mein schöner Garten ./. mein-schoener-garten-shop.de

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Versäumnisurteil


Datum

14. 09. 2004


Aktenzeichen

9HK O 15274/04


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    1. im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes und/oder im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung "Mein-schoener-Garten-Shop" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

    2. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Bezeichnung "mein-schoener-garten-shop.de" zu benutzen und/oder Dritten zur Nutzung anzubieten und/oder diese reserviert zu halten.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC e.G. die zur Löschung der Internet-Domain "mein-schoener-garten-shop.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber Auskunft über Art und Umfang der Verwendung der Bezeichnungen "Mein-schoener-Garten-Shop" und "mein-schoener-garten-schop.de" zu erteilen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber Rechnung zu legen über den Umfang der Benutzungshandlungen gemäß Ziffer III. durch Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, aus dem sich der Zeitraum der unter Ziffer III. genannten Handlungen und die Anzahl der Zugriffe auf die im Internet unter der in Ziffer III. genannten Bezeichnung erteilten Angebote ergibt, sowie Rechnung über den durch Handlungen gemäß Ziffer III. erzielten Gewinn unter Aufschlüsselung aller Einnahmen und Aufschlüsselung aller unmittelbar hiermit zusammenhängenden Kosten zu legen.

  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und entstehen wird.

  6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Schott
Vors. Richter am LG

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht