2003, 295 [297]).

Bei der somit im Rahmen des § 193 StGB erforderlichen Abwägung zwischen möglicher Ehrverletzung und Meinungsfreiheit sind wiederum die bereits oben im Zusammenhang mit der Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung genannten Gesichtspunkte von Bedeutung. Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung des Beamten gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Das BVerfG hat weit gravierendere Äußerungen als geschützt angesehen. So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit „Gestapo-Methoden“ dem Schutz des Art. 5 I GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt (BVerfG, NJW 1992, 2815; vgl. auch BayObLGSt 1994, 121, zur Bezeichnung von Polizeibeamten als „Schlägertruppe“).

Rechtsgebiete

Äußerungsrecht

Normen

GG Art. 5 I 1, II; StGB §§ 185, 193